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OLG Stuttgart·3465 E - 99/22·23.03.2022

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache: Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Abänderung des Anerkennungsbescheids

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ehefrau begehrte die Wiederaufnahme (§ 48 FamFG) und Abänderung eines Anerkennungsbescheids von 2013 zur Anerkennung einer jordanischen (Privat-)Scheidung, soweit dadurch auch die spätere dänische Eheschließung erfasst sei. Sie berief sich u.a. auf fehlenden Zugang des Bescheids und erst 2020 erlangte Kenntnis. Das OLG Stuttgart wies den Antrag zurück, weil der Bescheid wirksam bekanntgegeben und formell bestandskräftig geworden sei; auf tatsächliche Kenntnis komme es bei § 15 Abs. 2 FamFG nicht an und die Zugangsfiktion sei nicht glaubhaft widerlegt. Nach Bestandskraft sei der Anerkennungsbescheid grundsätzlich unanfechtbar; nachträglich bekannt gewordene Anerkennungshindernisse seien nicht vorgetragen, die materielle Ehebestandsprüfung sei Sache der Familiengerichte.

Ausgang: Antrag auf Wiederaufnahme und Abänderung des formell bestandskräftigen Anerkennungsbescheids wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirksamkeit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 FamFG knüpft nicht an die tatsächliche Kenntnis des Beteiligten an, sondern daran, ob die Bekanntgabe unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen wirksam bewirkt werden durfte.

2

Die Zugangsfiktion bei Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann nur durch glaubhafte Darlegung eines Nicht- oder Spätzugangs widerlegt werden; pauschaler Vortrag genügt hierfür nicht.

3

Ein Anerkennungsbescheid nach § 107 FamFG wird mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe wirksam und ist nach Eintritt der formellen Bestandskraft grundsätzlich unanfechtbar.

4

Eine Abänderung eines formell bestandskräftigen Anerkennungsbescheids kommt allenfalls in Betracht, wenn nachträglich ein Anerkennungshindernis bekannt wird oder die ausländische Entscheidung aufgehoben wird; der Antragsteller muss hierzu substantiiert vortragen.

5

Die materielle Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist nicht Gegenstand des förmlichen Anerkennungsverfahrens der Landesjustizverwaltung, sondern den Familiengerichten vorbehalten.

Relevante Normen
§ 15 Abs 2 S 1 FamFG§ 15 Abs 2 S 2 FamFG§ 48 Abs 2 FamFG§ 107 Abs 6 S 1 FamFG§ 15 Abs. 2 FamFG§ 48 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2013, 3465 E - 458/12, Gerichtsbescheid

Orientierungssatz

1. Die Vorschriften über die Bekanntgabe gem. § 15 Abs. 2 FamFG stellen nicht auf die tatsächliche Kenntnis vom bekanntzugebenden Schriftstück ab. Entscheidend ist vielmehr, ob von einer wirksamen Bekanntgabe unter Beachtung der maßgebenden gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden durfte.(Rn.19)  

2. Ein Anerkennungsbescheid ist grundsätzlich nach Eintritt der formellen Bestandskraft unanfechtbar.(Rn.20)  

3. Die materielle Prüfung des Bestehens einer Ehe ist bleibt den Familiengerichten vorbehalten.(Rn.23)   

Tenor

1. Der Antrag der Ehefrau/Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 48 FamFG und auf Abänderung des Anerkennungsbescheides vom 26. Juli 2013 insoweit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 22. Februar 2011 beim S.-Gericht von ... A. / Jordanien (Akten-Nr.: ... ...) erklärten und beim Innenministerium, Abteilung für Personenstand und Ausweis in ... A. / Jordanien unter Nummer ... ... am 28. Februar 2011 registrierten (Privat-) Scheidung nach religiösem islamischen (jordanischem) Recht nicht vorliegen, soweit hierdurch die am 1. Juni 2001 in ... F. / Dänemark geschlossene Ehe (Heiratsregister ... ...) der oben Genannten geschieden worden ist, wird

zurückgewiesen.

2. Die für die Zurückweisung von der Ehefrau/Antragstellerin zu tragende Gebühr wird gemäß Nr. 1331 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO) auf 70,00 EUR festgesetzt. Die Zahlung ist bereits erfolgt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 legitimierte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau/Antragstellerin und beantragte Einsicht in die Verwaltungsakte zu Az. 3465 E – 458/12.

2

Nach erfolgter Akteneinsicht meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau/Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2021 wieder und trug vor, dass Letzterer der Anerkennungsbescheid vom 26. Juli 2013 nie zugegangen gewesen und dieser erst im Dezember 2020 in den Unterlagen des Ehemannes/Antragstellers gefunden worden sei. Die Parteien lebten und leben zusammen, es gebe eine gemeinsame Klingelanlage und zwei Briefkästen. Es gebe jedoch nur einen Schlüssel und beide Briefkästen werden insbesondere vom Ehemann geleert. Die Ehefrau dürfe nicht den Briefkasten des Ehemannes leeren. Die Parteien haben am 1. April 1999 in Jordanien geheiratet. Da die Nachregistrierung der in Jordanien geschlossenen Ehe in Deutschland zu aufwendig gewesen wäre, haben die Parteien am 1. Juni 2001 in Dänemark (nochmals) eine Ehe miteinander geschlossen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau/Antragstellerin wies darauf hin, dass sich die mit Bescheid vom 26. Juli 2013 anerkannte jordanische Scheidung auf die Auflösung der in Jordanien am 1. April 1999 geschlossenen Ehe bezog und ersuchte – ohne einen konkreten Antrag zu stellen – um Vorabprüfung, inwieweit die Eheschließung in Dänemark am 1. Juni 2001 vom Ehescheidungsakt umfasst ist.

3

Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 wies die Unterzeichnete die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau/Antragstellerin darauf hin, dass der Anerkennungsbescheid vom 26. Juli 2013 materiell wirksam und formell bestandskräftig geworden sei und bat um eine bestimmte Antragstellung. Des Weiteren wurde vorsorglich unter Verweis auf §§ 111, 121 ff. FamFG darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe bei den Amtsgerichten als Familiengerichten liegt.

4

Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin/Ehefrau mit, dass beim Familiengericht in S. ein Antrag gestellt wurde.

5

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin/Ehefrau meldete sich am 17. November 2021 wieder und berief sich auf ihr Schreiben vom 23. Januar 2021, welches sie als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 48 FamFG sehen wollen würde. Sie trug vor, dass das Familiengericht mit Verfügung vom 4. November 2021 die Zulässigkeit des dort gestellten Feststellungsantrags unter Verweis auf die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 26. Juli 2013 in Frage stelle.

6

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wurde die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin/Ehefrau gebeten, einen konkreten Antrag zu stellen und darauf hingewiesen, dass dieser nach derzeitiger Würdigung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

7

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin/Ehefrau im Wege der Aufnahme des Verfahrens festzustellen, dass die in Dänemark am 1. Juni 2001 geschlossene Ehe fortbesteht.

8

Daraufhin wurde die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin/Ehefrau am 9. Dezember 2021 auf die Unzulässigkeit eines solchen Antrags bei der Justizverwaltung und die Zuständigkeit der Familiengerichte gem. §§ 111, 121 ff. FamFG hingewiesen. Es wurde gleichzeitig – falls bei der Justizverwaltung überhaupt etwas begehrt werden solle – darum gebeten, einen bestimmten Antrag zu stellen und diesen zu begründen.

9

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin/Ehefrau in Abänderung des Anerkennungsbescheides vom 26. Juli 2013 festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 22. Februar 2011 beim S.-Gericht von A. / Jordanien (Akten-Nr.: ...) erklärten und beim Innenministerium, Abteilung für Personenstand und Ausweis in ... A. / Jordanien unter Nummer ... am 28. Februar 2011 registrierten (Privat-)Scheidung nach religiösem islamischen (jordanischem) Recht nicht vorliegen, soweit hierdurch die am 1. Juni 2001 in F. / Dänemark geschlossene Ehe (Heiratsregister ...) der oben Genannten geschieden worden ist. Eine rechtliche Begründung, worauf dieser Antrag gestützt wird, erfolgte nicht.

10

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 26.07.2013 bereits materiell wirksam und formell bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der jordanischen Scheidung vom 22. Februar 2011 in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, soweit die am 1. Juni 2001 in Dänemark geschlossene Ehe geschieden wurde. Ihr Antrag auf die negative Feststellung gem. § 107 Abs. 8 FamFG, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen, sei daher unzulässig. Gleichzeitig wurde die Ehefrau/Antragstellerin zur Überweisung des Gebührenvorschusses für eine förmliche Ablehnung – soweit eine solche gewünscht wird – aufgefordert.

11

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 trug die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau/Antragstellerin vor, dass sie die im Jahr 2013 erfolgte Feststellung für einen mehr als schwerwiegenden Mangel halte und berief sich auf die fehlenden Nachweise über die persönliche Zustellung des Anerkennungsbescheides an ihre Mandantin. Letztere habe von der Entscheidung erst im Dezember 2020 Kenntnis erlangt. Des Weiteren trug die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau/Antragstellerin vor, diese sei ohne jegliches Einkommen und führe den Haushalt für eine siebenköpfige Familie. Als Nachweis wurden Kontoauszüge der Antragstellerin vorgelegt.

12

Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 wurde die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau/Antragstellerin darauf hingewiesen, dass Einwände gegen den Anerkennungsbescheid vom 26. Juli 2013 hätten innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben und eine Entscheidung des Gerichts beantragt werden können. Darauf wurden die Beteiligten in der Rechtsmittelbelehrung des Anerkennungsbescheids hingewiesen. Auch hätte die Antragstellerin Kenntnis von der Durchführung des Anerkennungsverfahrens haben müssen. Sie habe im Rahmen des Anerkennungsverfahrens beim Standesamt S. sogar persönlich eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass sie im Scheidungsverfahren in A. rechtsanwaltlich vertreten wurde. Außerdem wurde sie im Anerkennungsverfahren schriftlich angehört und müsste den Anerkennungsbescheid auch erhalten haben. Es befinden sich in der Akte keine Schriftstücke über einen gescheiterten Zustellungsversuch. Da die Beteiligten immer noch in derselben Wohnung (zusammen-)leben, sei auch nicht glaubwürdig, dass die Antragstellerin erst sieben Jahre später von der Anerkennung Kenntnis erlangt habe.

13

Das Schreiben der antragstellenden Seite vom 4. Februar 2022 enthielt weder einen neuen Sach- noch Rechtsvortrag, weshalb die Sache entscheidungsreif war. Dem Ehemann/Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2022 zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags rechtliches Gehör gewährt.

14

Daraufhin legitimierte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns/Antragstellers und beantragte die Antragszurückweisung.

II.

15

Der Anerkennungsbescheid vom 26. Juli 2013 ist wirksam und formell bestandskräftig.

16

1. Gem. § 107 Abs. 6 Satz 2 FamFG wird die Entscheidung der Landesjustizverwaltung mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Für das förmliche Anerkennungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung gelten nicht die Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze, sondern – soweit entsprechend anwendbar – die des Gesetzes für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/Dimmler, 20. Aufl. 2020, FamFG § 107 Rn. 36). Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung gem. § 166 ff. ZPO oder durch Aufgabe zur Post. Der Anerkennungsbescheid entsprach dem Begehren des Ehemanns/Antragstellers des Anerkennungsverfahrens/Antragsgegners im hiesigen Verfahren, weshalb die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gewählt wurde und auch ausreichend war. Bei der Bekanntgabe im Inland gilt das Schriftstück gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Anerkennungsbescheid des Ehemanns/Antragstellers des Anerkennungsverfahrens/Antrags-gegners im hiesigen Verfahren wurde am 29. Juli 2013 der Postanstalt übergeben. Anhaltspunkte, welche den Eintritt der gesetzlichen Fiktion in Frage stellen, bestanden nach Aktenlage nicht.

17

Auch bei der Ehefrau/Antragstellerin im hiesigen Verfahren war die Bekanntgabe durch Aufgabe per Post gerechtfertigt und ausreichend. Ihre Verhaltensweise im laufenden Anerkennungsverfahren ließe keine Schlüsse zu, die beabsichtigte Anerkennung entspräche nicht ihrem Willen. Die Ehefrau hat am 7. Juni 2013 beim ... Standesamt S. persönlich eine „Erklärung zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ abgegeben und wurde anschließend am 26. Juni 2013 von der Landesjustizverwaltung schriftlich zum Anerkennungsverfahren angehört. Einwände innerhalb der gesetzten Frist hatte die Ehefrau nicht erhoben.

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2. Der Bescheid ist auch formell bestandskräftig geworden. Gem. § 107 Abs. 6 Satz 1 FamFG kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Darüber wurden die Beteiligten, und insbesondere die frühere Ehefrau, im Anerkennungsbescheid, welcher eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, unterrichtet.

19

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts gem. § 107 Abs. 6, 7 FamFG wurde von der Ehefrau nicht innerhalb der Monatsfrist beantragt. Für die Annahme mangelnder Kenntnis der Ehefrau von der Anerkennung ihrer jordanischen Scheidung gab es keine Anhaltspunkte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sie mit dieser einverstanden war. Ebenso gab es keine Anhaltspunkte, dass der Ehefrau der rechtsmittelfähige Anerkennungsbescheid nicht zugegangen war. Keiner der an die Beteiligten versandten Briefe kam als unzustellbar zurück. Keiner der Beteiligten meldete sich bei der Justizverwaltung und berief sich auf den fehlenden Zugang des Bescheides. Die Berufung der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau auf die fehlende Kenntnis vom Anerkennungsbescheid kann auch deshalb nicht berücksichtigt werden, da es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt. Die Vorschriften über die Bekanntgabe gem. § 15 Abs. 2 FamFG – sei es die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post oder die förmliche Zustellung gem. §§ 166 ff. ZPO – stellen nicht auf die tatsächliche Kenntnis vom bekanntzugebenden Schriftstück ab. Vielmehr ist entscheidend, ob von einer wirksamen Bekanntgabe unter Beachtung der maßgebenden gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden durfte. Dies war vorliegend auch der Fall. Die gesetzliche Fiktion kann zwar widerlegt werden, wenn der betroffene Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Zur Glaubhaftmachung legte die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau zwei Fotos vor. Auf einem Foto sind zwei Briefkästen – ein Briefkasten mit dem Namen und Ehemannes und ein Briefkasten mit dem Namen der Ehefrau – von der Außenseite abgebildet. Das zweite Bild wurde von der Innenseite des Hauseingangs gemacht und zeigt die Briefkästen mit zwei eingesteckten Schlüsseln. Allein die Tatsache, dass es zwei separate Briefkästen der Ehefrau und des Ehemannes gibt, spricht dafür, dass die Post trotz gemeinsamer Haushaltsführung getrennt wird. Jeder Ehegatte hat einen eigenen Briefkastenschlüssel. Für die Annahme, dass der Ehemann den Briefkasten der Ehefrau heimlich geleert und den Anerkennungsbescheid herausgenommen haben soll, fehlt jegliche Grundlage. Die Ehefrau hatte sowohl von der Scheidung in Jordanien als auch von der Anerkennung dieser Scheidung in Deutschland Kenntnis und hat insbesondere aktiv am Anerkennungsverfahren mitgewirkt. Der Ehemann hatte somit kein Interesse bzw. keine Beweggründe, den Zugang des Anerkennungsbescheides zu verhindern. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau wurde mehrmals aufgefordert, einen konkreten Antrag zu stellen und diesen zu begründen. Ein weiterer Vortrag zur Glaubhaftmachung des fehlenden Zugangs des Bescheides erfolgte jedoch nicht. Es verbleib bei einer pauschalen Aussage im Schreiben vom 17. November 2021 und 28. Dezember 2021, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Nachweise über die persönliche Zustellung an die Mandantin nicht erkenne und sie die Erklärung der Mandantin für nachvollziehbar halte. Der Vortrag der Antragstellerin war nicht überzeugend und nicht geeignet, die gesetzliche Fiktion zu widerlegen. Vielmehr ist naheliegend, dass die Antragstellerin selbst von einem wirksamen Zugang des Anerkennungsbescheides ausgeht, da sie nicht die gerichtliche Entscheidung beim Senat des Oberlandesgerichts, sondern eine Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens bei der Justizverwaltung beantragt hat. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass der Anerkennungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist gem. § 107 Abs. 5, Abs. 6, § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG formell bestandskräftig geworden ist.

20

3. Nach Eintritt der formellen Bestandskraft ist ein Anerkennungsbescheid grundsätzlich unanfechtbar. § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG verweist auf § 48 Abs. 2 FamFG nur hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens vor dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts und gilt somit nicht unmittelbar für das Verfahren vor der Justizverwaltung. Die Frage der Abänderung eines formell bestandskräftigen Bescheids ist in der Literatur streitig (MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2018, FamFG § 107 Rn. 48).

21

Vertretbar ist jedenfalls eine Abänderung des formell bestandskräftigen Anerkennungsbescheides bei einem nachträglichen Bekanntwerden eines Anerkennungshindernisses in entsprechender Anwendung der §§ 107 Abs. 7 Satz 3, 48 Abs. 2, 48 Abs. 1 FamFG (MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2018, FamFG § 107 Rn. 48). Solche nachträglich bekannt gewordenen Anerkennungshindernisse wurden von der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau jedoch nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

22

Denkbar ist des Weiteren eine Aufhebung des Anerkennungsbescheides aufgrund der Aufhebung der diesem zugrundeliegenden ausländischen Entscheidung (MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2018, FamFG § 107 Rn. 48, 21; Keidel/Dimmler, 20. Aufl. 2020, FamFG § 107 Rn. 41). Jedoch enthielten die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau nichts Dergleichen.

23

Richtig ist, dass es zwischen der vorgelegten dänischen Heiratsurkunde und dem Inhalt des im Anerkennungsverfahren vorgelegten Beschlusses des S.-Gerichts von A. / Jordanien (Akten-Nr.: ...) Diskrepanzen inhaltlicher Art gab und der zuständige S.-Richter die Auflösung der in Jordanien im Jahr 1999, und nicht der in Dänemark im Jahr 2000, geschlossenen Ehe genehmigte. Dies ist jedoch vermutlich dem Umstand geschuldet, dass diese (wiederholte) Eheschließung dem jordanischen S.-Gericht schlicht nicht bekannt war. Da die jordanische Privatscheidung zeitlich nach der wiederholten Eheschließung in Dänemark erfolgte, dürfte dieser Bezug auf die frühere Eheschließung in Jordanien auch keine Auswirkungen auf den generellen Scheidungswillen der Parteien haben. Die materielle Prüfung des Bestehens einer Ehe ist jedoch nicht Gegenstand des förmlichen Anerkennungsverfahren und bleibt den Familiengerichten vorbehalten. Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau vorgetragenen Tatsachen waren bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides bekannt und müssten spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend gemacht worden sein. Der Ehefrau stand der Rechtsmittelweg offen, nämlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Senat des Oberlandesgerichts. Auf diese Möglichkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Nach Eintritt der formellen Bestandskraft ist ein Vorbringen, welches spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte erfolgen könne, unbeachtlich.

24

4. Auf die Abwägung des Interesses des Ehemannes an der Bestandskraft des Anerkennungsbescheides und des Interesses der Ehefrau an dessen Abänderung bzw. Aufhebung ist nicht einzugehen, da eine solche Abänderung bzw. Aufhebung vorliegend nicht in Betracht kommt.

III.

25

Der Antrag der Ehefrau/Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 48 FamFG und auf Abänderung des Anerkennungsbescheides vom 26. Juli 2013 insoweit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 22. Februar 2011 beim S.-Gericht von ... A. / Jordanien (Akten-Nr. ... ...) erklärten und beim Innenministerium, Abteilung für Personenstand und Ausweis in ... A. / Jordanien unter Nummer ... am 28. Februar 2011 registrierten (Privat-)Scheidung nach religiösem islamischen (jordanischem) Recht nicht vorliegen, soweit hierdurch die am 1. Juni 2001 in ... F. / Dänemark geschlossene Ehe (Heiratsregister ...) der oben Genannten geschieden worden ist, war daher zurückzuweisen.

IV.

26

Die Festsetzung der Gebühr ergibt sich aus §§ 1, 4, 6, 14 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) und Nr. 1331 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG. Die Rahmengebühr beträgt 15,00 – 305,00 €. Bei der Bestimmung der Höhe der konkreten Gebühr ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen (BeckOK KostR/Sporré, 36. Ed. 1.1.2022, JVKostG KV 1331 Rn. 1-3). Die pauschale Berufung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf das fehlende Einkommen begründet keine Ermäßigung der Gebühren oder gar Absehen von der Erhebung gem. § 10 JVKostG. Billigkeitsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Von der Mittellosigkeit der Antragstellerin kann nach Sichtung der vorgelegten Kontoauszüge, die fast ausschließlich Ausgaben für Unternehmen ... Z., ... A. und ... E. enthielten, nicht ausgegangen werden. Die Erhebung der Gebühr in Höhe von 70,00 € war im vorliegenden Fall angemessen.