Notwegrecht: Verpflichteter auf Einräumung eines Zugangs bei aufeinander folgendem Eigentumsverlust mehrerer demselben ursprünglichen Eigentümer gehörenden Grundstücke
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Einräumung eines Notwegs zu ihrem abgeschnittenen Grundstück. Entscheidend ist, welches der ehemals gemeinsam im Eigentum stehenden Grundstücke zuletzt den Anschluss an die öffentliche Straße vermittelte. Das OLG stellt fest, dass der Anspruch nur gegen den Erwerber dieses zuletzt verbindenden Grundstücks nach § 918 Abs. 2 S. 2 BGB geltend gemacht werden kann; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger auf Einräumung eines Notwegerechts gegen den Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nach § 918 Abs. 2 BGB besteht nur gegen denjenigen, der Eigentümer des Grundstücks ist, über welches das abgeschnittene Grundstück zuletzt einen geregelten Anschluss an die öffentliche Straße hatte.
Eine Zwangsversteigerung ist einer Veräußerung gleichzustellen; auch der Erwerber durch Zuschlag kann Träger der Verbindungsfunktion im Sinne des § 918 Abs. 2 BGB sein.
Ein Notwegerecht entsteht erst, wenn dem Eigentümer kein ausreichender eigener Zugang mehr verbleibt; besteht bis dahin ein ausreichender Zugang über ein eigenes Grundstück, fehlt die Notwendigkeit für ein Notwegerecht (§ 917 BGB).
Ein im Grundbuch vermerkter Zusatz begründet nicht ohne Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks zwingend eine Grunddienstbarkeit; die Belastung muss im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen sein, damit eine dingliche Dienstbarkeit besteht.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 20. April 2012, 5 O 233/10
Leitsatz
Verliert der ursprüngliche Eigentümer dreier Grundstücke das Eigentum nacheinander durch Rechtsgeschäft oder Zwangsversteigerung und hatte das zuletzt veräußerte Grundstück nur über jeweils eines der anderen beiden Grundstücke Zugang zu einem öffentlichen Weg, so hat der Erwerber dieses Grundstücks nur gegen den Erwerber des Grundstücks einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, über das der ursprüngliche Eigentümer aller drei Grundstücke zuletzt den öffentlichen Weg erreichte. Gegen den zeitlich früheren Erwerber des anderen den Zugang vermittelnden Grundstücks und seine Rechtsnachfolger besteht kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, auch wenn die Rechtsnachfolge nach der Veräußerung des letzten Grundstücks durch den ursprünglichen Eigentümer erfolgt ist.(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.04.2012 (Az. 5 O 233/10) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 10.000,00 €
Gründe
I.
Die Kläger fordern vom Beklagten die Einräumung eines Notwegerechts.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flurstücke Nr. … und … in der K… in N…. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. … Das Grundstück Flurstück Nr. … verfügt über keinen Zugang zur K… oder einen anderen öffentlichen Weg. Ein Geh- oder Fahrrecht besteht nicht. Ursprünglich standen die Grundstücke Flurstück Nr. … und … sowie ein weiteres zwischen der K… und dem Flurstück Nr. … liegendes Grundstück Flurstück Nr. … im Eigentum des K… K…. Dieser verkaufte das Grundstück Flurstück Nr. … im Jahr 1998 an den Erwerber K…. Danach jedenfalls betrat K… K… das Grundstück Flurstück Nr. … über das Grundstück Flurstück Nr. …. Das Grundstück Flurstück Nr. … wurde 2001 zwangsversteigert und von den Streitverkündeten erworben. Jeweils im Jahr 2004 erwarben die Kläger das Grundstück Flurstück Nr. … vom K… K… und der Beklagte das Grundstück Flurstück Nr. … vom K….
Die Kläger beantragen:
Unter Abänderung des am 20.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen, Az.: 5 O 233/10, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern den Zugang und die Zufahrt mit Fahrzeugen von der K…, 7… N…, von der westlichen Grenze des Grundstücks des Beklagten, Flurstück Nr. …, zum Grundstück der Kläger, Flurstück Nr. …, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente in Höhe von 50,00 € jährlich zu gewähren.
Ferner den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 949,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf die Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2012.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein Notwegerecht der Kläger hinsichtlich des Grundstücks des Beklagten Flurstück Nr. … gemäß § 918 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB besteht, weil das Grundstück der Kläger Flurstück Nr. … zuletzt durch den ursprünglichen Eigentümer aller drei Grundstücke K… K… über das Flurstück Nr. … begangen und damit an die K… als öffentlichem Weg angeschlossen war.
a)
Alle drei hier relevanten Grundstücke standen ursprünglich im Alleineigentum des K… …
aa)
Das Flurstück Nr. …wurde vom Beklagten mit Auflassung vom 25.11.2004 vom Zwischenerwerber K… erworben. Dieser hatte es mit Auflassung vom 02.04.1998 von K… K… erlangt (Grundbuchauszug Anl. K 4, Bl. 50 d. A. und Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2010, S. 2, Bl. 27 d. A).
Das Flurstück Nr. .. kam in Alleineigentum des K… K… durch Erbteilsübertragung vom 10.05.1995 (Grundbuchauszug Anlage 6, Bl. 84 d. A. und Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2010, Bl. 27 d. A, wonach das Grundstück vor 2001 im Eigentum des K… K… gestanden sei). Die Streitverkündeten erwarben es dann durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 23.11.2001 (Grundbuchauszug Anlage K 6, Bl. 50 d. A. und Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2010, Bl. 27 d. A).
Das Flurstück Nr. .. wurde nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien im Jahr 2004 von den Klägern von K… K… erworben (Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2010, Bl. 27 d. A. und Vortrag des Beklagten in der Klagerwiderung, S. 4, Bl. 17 d.A.).
bb)
Entgegen der Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung kommt es hinsichtlich der Reihenfolge des Erwerbs der Grundstücke nicht auf die vorgelegten Grundbuchauszüge an, aus denen sich dieser Erwerb teilweise nicht entnehmen lässt, weil eine Umschreibung und dann eine Übertragung in das digitale Grundbuch erfolgte. Jedoch haben die Kläger im Schriftsatz vom 04.11.2010 selbst die Chronologie des Erwerbs hinsichtlich der drei Grundstücke, Flurstück Nrn. …, … und … vom ursprünglichen Eigentümer K… K… vorgetragen. Das Landgericht durfte diesen Vortrag der Kläger seinem Urteil zugrunde legen.
b)
Nach der Veräußerung des Flurstücks Nr. … an den Zwischenerwerber K… im Jahr 1998 hatte der Eigentümer der verbleibenden Grundstücke Flurstücke Nr. … und … K… K… nur die Möglichkeit, das Flurstück Nr. … über das Flurstück Nr. … zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es hierauf an, weil gemäß § 918 Abs. 2 S. 2 BGB der Notweg auf dem Grundstück liegen muss, über welches das abgeschnittene Grundstück zuletzt einen geregelten Anschluss an die öffentliche Straße hatte. Das ist hier das Grundstück Flurstück Nr. …. Gleichzeitig wird das Notwegerecht über andere Grundstücke ausgeschlossen. Dabei steht die Zwangsversteigerung der Veräußerung des verbindenden Grundstücks gleich (RGZ 157, 305; Bassenge in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 918 Rn. 2). Folglich können die Kläger nicht vom Beklagten verlangen, dass dieser sein Grundstück für den Notweg zur Verfügung stellt. Sie müssen sich hierzu vielmehr an die Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. … wenden.
Entgegen der Auffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2012 ist nicht bereits bei Auflösung des öffentlichen Weges, der ursprünglich das Grundstück Flurstück Nr. … an das öffentliche Wegenetz anschloss, im Jahr 1873/1877 das Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB entstanden. Denn Voraussetzung für ein Notwegerecht ist, dass die Benutzung des Verbindungsgrundstücks für den Eigentümer des berechtigten Grundstücks notwendig ist. Diese Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer ausreichender Zugang über ein eigenes Grundstück möglich ist (OLG Hamburg MDR 1964, 325; Bassenge in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 917 Rn. 5). Das war hier für den Voreigentümer K… K… bis zur Zwangsversteigerung des Grundstücks Flurstück Nr. … der Fall. Folglich bestand bis zum Verlust des Eigentums am Grundstück Flurstück Nr. … für den Voreigentümer K… K… ein Zugang zum Grundstück Flurstück Nr. … und damit kein Notwegerecht. Dieses ist erst mit dem Eigentumserwerb der Streitverkündeten am Grundstück Flurstück Nr. … entstanden, weil erst ab diesem Zeitpunkt kein Zugang für den Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. … von der K… zu diesem Grundstück mehr bestand.
c)
Soweit sich die Kläger in der Berufungsbegründung i. V. m. dem Schriftsatz vom 11.03.2011 auf einen Notweg über die Grundstücke mit der Flurnummer …/101 bzw. …/102 beziehen, der von der K… zu Flurstück Nr. … und … führe, ist festzustellen, dass über diese Grundstücke, sollten sie überhaupt noch als eigenständige Flurstücke bestehen, das Grundstück Flurstück Nr. … nicht erreicht werden kann. Vielmehr müssten die Kläger auch in diesem Fall das Grundstück des Beklagten betreten, wenn auch nur auf einer relativ kurzen Strecke von wenigen Metern.
2.
Wenn die Kläger in der Berufungsbegründung jetzt behaupten, die Veräußerung des Flurstücks … an den Beklagten sei vor der Veräußerung des Flurstücks … erfolgt, dann übersehen sie, dass der ursprüngliche Eigentümer K… K… das Flurstück Nr. .. bereits mit Auflassung vom 02.04.1998 an den Zwischenerwerber K… übertragen hatte. Wann der Zwischenerwerber K… dann das Grundstück an den Beklagten verkauft hat, nämlich mit Auflassung vom 25.11.2004, spielt keine Rolle mehr.
3.
Es kann dahinstehen bleiben, was der Zusatz „für zugeschriebene 431 m²: Fahr- und Fußpfadrecht auf dem Hofraum von Gebäude Nr. 16 a“ im Grundbuchauszug bezüglich des Grundstück Flurstück Nr. .. (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.) bedeutet. Daraus ergibt sich jedenfalls kein Anspruch der Kläger auf Einräumung eines Notwegerechts gegen den Beklagten.
a)
Ausweislich des unstreitigen Tatbestands des landgerichtlichen Urteils besteht kein Geh- oder Wegerecht zugunsten des Flurstücks Nr. …. Die Kläger haben keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Insoweit ist von diesem unstreitigen Tatbestand auszugehen. Vielmehr haben sie in der Klage in Kenntnis des Grundbuchauszugs für das Grundstück Flurstück Nr. … vorgetragen, dass zu Gunsten des Grundstücks Flurstück Nr. … kein Wegerecht bestehe (Bl. 4 d.A.). Das ist auch Voraussetzung für das eingeklagte Notwegerecht.
b)
Bei diesem Zusatz im Grundbuchauszug betreffend das Grundstück Flurstück Nr. … handelt es sich um keine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB zu Lasten des Grundstück des Beklagten Flurstück Nr. ….
Zum einen ist die Bezeichnung „Gebäude 16 a“ zumindest sehr untechnisch als Beschreibung des dienenden Grundstücks. Zum anderen müsste die Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen sein. Zu Gunsten des Grundstücks Flurstück Nr. … ist jedoch keine Belastung im Grundbuch für das Grundstück Flurstück Nr. … eingetragen. Es ist daher nicht mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Flurstücks Nr. … belastet.
4.
Soweit die Kläger behaupten, einvernehmlich mit dem Beklagten ab 2004 bis Juni 2010 das Grundstück Flurstück Nr. .. über das Flurstück Nr. … betreten zu haben, hat dem der Beklagte in der Klagerwiderung widersprochen. Vielmehr habe er wiederholt eine Nutzung seines Grundstücks zum Gehen oder Fahren auf das Grundstück Flurstück Nr. .., K… 12/1, verboten. Die Kläger hätten ihn zwar bedrängt, ihnen ein notarielles Geh- und Fahrwegrecht einzuräumen. Dies ist unstreitig aber nicht erfolgt. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten.
Die Kläger äußern sich hierzu in der Berufungsbegründung nicht mehr näher. Insoweit reicht ihr Vortrag nicht aus, um die Berufung auf ein schuldrechtlich eingeräumtes Fahr- und Wegerecht zu stützen. Im Übrigen machen die Kläger auch ein Notwegerecht geltend und kein vertraglich eingeräumtes Zugangsrecht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.