Richterablehnung im Zivilprozess: Erweckung des Anscheins mangelnder Unparteilichkeit bei fehlerhafter Vertagung der Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Ablehnung der Vorsitzenden des LG wegen fehlerhafter Vertagung eines Termins, bei dem ihre postulationsfähige Rechtsreferendarin vertreten hatte. Zentral ist, ob die Vertagung und die Äußerung des Richters den Anschein fehlender Unparteilichkeit begründen. Das OLG erklärt die Ablehnungsgesuche für begründet, weil eine vorschnelle Vertagung und die reaktionäre Äußerung den Anschein der Befangenheit erwecken. Eine kurze Unterbrechung zur Prüfung der Postulationsfähigkeit wäre angezeigt gewesen.
Ausgang: Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen die Vorsitzende werden als begründet erklärt wegen des Anscheins mangelnder Unparteilichkeit nach vorschneller Vertagung und herablassender Äußerung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO erfordert nur Umstände, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters geben; bereits der böse Schein ist zu vermeiden.
Die fehlerhafte Vertagung einer Verhandlung begründet für sich genommen nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit; eine vorherige Prüfung der Postulationsfähigkeit kann sachlich gerechtfertigt sein.
Zur Vermeidung des Anscheins mangelnder Unparteilichkeit ist bei erheblichen Anreisezeiten der Parteien eine angemessene Rücksichtnahme geboten; eine kurze Unterbrechung zur zumindest initialen Prüfung hätte vorgenommen werden müssen.
Herablassende oder gleichgültig wirkende Äußerungen des Richters gegenüber Hinweisen auf erhebliche Prozessbelastungen der Partei können den Anschein mangelnder Unparteilichkeit begründen.
Erweist sich ein erstes Ablehnungsgesuch als begründet, wirken die zugrunde liegenden Gründe grundsätzlich auch für nachfolgende Ablehnungsgesuche fort.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 15. Juni 2016, 2 O 148/15
vorgehend LG Stuttgart, 18. April 2016, 2 O 148/15
Orientierungssatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende der Zivilkammer zunächst eine nähere Prüfung der Postulationsfähigkeit für erforderlich hält, bevor er in die Verhandlung eintritt, wenn als Terminsvertreter einer Partei ein Rechtsreferendar aufgrund der Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer eines anderen Bundeslandes auftritt, zumal wenn die Vertretung von Rechtsanwälten durch Rechtsreferendare im Verfahren vor dem Landgericht im Gerichtsbezirk nicht üblich ist.(Rn.5)
2. Angesichts des Umstands, dass die Partei und ihr Terminsvertreter eine Anreise von etwa drei Stunden zurückgelegt hatten, wäre es geboten gewesen, die Durchführung des anberaumten Verhandlungstermins nicht vorschnell aufzugeben. Zur Vermeidung des Anscheins, den Interessen der Partei nicht unvoreingenommen entgegenzustehen, hätte daher eine kurze Unterbrechung der Sitzung stattfinden können und müssen, um in die Prüfung der Postulationsfähigkeit zumindest einmal einzusteigen. Hätte sich die Prüfung dann als aufwendig herausgestellt, so hätte immer noch vertagt werden können.(Rn.6)
3. Wenn jedoch der Vorsitzende die Verhandlung vertagt und auf den Hinweis der Hin- und Rückreisezeit von jeweils rund drei Stunden mit „Na und?“ reagiert hat, ist der Anschein mangelnder Unparteilichkeit gegeben.(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.04.2016 und vom 15.06.2016 abgeändert. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen Vorsitzende Richterin am Landgericht ... werden für begründet erklärt.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden der Klägerin sind zulässig und begründet.
I. Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10).
II. Umstände, welche jedenfalls den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit tragen, sind von der Klägerin glaubhaft gemacht worden.
II. Der vom Landgericht auf den 18.02.2016 bestimmte Verhandlungstermin fand nicht statt, obwohl die als Klägervertreterin auftretende Rechtsreferendarin aufgrund ihrer Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes postulationsfähig war (§ 53 Abs. 7 BRAO) und damit prozessrechtlich kein Hindernis bestand, streitig zur Sache zu verhandeln. Erhebliche Gründe, welche gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Vertagung einer Verhandlung erforderlich sind, lagen folglich nicht vor.
II. Der Umstand, dass sich die von der abgelehnten Richterin beschlossene Vertagung als fehlerhaft erweist, begründet allerdings für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Richterin zunächst eine nähere Prüfung der Postulationsfähigkeit für erforderlich hielt, bevor sie in die Verhandlung zur Güte und die streitige Verhandlung zur Sache eintrat, zumal die Vertretung von Rechtsanwälten durch Rechtreferendare im Verfahren vor dem Landgericht jedenfalls im hiesigen Bezirk nicht üblich ist. Die Klägerin hat aber glaubhaft gemacht, dass die abgelehnte Richterin bei ihrer Entscheidung, die Verhandlung zu vertagen, den Eindruck erweckt hat, der Klägerin nicht gänzlich unvoreingenommen gegenüber zu stehen.
Angesichts des Umstands, dass die Klägerin und ihre Terminsvertreterin eine Anreise von etwa drei Stunden zurückgelegt hatten, war es geboten, die Durchführung des anberaumten Verhandlungstermins nicht vorschnell aufzugeben. Dem wurde die anberaumte Vertagung nicht gerecht. Zwar bringt die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vor, sie habe eine Durchführung des Termins in zwei Stunden angeboten, womit weder die Klägervertreterin noch der Beklagtenvertreter „wirklich einverstanden“ gewesen seien. Abgesehen davon, dass sich dieses Angebot einer Terminsverlegung am selben Tag nicht aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt und auch aus der dienstlichen Äußerung nicht nachvollziehbar wird, wie sich denn nun die Parteien und Parteivertreter zu diesem Vorschlag erklärt haben sollen, ist auch nicht zu ersehen, weshalb die Prüfung der Postulationsfähigkeit zwei Stunden hätte in Anspruch nehmen sollen. Denn zum einen wurde die maßgebliche Vorschrift des § 53 BRAO in der Bestellungsurkunde der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zitiert, zum anderen hatte nach dem Vorbringen der Klägerin - zu welchem sich die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme gar nicht erklärt hat - auch der Beklagtenvertreter bestätigt, dass Rechtsreferendare vor den Landgerichten aufgrund ihrer Bestellung als Vertreter postulationsfähig sein können. Zur Vermeidung des Anscheins, den Interessen der Klägerin nicht unvoreingenommen entgegenzustehen, hätte daher eine kurze Unterbrechung der Sitzung stattfinden können und müssen, um in die Prüfung der Postulationsfähigkeit zumindest einmal einzusteigen. Hätte sich die Prüfung dann als aufwendig herausgestellt, so hätte immer noch vertagt werden können.
Nachdem die abgelehnte Richterin nach dem Vorbringen der Klägerin, welchem die dienstliche Stellungnahme insoweit nicht entgegen getreten ist, auf den Hinweis der Hin- und Rückreisezeit von jeweils rund drei Stunden mit „Na und?“ reagiert hat, ist der Anschein mangelnder Unparteilichkeit gegeben.
III. Erweist sich bereits das erste Ablehnungsgesuch der Klägerin als begründet, so liegen auch im Hinblick auf das zweite Gesuch Ablehnungsgründe vor, weil die Gründe des ersten Antrags fortwirken. Auf die Frage, ob - wie behauptet - die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin zu dem ersten Ablehnungsantrag wahrheitswidrig gewesen ist, kommt es dabei nicht an.
IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten der erfolgreichen Beschwerde solche des Rechtsstreits sind.