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OLG Stuttgart 3. Zivilsenat·3 W 48/13·09.10.2013

Sachverständigenablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei geschäftlichem Kontakt zwischen Sachverständigem und einer Partei

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen aufgrund früherer geschäftlicher Kontakte und forderte dessen Ablehnung; das LG hatte dies abgelehnt. Das OLG Stuttgart hält fest, dass allein ein geschäftlicher Kontakt nicht genügt, insbesondere da die Zusammenarbeit 2003 endete und der Sachverständige öffentlich bestellt ist. Auch direkte, unzulässige Kontakte des Antragstellers zum Sachverständigen und bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten rechtfertigen keine Ablehnung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigen setzt Tatsachen oder Umstände voraus, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

2

Allein ein früherer oder gelegentlicher geschäftlicher Kontakt zwischen Sachverständigem und Partei begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.

3

Direkter Kontakt der Partei mit dem Sachverständigen ist unzulässig; Bedenken sind über den Prozessbevollmächtigten dem Gericht anzuzeigen (§ 404a ZPO).

4

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen sowie konkrete erkennbare Feststellungen im Gutachten sprechen gegen eine Befangenheit.

5

Bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis eines Gutachtens begründet ohne substantiierten Nachweis von Fehlern oder Voreingenommenheit keinen Ablehnungsgrund.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ 404a ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 12. August 2013, 6 OH 14/12, Beschluss

Orientierungssatz

Allein ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und einer Partei kann bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen (Vergleiche: OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2011, I-32 W 15/11).(Rn.6)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 12.08.2013 (6 OH 14/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 €.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 12.08.2013 und mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.09.2013 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl. Ing. L… R… wegen Besorgnis der Befangenheit sowie den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen zurückgewiesen bzw. abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 26.09.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis.

2

Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH BauR 2005, 1205 juris RN 12).

1.

3

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Aktennotiz des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.06.2013 auch aus vernünftiger Sicht des Antragstellers keine Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist der Sachverständige als professionell tätiger Gutachter ohne weiteres in der Lage, eine persönliche Verärgerung aufgrund eventueller Beleidigungen des Antragstellers von der fachlichen Beantwortung der Beweisfragen zu trennen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum dies hier ausnahmsweise anders sein sollte.

4

Hinzu kommt, dass der Antragsteller von sich aus in unzulässiger Weise direkten Kontakt mit dem Sachverständigen aufgenommen hat. Gemäß § 404a ZPO obliegt die Leitung des Sachverständigen als weisungsgebundenem Gehilfen (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 404a Rn. 1) dem Gericht. Sollte der Antragsteller oder auch sein Prozessbevollmächtigter Fragen oder Bedenken im Hinblick auf den Sachverständigen haben, hat er sich - über seinen Prozessbevollmächtigten - an das Gericht zu wenden.

2.

5

Die neu als Befangenheitsgrund genannte Zusammenarbeit des Sachverständigen R… mit dem Vater des Antragsgegners beim Austausch von Ersatzteilen für Traktoren reicht hier vom Standpunkt des Ablehnenden betrachtet nicht aus, um die Befürchtung zu wecken, der Sachverständige könnte nicht mehr im Hinblick auf den Antragsteller unbefangen sein.

6

Allein ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und einer Partei kann bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen (OLG Hamm, MDR 2012, 118). Im vorliegenden Fall spricht weiter gegen eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen R…, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vater des Antragsgegners, der allerdings die streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführt hat, und dem Sachverständigen bereits im August 2003 endete, nachdem der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer der R…Landmaschinen GmbH ausschied. Zuvor beschränkte sich der geschäftliche Kontakt auf die gelegentliche gegenseitige Beschaffung von Ersatzteilen für Landmaschinen bestimmter Hersteller. Im Übrigen standen die Fa. R… GmbH und die Fa. des Vaters des Antragsgegners im Wettbewerb. Ferner ist der Sachverständige R… öffentlich bestellt und vereidigt, was die Gewähr dafür bietet, dass er im besonderen Maß seine Pflichten als unparteiischer Sachverständiger kennt und diesen nachkommt (vgl. OLG München, MDR 1989, 818). Schließlich hat der Sachverständige R… im Gutachten vom 11.04.2013 Fehler bei den Reparaturen durch den Vater des Antragsgegners und zwei aktuelle Mängel am streitgegenständlichen Traktor festgestellt. Auch das zeigt, dass sich der Sachverständige R… von dem bis 2003 bestehenden geschäftlichen Kontakt mit dem Vater des Antragsgegners nicht in seinem fachlichen Urteil beeinflussen lässt.

7

Allerdings wäre es sicher sinnvoll und wünschenswert gewesen, wenn der Sachverständige R… bereits vor Übernahme der Begutachtung auf den früheren geschäftlichen Kontakt mit dem Vater des Antragsgegners von sich aus hingewiesen hätte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände lässt dieses Versäumnis keine Befangenheit befürchten.

3.

8

Die vom Antragsteller behaupteten Mängel des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sind auch für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich. Sein bisheriger Vortrag reicht vor dem Hintergrund der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.06.2013 für entsprechende Zweifel seitens des Senats nicht aus. Vielmehr zeigt die Durchsicht der Schriftsätze des Antragstellers, dass er mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht zufrieden ist. Das ist aber eine normale Reaktion auf ein nicht im Sinne dieser Partei ausgegangene Begutachtung.

4.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

10

Der Streitwert wurde nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand des selbstständigen Beweisverfahrens mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16, Stichwort „Ablehnung“). Der Hauptsachewert ist hier nach den Feststellungen des Sachverständigen einerseits und den behaupteten, aber nicht vom Sachverständigen bestätigten Mängeln des Antragstellers zu bemessen (Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16, Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“). Der Sachverständige kommt im Gutachten zu voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten von 500,00 € netto. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.05.2013 behaupteten weiteren Mängel werden mit 2.000,00 € netto bewertet, was insgesamt 2.975,00 € brutto ergibt. Daher ist von einem Streitwert von 3.000,00 € für das selbstständige Beweisverfahren auszugehen. Ein Drittel hiervon sind 1.000,00 €.