Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist; Verfahrensrüge unterbliebener Prüfung eines Entschuldigungsgrundes für das Nichterscheinen des Betroffenen im Termin vor dem Amtsgericht im Einspruchsverwerfungsurteil
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihres Einspruchs ein; das Amtsgericht verwarf die Rechtsbeschwerde, obwohl die Begründung noch innerhalb der Frist eingegangen war. Das OLG hebt den Verwerfungsbeschluss und das Urteil auf, weil keine Fristversäumnis vorliegt und das AG einen möglichen Entschuldigungsgrund (Famulatur) im Urteil nicht substantiiert geprüft und abgewogen hat. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des AG und Urteil aufgehoben; Sache an andere Abteilung des Amtsgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist verworfen und gehen Begründung und Antrag noch innerhalb dieser Frist ein, bedarf es keiner Wiedereinsetzung; der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.
Ergibt sich aus dem Urteil ein möglicher Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin, muss das Gericht im Urteil den Grund substantiiert darlegen und abwägen.
Die Verfahrensrüge ist nur dann zulässig, wenn sie die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere konkrete Entschuldigungsgründe, vollständig und genau darlegt; bloße Verweise auf Protokolle oder Schriftsätze genügen nicht.
Gerichtsorganisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Weiterleitung von Schriftsätzen dürfen dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 8. September 2017, 20 OWi 63 Js 69432/17
Leitsatz
1. Verwirft das Tatgericht eine Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist gem. § 346 Abs. 1 StPO und geht noch innerhalb der Begründungsfrist die Begründung samt Antrag ein, bedarf es einer Wiedereinsetzung - mangels Fristversäumnis - nicht und der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.(Rn.6)
2. Ergibt sich ein möglicher Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin aus dem Urteil, muss sich das AG im Urteil auch mit dem Grund des Ausbleibens auseinandersetzen.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2017, mit dem die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. September 2017 als unzulässig verworfen wurde, wird
a u f g e h o b e n.
Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. September 2017 wird
a u f g e h o b e n
und das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels
z u r ü c k v e r w i e s e n.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stuttgart verwarf mit Urteil vom 8. September 2017 den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2017 als unzulässig, da im Termin weder die Betroffene noch deren Verteidiger anwesend waren. Zuvor hatte der Verteidiger mit Schreiben vom 28. August 2017 einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt, da die Betroffene ihre Famulatur, die sie auf Sylt absolvierte, nicht habe unterbrechen können und keinen Urlaub nehmen dürfe. Die Ladung zum Termin war am 27. Juli 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 30. August 2017 hatte das Gericht der Betroffenen mitgeteilt, dass eine Verlegung nicht in Betracht komme, da die Begründung nicht ausreichend sei. Am 4. September 2017 reichte die Betroffene eine weitere Bestätigung des Ausbilders ein, die das Gericht aber ebenfalls für nicht genügend ansah, was der Betroffenen mit Datum vom 5. September 2017 mitgeteilt wurde. Am 6. September 2017 legte die Betroffene gegen die Nichtverlegung des Termins „Rechtsmittel“ ein und beantragte nochmals, den Termin zu verlegen; dieses „Rechtsmittel“ und der erneute Verlegungsantrag wurden am 7. September 2017 durch Beschluss des Amtsgerichts abgelehnt. Dieser Beschluss wiederum wurde der Betroffenen am 7. September 2017 mitgeteilt. Zuvor - am 6. September 2017 - war ein Schriftsatz des Verteidigers eingegangen, der die „Famulaturrichtlinien“ beinhaltete und in dem erneut um Verlegung des Termins gebeten wurde. Dieser Schriftsatz wurde dem Richter erst nach dem Hauptverhandlungstermin vorgelegt.
Das Urteil vom 8. September 2017 wurde am 15. September 2017 zugestellt. Die Betroffene legte am 21. September 2017 Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Diese Rechtsbeschwerde verwarf das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 als unzulässig, da es eine frist- und formgerechte Begründung vermisste. Der Beschluss vom 18. Oktober 2017 wurde am 24. Oktober 2017 zugestellt. Am 20. Oktober 2017 gingen Antrag und Begründung des Rechtsmittels mittels Verteidigerschriftsatzes ein. Mit am 26. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben stellte die Betroffene den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO und begehrte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragte, der Betroffenen Wiedereinsetzung in die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren sowie das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. September 2017 aufzuheben und das Verfahren an einen anderen Richter des Amtsgerichts Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.
Der fristgerecht gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hat Erfolg, der Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Oktober 2017 ist aufzuheben.
Das Gericht hat den Beschluss vom 18. Oktober 2017 vor der Zeit, nämlich vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, erlassen.
Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist lief, nachdem weder die Betroffene noch ihr Verteidiger in der Sitzung vom 8. September 2017 anwesend waren, nach § 341 Abs. 2 StPO i. V. m. § 345 Abs. 1 StPO bis 23. Oktober 2017. Nach der Zustellung vom 15. September 2017 lief zunächst die Einlegungsfrist bis 22. September 2017, daran schloss sich die Begründungsfrist von einem Monat ab 23. September 2017, also bis 23.Oktober 2017 an. Die Begründung der Betroffenen war jedoch bereits am 20. Oktober 2017 (Bl. 112 ff.) bei Gericht eingegangen und damit rechtzeitig. Daher hat die Betroffene keine Frist versäumt - einer Wiedereinsetzung bedarf es nicht - und der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 13. Dezember 2017 wie folgt ausgeführt:
„Das Amtsgericht Stuttgart hat den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Die Betroffene kann hier grundsätzlich im Wege der Verfahrensrüge gegen die Verurteilung vorgehen. Mit der Verfahrensrüge kann insbesondere geltend gemacht werden, das Gericht habe aufgrund bestimmter Tatsachen einen gegebenen Entschuldigungsgrund erkennen und als solchen in die Prüfung mit einbeziehen müssen; hier in diesem Fall die Dauer und die Unterbrechungsvoraussetzungen der Famulatur.
Dabei müssen [muss] bei der Verfahrensrüge unter Darlegung bestimmter Tatsachen näher angeführt werden, warum das Amtsgericht das Ausbleiben nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (a. a. O., Rn. 48 b [meint: Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 74]). Die Rechtsbeschwerde ist nämlich nur dann erfolgreich, wenn in ihr eine vollständige und genaue Darlegung enthalten ist, welche Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Ergebnis vorgebracht und wie diese von Gericht beschieden worden sind. Bezugnahmen auf das Protokoll oder Schriftsätze oder Ähnliches sind unzulässig. Der Verteidiger des Betroffenen hat hier das Ausbleiben im Termin damit entschuldigt, dass seine Mandantin die Famulatur nicht unterbrechen dürfe. Der Verfahrensgang mit den entsprechenden Daten wurde durch die Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeführt (Bl. 113). Demnach hat der Verteidiger rechtzeitig einen Verlegungsantrag gestellt und diesen auch begründet sowie eine Kurzbescheinigung des Ausbilders der Betroffenen vorgelegt. Nachdem das Gericht moniert hatte, dass dies nicht ausreichend sei, legte der Verteidiger der Betroffenen erneut eine weitere Bescheinigung vor, die wiederum als nicht genügend angesehen wurde. Nachdem dies der Betroffenen am 05.09.2017 mitgeteilt worden war, legte der Verteidiger dem Gericht mit Fax vom 06.09.2017 die entsprechenden Passagen der Approbationsordnung vor. Daraus ergab sich auch, dass der Betroffene am 12.09.2017 die Famulatur hätte unterbrechen können, also nur eine Woche später als geplant. Das Gericht hat dennoch den Termin nicht verlegt; dies jedoch wohl deshalb, weil zur Zeit der Verwerfungsentscheidung zwar der Schriftsatz vom 06.09.2017 bei Gericht eingegangen, aber noch nicht dem Richter vorgelegt worden war. Damit sind die Tatsachen, die zur Beurteilung der Rüge notwendig sind, vorgetragen und die Rüge ist zulässig.
Die Rüge ist auch erfolgreich.
Das Amtsgericht hat im Urteil vom 08.09.2017 ausgeführt, dass ein Terminverlegungsantrag mit Beschluss vom 07.09.2017 abgelehnt worden sei. Damit ergibt sich ein möglicher Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben der Betroffenen im Hauptverhandlungstermin aus dem Urteil. Das Amtsgericht hat sich jedoch im Urteil nicht mit dem Grund des Ausbleibens auseinandergesetzt (a. a. O., § 74 Rn. 48 d). Dazu wäre erforderlich gewesen, darzulegen, weshalb die Betroffene eine Verlegung wünscht und weshalb das Gericht dies als nicht ausreichend für eine Verlegung angesehen hat. Dies zumal die Betroffene erklärte, dass sie bereits eine Woche später kommen könne. Dabei wäre das Gericht gehalten gewesen, die Verzögerung um eine Woche zur grundsätzlichen Beschleunigung des Verfahrens mit Blick auf die Famulatur und die Notwendigkeit, diese dann ggfs. insgesamt wiederholen zu müssen, abzuwägen. Diese Abwägung hätte das Gericht im Urteil darstellen müssen. Dies hat das Gericht versäumt, obwohl die von der Betroffenen vorgebrachten Gründe von Beginn an nicht völlig aussichtslos waren, sondern geeignet, die Verlegung des Hauptverhandlungstermins zu begründen und damit auch das Ausbleiben im Termin. Insoweit war die Betroffene genügend entschuldigt und das Verwerfungsurteil hätte nicht ergehen dürfen.“
Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich der Senat anschließen. Nachdem das Amtsgericht bei der Korrespondenz über die Frage der Terminsverlegung maßgeblich den Eindruck vermittelt hatte, es versage die Terminsverlegung vorrangig deswegen, weil ein Nachweis für die negativen Folgen einer Unterbrechung der Famulatur (immer noch) nicht vorgelegt worden sei, durfte die Betroffenen zudem darauf vertrauen, dass sich das Amtsgericht mit dem noch am 6. September 2017 um 15:54 Uhr per Fax nachgereichten „Merkblatt zur viermonatigen Famulatur“ sowie der nun (nur noch) bis zum 11. September 2017 geltend gemachten Verhinderung noch einmal auseinandersetzt und abwägt, ob nun dem Verlegungsgesuch nicht doch stattgegeben wird. Dass das per Fax eingereichte Schreiben vom 6. September 2017 (15:54 Uhr) dem zuständigen Richter erst nach Abschluss der Hauptverhandlung - somit über einen Tag nach Eingang - zur Kenntnis gebracht wurde, hat ausschließlich gerichtsorganisatorische Gründe und kann einem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.