Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat·3 U 548/19·06.04.2021

Private Arbeitsvermittlung: Voraussetzungen einer Qualifizierung als Arbeitssuchender

SozialrechtArbeitsförderungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde über Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche aus einem „Career Hunting“-Vertrag zur Vermittlung einer neuen Führungsposition. Der Vermittler verlangte Ersatz „ungedeckter Projektkosten“, der Kunde Rückzahlung bereits geleisteter Entgelte wegen Unwirksamkeit. Das OLG bejahte die Anwendbarkeit von § 296 SGB III: Arbeitssuchend ist, wer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht; eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist dafür nicht erforderlich. Wegen fehlender Schriftform und überhöhter Vergütung war der Vertrag nach § 297 Nr. 1 SGB III nichtig; der Vermittler erhielt nichts, der Kunde bekam Zahlungen weitgehend nach § 812 BGB zurück.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich geringfügiger Korrektur der Widerklage (Betrag/Zinsen) erfolgreich, im Übrigen Zurückweisung; Rückzahlung weitgehend zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anwendungsbereich des § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III ist eröffnet, wenn ein privater Vermittler Tätigkeiten zur Zusammenführung eines Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses schuldet.

2

Arbeitssuchender i.S.d. § 15 S. 2 SGB III ist, wer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht; eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist keine rechtliche Voraussetzung dieses Status.

3

Eine Tätigkeit als Bereichsleiter/Direktor in einem größeren Unternehmen ohne Organstellung ist regelmäßig eine Beschäftigung als Arbeitnehmer und fällt damit unter den Arbeitssuchendenbegriff des SGB III.

4

Verstöße gegen Schriftformerfordernis und zulässige Vergütungshöhe nach § 296 SGB III führen nach § 297 Nr. 1 SGB III zur Nichtigkeit des gesamten Vermittlungsvertrags einschließlich vorgelagerter Leistungs- und Entgeltregelungen.

5

Bei Nichtigkeit eines nach § 296/§ 297 SGB III verbotenen Vermittlungsvertrags sind Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Vermittlers aus Vertrag, GoA oder Bereicherung durch den Schutzzweck der Normen ausgeschlossen; der Arbeitssuchende kann Geleistetes nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.

Relevante Normen
§ 15 S 2 SGB 3§ 296 Abs 1 S 1 SGB 3§ 7 Abs 1 S 1 SGB 4§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III§ 296, 297 Nr. 1 SGB III§ 296 SGB III

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 27. September 2019, 22 O 80/19, Urteil

Orientierungssatz

1. Die Qualifizierung als Arbeitssuchender im Sinne des § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III setzt nicht eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend voraus.(Rn.34) (Rn.35) (Rn.37)

2. Eine Tätigkeit als „Bereichsleiter/Direktor in einem größeren Unternehmen“ ohne Organfunktion stellt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer dar.(Rn.39) (Rn.40)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2019, Az. 22 O 80/19, im Tenor zu Ziff. 2 abgeändert und wie folgt gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 12.894,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.019,62 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsvermittlungsvertrag.

2

1. Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann unter der Firma „AA. e.K.“ ein Unternehmen, das die „Vermittlung von Führungskräften auf Management-Ebene in Unternehmen“ zum Gegenstand hat. Der Beklagte war als „Managing Director/Head of Retail European Subsidiaries“ bei der AM Ltd. angestellt. Er wollte sich beruflich verändern.

3

Am 19.06.2018 versendete der Kläger ein „Dienstleistungsangebot zur Durchführung eines 'AA. Professional Career Hunting Projektes'" (K1) an den Beklagten. In dem Angebot war angegeben, mit einem „AA. Professional Career Hunting Projekt“ werde das Ziel verfolgt, für den Projektpartner Sondierungs- und Vorstellungsgespräche mit Entscheidern in ausgewählten Zielunternehmen und Personalberatern zu erreichen, um ein definiertes Karriereziel zu realisieren (Nr. 1 des Angebots). Das „AA. Professional Career Hunting Projekt“ beinhalte den „AA. Professional Approach“ – die Auswahl und Ansprache von 75 „Zielunternehmen“ (Nr. 2 des Angebots) - und das „AA. CV- und Mediencoaching Basic“ – die Erstellung eines Kurzprofils und einer Image-Broschüre (Nr. 3 des Angebots). Der optionale „Market Screening Service“ beinhalte eine Kontrolle des Stellenmarkts auf Basis der Karriereplanung des Projektpartners mittels Web-Crawler-Software. Im Rahmen des optionalen „Mail & Contact Service“ werde das „Schriftprofil“ nebst einem professionellen „Executive Summary“ unverschlüsselt versendet (Nr. 4 des Angebots). Für das „AA. Professional Career Hunting Projekt“ entstünden „Projektkosten“ in Höhe von 19.500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, die sich aus Kosten in Höhe von 13.500,00 EUR für die Leistung „Auswahl und Ansprache von 75 Zielunternehmen“, aus Kosten in Höhe von 1.800,00 EUR für die Leistung „CV- und Medien-Coaching,Basic‘“, aus Kosten von 1.650,00 EUR für die Leistung „Karriere- und Strategieberatung und die Erstellung der 'Durchführungsanweisungen' für den AA. Market Screening Service“ sowie aus Kosten von 2.550,00 EUR für „Administration, Vertrieb, Reise- sowie Nebenkosten“ ergäben (Nr. 6 des Angebots). Die anfängliche „Kostenbeteiligung“ des Projektpartners betrage einmalig 5.950,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer; die Differenz zu den „Projektkosten“ trage der Kläger (Nr. 7 des Angebots). Der monatliche pauschale Kostenbeitrag für den „Market Screening Service“ belaufe sich für Deutschland auf 249,00 EUR, für Österreich auf 50,00 EUR und für die Schweiz auf 50,00 EUR, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (Nr. 8 des Angebots). Die Kosten für den optionalen „Mail & Contact Service“ betrügen 349,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (Nr. 9 des Angebots). Für die mittel- oder unmittelbare Vermittlung des Projektpartners in ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis bzw. in ein dem gleichkommendes Vertragsverhältnis sollte der Projektpartner ein einmaliges „Erfolgshonorar“ in Höhe von 18% des „künftigen ersten Jahres-Zieleinkommens inklusive aller Variablen, Boni, Shares, Tantiemen usw.“ zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen (Nr. 10 des Angebots). Der Vertrag sollte für die Dauer von 15 Monaten gelten; die ordentliche Kündigung sollte ausgeschlossen sein (Nr. 11 des Angebots). Dem Angebot waren AGB des Klägers (K2) beigefügt. In den AGB ist geregelt, dass dem Projektpartner ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen zustehen sollte, wenn er während der Vertragsdauer mit einem nicht auf der „Zielfirmenliste“ stehenden Unternehmen ein Dienst-, Beratungs- oder Beschäftigungsverhältnis eingeht. In diesem Fall sollte dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der durch die „Kostenbeteiligung“ des Projektpartners nicht gedeckten „Projektkosten“ zustehen (Nr. 12.4 AGB).

4

Der Beklagte sendete am 09.07.2018 eine E-Mail (K2a) an den Kläger, in der er erklärte, dass er das unterbreitete Angebot annehmen und den „Market Screening Service für die DACH-Region“ sowie den „Mail & Contact Service“ in Anspruch nehmen wolle.

5

In der Folge erstellte der Kläger ein „Protokoll zur Karriere- und Strategieberatung,Professional-Career-Hunting‘“ (K3), in dem unter der Rubrik „Zielpositionen“ Beschäftigungen des Beklagten als Geschäftsführer, Vorstand und „Bereichsleiter/Direktor in einem größeren Unternehmen“ bezeichnet waren. Ferner erstellte der Kläger eine Liste von „Zielunternehmen“ (K4). Der Beklagte überwies am 09.07.2018 und am 20.08.2018 jeweils Beträge in Höhe von 3.540,25 EUR an den Kläger. Am 20.07.2018, am 20.08.2018, am 20.09.2018, am 22.10.2018, am 20.11.2018, am 20.12.2018 und am 21.01.2019 überwies der Beklagte jeweils einen Betrag von 415,31 EUR mit dem Betreff „Marketing Screening Service für D/A/CH“ und einen weiteren Betrag von 415,31 EUR mit dem Betreff „Mail & Contact Service“ an den Kläger.

6

Mit E-Mail vom 25.02.2019 (K5) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die mündliche Zusage für eine neue Stelle bekommen habe und dieses Vertragsverhältnis weder mittelbar noch unmittelbar durch die Aktivitäten des Klägers zustande gekommen sei. Ferner erklärte der Beklagte die Kündigung aller mit dem Kläger geschlossenen Verträge bzw. Vereinbarungen zum 12.03.2019. Mit E-Mail an den Beklagten vom 25.02.2019 (K6) bestätigte der Kläger den Eingang der Kündigung und forderte von dem Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.03.2019 eine Mitteilung, wer dessen neuer „Dienstherr“ sei. Zugleich übersendete der Kläger dem Beklagten eine Rechnung (K7) über einen Betrag in Höhe von 16.124,50 EUR für „nicht gedeckte Projektkosten“.

7

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2019 (K8) forderte der Kläger den Beklagten dazu auf, bis spätestens 14.03.2019 den in der Rechnung vom 25.02.2019 bezeichneten Betrag zu zahlen sowie eine „Kostennote“ über einen Betrag von 1.100,51 EUR (924,80 EUR netto) auszugleichen. Dem Schreiben war eine an den Beklagten adressierte Rechnung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers über den bezeichneten Betrag beigefügt. Die Aufforderung blieb erfolglos.

8

2. Mit seiner am 18.06.2019 zum Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.124,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2019 zu zahlen (Klagantrag Ziff. 1), darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 924,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2019 zu zahlen (Klagantrag Ziff. 2), sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, mit welchem Unternehmen er im Februar/März 2019 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hat und welches Jahreszieleinkommen einschließlich aller Boni, Zulagen etc. im 1. Beschäftigungsjahr mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart wurde, den schriftlichen Arbeitsvertrag vorzulegen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern und an ihn ein Erfolgshonorar in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Klagantrag Ziff. 3). Zur Begründung des Klagantrags Ziff. 1 hat der Kläger ausgeführt, ihm stehe nach der Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der durch die „Kostenbeteiligung“ des Beklagten nicht gedeckten „Projektkosten“ in Höhe von 16.124,50 EUR zu. Zur Begründung des Klagantrags Ziff. 2 hat der Kläger ausgeführt, die Forderung resultiere daraus, dass ihm vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 EUR netto entstanden seien. Zur Begründung des Klagantrags Ziff. 3 hat der Kläger ausgeführt, der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich im Hinblick auf die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Nr. 10 des Angebots als Nebenpflicht aus dem Vertrag. Der die Abweisung der Klage beantragende Beklagte hat ausgeführt, der zwischen den Parteien vereinbarte Vermittlungsvertrag sei mangels Einhaltung der Schriftform und angesichts der Vereinbarung eines höheren Entgelts als 2.000,00 EUR brutto für die Vermittlungsleistung gemäß §§ 296, 297 Nr. 1 SGB III nichtig. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger über den persönlichen Kontakt hinaus irgendwelche Tätigkeiten entfaltet habe.

9

Mit seiner am 23.07.2019 erhobenen Widerklage hat der Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.895,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.07.2018 aus einem Betrag in Höhe von 3.540,25 EUR, seit dem 20.07.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 20.08.2018 aus einem Betrag in Höhe von 3.955,56 EUR, seit dem 20.09.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 22.10.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 20.11.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 20.12.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR und seit dem 21.01.2019 aus einem Betrag in Höhe von 415,31 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung der Widerklage ausgeführt, der Kläger habe aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien die erhaltenen Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten. Der die Abweisung der Widerklage beantragende Kläger hat geltend gemacht, der Vertrag sei kein Vermittlungsvertrag im Sinne des § 296 SGB III, weil der Beklagte kein Arbeitssuchender im Sinne dieser Regelung gewesen sei.

10

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

11

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.08.2019 angegeben hat, nunmehr bei der – nicht auf der Liste der „Zielunternehmen“ (K4) stehenden - CC GmbH als Geschäftsführer beschäftigt zu sein, haben beide Parteien den Klagantrag Ziff. 3 für erledigt erklärt.

12

Mit Urteil vom 27.09.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 12.895,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.07.2018 aus einem Betrag in Höhe von 3.540,25 EUR, seit dem 20.07.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 20.08.2018 aus einem Betrag in Höhe von 3.955,56 EUR, seit dem 20.09.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 22.10.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 20.11.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR, seit dem 20.12.2018 aus einem Betrag in Höhe von 830,62 EUR und seit dem 21.01.2019 aus einem Betrag in Höhe von 415,31 EUR zu zahlen.

13

Zur Begründung der Entscheidung über die Klage hat das Landgericht ausgeführt, diese sei zulässig, aber unbegründet. Dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag stehe ein Wirksamkeitshindernis nach § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III entgegen. § 296 SGB III regele Vertragsverhältnisse zwischen privater Arbeitsvermittlung und Arbeitssuchenden. Durch die Vorschrift des § 296 SGB III werde der Maklervertrag durch eine öffentlich-rechtliche Norm für den Fall der Arbeitsvermittlung konkretisiert. Der Vermittlungsbegriff des § 296 SGB III sei enger als derjenige des § 35 Abs. 1 S. 2 SGB III, nach dem die Vermittlung alle auf die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gerichteten Tätigkeiten umfasse. Keine Vermittlung im Sinne des § 296 Abs. 3 SGB III sei deshalb die bloße Kontaktaufnahme mit einem anderen Arbeitsvermittler bzw. die Kooperation privater Arbeitsvermittler, die Weiterleitung von Arbeitnehmerdaten an einen Arbeitgeber oder die Information des Arbeitnehmers über offene Stellen bei einem Arbeitgeber. Ebenso wenig genüge die Unterstützung der Selbstsuche von Arbeitssuchenden durch sogenanntes Bewerbercoaching, etwa in Form der Optimierung von Bewerberunterlagen oder Vorstellungstraining. Vermittlung im Sinne des § 296 SGB III setze vielmehr seitens des privaten Arbeitsvermittlers dessen bewusstes und zweckgerichtetes Einwirken auf den Willensentschluss von Arbeitgeber und Arbeitsuchendem zur Förderung von deren Bereitschaft, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, voraus. Nach den essentialia des geschlossenen Maklervertrags habe der Kläger mit seiner Dienstleistung zwischen dem Beklagten und einem künftigen Arbeitgeber die Bereitschaft fördern sollen, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Weder der Normtext noch die Gesetzeshistorie beschränkten die Anwendbarkeit der Vorschrift auf arbeitslose Personen, die auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle suchten. Der Umstand, dass der Beklagte bereits im Ausland eine Arbeitsstelle gehabt habe, stehe nach der Gesetzesbegründung der Anwendbarkeit des § 296 SGB III nicht entgegen. Die dort beispielhaft bezeichneten Berufungsgruppen der Künstler und Sportler belegten, dass es sich bei dem Personenkreis gerade nicht um Personen handele, die arbeitslos seien und nicht am Erwerbsleben teilnähmen. Der vorgenommenen Auslegung stehe § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht entgegen. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG definiere den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des ArbGG und nicht im Sinne des SGB III.

14

Zur Begründung der Entscheidung über die Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, dem Beklagten stehe angesichts der Nichtigkeit des Vertrags ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Kläger zu. Dem Rückzahlungsverlangen des Beklagten stehe § 814 BGB nicht entgegen.

15

3. Der Kläger verfolgt mit der Berufung die erstinstanzlich gestellten Klaganträge Ziff. 1 und 2 und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Zur Begründung führt er aus, die Annahme des Landgerichts, dass auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag § 296 SGB III zur Anwendung komme, sei rechtsfehlerhaft. Bei dem Vertrag zwischen den Parteien handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um einen Maklervertrag, sondern um einen „Vertrag sui generis mit Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungselementen“. Der Vertrag enthalte keine erfolgsabhängige Vergütung. Er - der Kläger - habe sich anders als ein Makler zu konkret umrissenen Tätigkeiten verpflichtet. Auch der Beklagte habe sich zu der Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Maklervertrag sei demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sich keine synallagmatischen Pflichten entgegenstünden. Der Beklagte sei zudem nicht Arbeitssuchender im Sinne des § 15 SGB III gewesen, weil er zum einen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Geschäftsführer gewesen sei und zum anderen sich nicht bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet habe. Ohne eine solche Meldung sei das SGB III wie die „übrigen Sozialgesetzbücher“ nicht anwendbar. Selbst wenn der Beklagte sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet haben würde, sei § 296 SGB III nicht anwendbar. Die Regelung beziehe sich nur auf schwer vermittelbare Arbeitskräfte mit geringer Qualifikation, denen die Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausgestellt habe. Arbeitssuchende im Sinne des § 296 III seien nur Arbeitslose, denen durch Einschaltung eines privaten Vermittlers auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine neue Arbeitsstelle vermittelt werden solle. Die Agentur für Arbeit sei für die Vermittlung einer Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuständig bzw. „qualifiziert“. Sie würde dem Beklagten auch keinen Vermittlungsgutschein ausgestellt haben. Bei der Vorstellung eines Jahresfixgehalts von 175.000,00 EUR bzw. 250.000,00 EUR inklusive Variablen, Boni und Shares sei eine Vermittlung für ein Entgelt in Höhe von maximal 2.000,00 EUR brutto „schlechterdings nicht möglich“.

16

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

17

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 16.124,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2019 zu zahlen,

18

darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 924,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2019 zu zahlen,

19

die Widerklage abzuweisen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

22

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf dessen Gründe. Für die Herbeiführung der Rechtswirkung eines Vermittlungsvertrags im Sinne des § 296 SGB III bedürfe es keiner Mitwirkung einer staatlichen Stelle. Dem im SGB III verwendeten Begriff des Arbeitnehmers unterfielen lediglich Selbständige und mithelfende Familienangehörige nicht. Zudem hätten die Tätigkeiten des Klägers keine „Werthaltigkeit“ aufgewiesen.

23

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 31.03.2021 Bezug genommen.

II.

24

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen unbegründet.

25

a) Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

26

aa) Der zulässige Klagantrag Ziff. 1 ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 16.124,50 EUR nebst Zinsen.

27

(1) Der Kläger kann aus dem auf der Grundlage des Angebots vom 19.06.2018 mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag keinen Entgeltanspruch geltend machen. Der Vertrag ist gemäß §§ 296 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 i.V.m. 297 Nr. 1 SGB III unwirksam und damit nichtig. Die Unwirksamkeit erstreckt sich gemäß §§ 296 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 297 Nr. 1 SGB III auf den gesamten Vertrag einschließlich der Bestimmungen über die in Nr. 6 des Angebots genannten vorgelagerten Leistungen „CV- und Mediencoaching“ und „Karriere- und Strategieberatung“ nebst den Bestimmungen über die nach Nr. 7 des Angebots bzw. Nr. 12.4 der AGB hierfür vereinbarte „Kostenbeteiligung“ des Beklagten.

28

(a) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist wegen der Nichteinhaltung der in § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III bestimmten Schriftform und wegen der Vereinbarung einer nach § 296 Abs. 3 S. 1 SGB III unzulässig hohen Vergütung gemäß § 297 Nr. 1 SGB III unwirksam.

29

(aa) Der Anwendungsbereich des § 296 SGB III ist eröffnet. Bei dem von Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich im Sinne des § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III um einen Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitssuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln.

30

(i) Der streitgegenständliche Vertrag war auf eine Vermittlung gerichtet.

31

Der Begriff der Vermittlung wird für den Bereich des SGB III in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB III definiert. Die Definition des Begriffs der Vermittlung gilt einheitlich für die gesamte Arbeitsförderung und damit auch für die private Vermittlung (Hauck/Noftz/Rademacker, SGB III, 04/13, § 35 Rz. 10; Schlegel/Voelzke/Neunaber, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 35 Rz. 8). Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus der Gesetzesbegründung zu dem - mittlerweile aufgehobenen - § 291 SGB III hervorgeht, ist der Begriff der Arbeitsvermittlung in den §§ 292 ff. SGB III inhaltlich mit dem in § 35 Abs. 1 SGB III verwendeten Begriff identisch (BT-Drucks. 13/4941 S. 207). Nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB III umfasst die Vermittlung alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Entscheidend für eine Vermittlung ist, dass ein Dritter an der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses durch andere beteiligt ist (Hauck/Noftz/Rademacker, SGB III, 04/13, § 35 Rz. 28).

32

Nach dem streitgegenständlichen Vertrag sollte der Kläger in dem genannten Sinn eine Vermittlungsleistung erbringen. Die vereinbarten Tätigkeiten des Klägers waren darauf ausgerichtet, den Beklagten mit Dritten zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Diese Tätigkeiten beschränkten sich insbesondere nicht auf eine bloße Hilfeleistung bei eigenen Bemühungen des Beklagten um ein Beschäftigungsverhältnis, wie dies etwa bei einem reinen Bewerbungstraining der Fall gewesen wäre.

33

Im Grunde unerheblich ist, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Das ist allerdings der Fall. Der Vertrag ist auf die Vermittlung eines Vertrags mit einem Dritten und damit auf eine maklertypische Tätigkeit gerichtet. Der Beklagte hat für die Vermittlung dem Kläger einen erfolgsabhängigen, prozentual auf den Vertragsgegenstand bezogenen Lohn versprochen. In Betracht der mit „Erfolgshonorar“ überschriebenen Regelung in Nr. 10 des Angebots, auf die der Kläger im ersten Rechtszug den Klagantrag Ziff. 3 gestützt hat, bleibt der Sinn der Erklärung des Klägers, dass eine „gesetzliche Normierung einer erfolgsabhängigen Vergütung“ für den streitgegenständlichen Vertrag nicht existiere, im Dunklen. Vereinbaren die Parteien – wie hier – eine Tätigkeitspflicht des Vermittlers, steht das der Einordnung als Maklervertrag nicht entgegen. Ein Maklerdienstvertrag bleibt im Kern Maklervertrag, wenn - wie hier - die vereinbarte Tätigkeitspflicht des Maklers eine typische Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit betrifft, die Entschlussfreiheit des Auftraggebers gewahrt bleibt und die Vergütungspflicht erfolgsbezogen ist. Dass der Beklagte gemäß Nr. 7 des Angebots unabhängig von dem auf die Vermittlungsleistung des Klägers zurückzuführenden Zustandekommen eines Hauptvertrags eine - sich im Falle der Ausübung eines „Sonderkündigungsrechts“ nach Nr. 12.4 AGB erhöhende - „Kostenbeteiligung“ schulden sollte, steht der Einordnung des streitgegenständlichen Vertrags als Maklervertrag ebenfalls nicht entgegen. Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit können die Parteien eines Maklervertrags vereinbaren, dass der Makler neben oder – im Fall des Nichtzustandekommens eines Hauptvertrags – statt eines Maklerlohns eine anderweitige Gegenleistung zu erbringen hat. Dass eine solche Vereinbarung die Qualifikation des Vertrags als Maklervertrag nicht infrage stellt, ergibt sich bereits aus § 652 Abs. 2 BGB.

34

(ii) Der Beklagte war im Sinne des § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III arbeitssuchend.

35

Nach der Legaldefinition in § 15 S. 2 SGB III, die gemäß § 12 SGB III für das gesamte SGB III und damit auch für § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III maßgeblich ist, sind Arbeitssuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

36

Diese Voraussetzungen waren in der Person des Beklagten gegeben.

37

Dass der Beklagte nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet war, steht seiner Einordnung als Arbeitssuchender im Sinne des § 15 S. 2 SGB III nicht entgegen. Diese Einordnung setzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht voraus, dass sich der Arbeitssuchende bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet (Gagel, SGB II / III, 80. EL, § 15 SGB III Rz. 16; Brand, SGB III, 8. Aufl., § 15 Rz. 4; Schlegel/Voelzke/Janda, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 15 Rz. 15). Es handelt sich nicht um eine rechtliche Voraussetzung der Qualifikation als Arbeitssuchender im Sinne des § 15 S. 2 SGB III, sondern um eine tatsächliche Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wie der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB III bzw. der Zurverfügungstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins für die Vermittlung gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB III. Der Wortlaut des § 15 S. 2 SGB III bietet keinen Anhalt für ein Erfordernis der Meldung als arbeitssuchend. Entsprechendes gilt für die Systematik der gesetzlichen Regelung. Das SGB III unterscheidet verschiedentlich zwischen Arbeitssuchenden (§ 15 S. 2 SGB III) und bei der Agentur als arbeitssuchend gemeldeten Personen (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III). Die Arbeitssuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 S. 1 SGB III) ist eine versicherungsrechtliche Obliegenheit, die den Eintritt von Arbeitslosigkeit verhindern soll. Sie begründet nicht den Status als arbeitssuchend, sondern setzt diesen voraus. Aus der Genese der maßgeblichen Vorschriften ergibt sich nichts für die Auffassung des Klägers. Die private Arbeitsvermittlung unterlag stets unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung durch den Arbeitssuchenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Das galt sowohl für das bis 1993 geltende Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 4 AFG 1969 als auch für das bis 2002 geltende präventive Verbot privater Arbeitsvermittlung mit Erlaubnisvorbehalt gemäß §§ 291 ff. SGB III a.F., verbunden mit der Anordnung der Unwirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen mit Arbeitssuchenden gemäß §§ 296 S. 1, 297 Nr. 1 SGB III a.F. Dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1130), mit der § 296 SGB III seine im Wesentlichen noch heute geltende Fassung erhalten hat, den persönlichen Anwendungsbereich der verbleibenden Regulierungsvorschriften auf Arbeitssuchende, die sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet haben, beschränken wollte, ohne dies in irgend einer Weise zum Ausdruck zu bringen, ergibt sich nichts. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich das Erfordernis einer Meldung bei der Agentur für Arbeit für die Anwendbarkeit des § 296 SGB III nicht. Die Erweiterung der Möglichkeit privater Arbeitsvermittler zur Vereinbarung einer Vergütung durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter vom 23.03.2002 wurde damit begründet, dass das bisherige Verbot, eine Vergütung von dem Arbeitssuchenden zu verlangen, einen Wettbewerb zwischen Arbeitsämtern und privaten Vermittlern eingeschränkt habe; allerdings befinde sich der Personenkreis der Arbeitssuchenden in aller Regel gegenüber den Vermittlern in einer schwächeren Verhandlungsposition als die Arbeitgeber, was Bestimmungen erforderlich mache, die dem Schutz dieses Personenkreises vor der Ausnutzung persönlicher oder wirtschaftlicher Notlagen und ihrer Unerfahrenheit dienten. Deshalb werde für den Abschluss des Vertrages die Schriftform vorgeschrieben (vgl. BT-Drs. 14/8546 S. 6). Es ist offenkundig, dass die angenommene Schutzbedürftigkeit des Kreises der Arbeitssuchenden nicht davon abhängig sein kann, ob eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend erfolgt ist. Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf eine Kommentarstelle (Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 3. Aufl., § 15 Rz. 3) beruft, geht das ins Leere. Die Kommentarstelle bezieht sich auf eine Entscheidung des BFH zu § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG, in der die Berücksichtigung eines Kindes bei der Kindergeldberechtigung von einer Meldung des Kindes als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit abhängig gemacht wird; das hat mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts zu tun.

38

Dass der Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses mit dem Kläger nicht arbeitslos war, steht seiner Einordnung als arbeitssuchend im Sinne des § 15 S. 2 SGB III von vornherein nicht entgegen; ebenso unerheblich ist, ob der Beklagte zu dieser Zeit als Arbeitnehmer im Sinne des SGB III beschäftigt war. Die Irrelevanz dieser Umstände für die Qualifikation als arbeitssuchend ergibt sich bereits aus § 15 S. 3 SGB III.

39

Schließlich steht es der Einordnung des Beklagten als arbeitssuchend im Sinne des § 15 S. 2 SGB III auch nicht entgegen, dass er ausweislich des „Protokolls zur Karriere- und Strategieplanung,Professional-Career-Hunting‘“ (K3) eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Bereichsleiter/Direktor in einem größeren Unternehmen suchte. Der Beklagte suchte im Sinne des § 15 S. 2 SGB III eine Beschäftigung als Arbeitnehmer. Die Vorschrift des § 15 S. 2 SGB III stellt auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ab. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Der Begriff des Arbeitnehmers ist im SGB III nicht definiert. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ist Arbeitnehmer, wer sich im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB).

40

Nach diesen Grundsätzen stellt jedenfalls eine Tätigkeit als „Bereichsleiter/Direktor in einem größeren Unternehmen“ ohne Organfunktion eine Beschäftigung als Arbeitnehmer dar. Eine solche Tätigkeit ist - wie auch die Tätigkeit eines (Fremd-) Geschäftsführers - eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB IV. „Führungskräfte auf Management-Ebene“ sind grundsätzlich Arbeitnehmer, sofern sie nicht gleichzeitig Organstellung haben. Unerheblich ist, dass Vorstände und - nach Auffassung des BGH - auch GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich keine Arbeitnehmer sind. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers bezog sich nicht ausschließlich auf die Vermittlung einer Beschäftigung des Beklagten auf Organebene, sondern ausweislich der festgelegten „Zielpositionen“ auch auf die Vermittlung einer Beschäftigung des Beklagten als Arbeitnehmer-Führungskraft unterhalb der Organebene. Dass die Vermittlung in eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn eine von mehreren Möglichkeiten dargestellt hat, ist ausreichend, um eine Vermittlung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 SGB III anzunehmen (vgl. Hauck/Noftz/Rademacker, SGB III, 04/13, § 35 Rz. 29). Für die private Arbeitsvermittlung gilt - wie oben begründet - dasselbe. Die Auffassung des Klägers, die Regelung des § 15 S. 2 SGB III beschränke sich auf „schwer vermittelbare Arbeitskräfte mit geringer Qualifikation, die der staatlichen Arbeitsförderung […] bedürfen“, ist falsch. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Behauptung des Klägers, dass die Agentur für Arbeit nicht hinreichend „qualifiziert“ sei, um Personen wie den Beklagten zu vermitteln. Die Agentur für Arbeit – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung – unterhielt zur Zeit des Vertragsschlusses eine Managementvermittlung (ZAV-MV), die „Vorstände, Geschäftsführer, Direktoren, Bereichs-, Hauptabteilungs- und Abteilungsleiter, Werks- und Betriebsleiter, Leitende Stabskräfte, Interimsmanager und Führungskräfte mit Interesse an Unternehmensnachfolge und Management-Buy-In“ als Zielgruppe ansprach.

41

(iii) Dass die Agentur für Arbeit keine Leistungen der Arbeitsförderung an den Beklagten erbracht hat, ist für die Anwendung des § 296 SGB III auf den streitgegenständlichen Vertrag unerheblich. Dass die Anwendbarkeit der Regelung nicht davon abhängen kann, ob die Agentur für Arbeit dem Arbeitssuchenden einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB für die Arbeitsvermittlung erteilt, ergibt sich bereits aus §§ 296 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 i.V.m. 301 SGB III, § 1 VermVergVO.

42

(b) Die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrags hat zur Folge, dass Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz der durch die „Kostenbeteiligung“ des Projektpartners nicht gedeckten „Projektkosten“ gemäß Nr. 12.4 S. 3, 4 AGB i.V.m. Nr. 6 des Angebots nicht bestehen. Soweit § 297 Nr. 1 SGB III die Unwirksamkeit von Vereinbarungen regelt, die gegen § 296 SGB III verstoßen, handelt es sich um eine Klarstellung der sich bereits aus § 134 BGB ergebenden Rechtsfolge (Hauck/Noftz/Rademacker, SGB III, 05/12, § 297 Rz. 5).

43

(2) Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 S. 1 BGB zu. Bei einem nach § 297 Nr. 1 SGB III nichtigen Vermittlungsvertrag steht der Schutzzweck des § 296 SGB III, den Zahlungspflichtigen vor der Ausnutzung persönlicher oder wirtschaftlicher Notlagen und ihrer Unerfahrenheit zu schützen, Ansprüchen des Vermittlers aus Geschäftsführung ohne Auftrag von vornherein entgegen. Abgesehen wäre die Annahme eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 S. 1 BGB mit der in § 296 Abs. 2 S. 1 SGB III getroffenen Regelung unvereinbar.

44

(3) Dem Kläger steht aus den bezeichneten Gründen gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu (vgl. Hauck/Noftz/Rademacker, SGB III, 05/12, § 297 Rz. 9).

45

bb) Auch der zulässige Klagantrag Ziff. 2 ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 924,80 EUR nebst Zinsen. Ungeachtet des Umstands, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten ohne erkennbaren Grund Leistungen in Rechnung gestellt hat, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch offenkundig um einen Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 BGB, dessen Voraussetzungen schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beklagte dem Kläger nichts geschuldet hat.

46

b) Das Landgericht hat der Widerklage überwiegend zu Recht stattgegeben. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 12.894,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

47

aa) Der Beklagte kann gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von dem Kläger die Rückzahlung erbrachter Zahlungen in Höhe von 12.894,84 EUR verlangen. Warum der Beklagte einen weitergehenden Anspruch von 0,28 EUR geltend gemacht und das Landgericht diesen Anspruch zuerkannt hat, wird weder von dem Beklagten noch von dem Landgericht begründet.

48

Der Kläger hat durch Leistung des Beklagten ohne rechtfertigenden Grund 12.894,84 EUR erlangt. Der Vertrag zwischen den Parteien als Rechtsgrund für die Leistung ist – wie oben begründet – gemäß § 297 Nr. 1 SGB III unwirksam. Die Unwirksamkeit erstreckt sich nicht nur auf die Regelung über die „Kostenbeteiligung“ gemäß Nr. 7 des Angebots, für die der Beklagte 7.080,50 EUR aufgewendet hat, sondern auch auf die Regelungen über die Vergütung für das „Market Screening Service“ für die D-A-CH-Region, für das der Kläger 2.907,17 EUR aufgewendet hat, und für die Vergütung für den „Mail & Contact Service“, für den der Kläger weitere 2.907,17 EUR aufgewendet hat. Der Kläger kann diesem Anspruch den Wert erbrachter Gegenleistungen nicht anspruchsmindernd entgegenhalten. Dem steht schon die in § 296 Abs. 2 S. 1 SGB III getroffene Regelung entgegen.

49

bb) Zinsen auf den mit der Widerklage verfolgten Hauptanspruch kann der Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB erst ab Zustellung der Widerklage, also ab dem auf den 23.07.2019 folgenden Tag, geltend machen. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen bereits ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung an den Kläger hat der Beklagte nicht vorgetragen. Durch die bloße Entgegennahme der Zahlung ohne Rechtsgrund ist der Kläger nicht mit der Rückzahlung in Verzug gekommen. Die Abweisung der Widerklage wegen der weitergehenden Zinsen ist gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht von einem vorherigen rechtlichen Hinweis des Senats abhängig, da es sich lediglich um eine Nebenforderung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Rz. 37).

50

2. Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Beklagten ist verhältnismäßig geringfügig und hat Mehrkosten des Rechtsstreits nicht verursacht.

51

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Durch die vorliegende Rechtssache werden keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufgeworfen. Dass die Qualifizierung als Arbeitssuchender im Sinne des § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend oder einen Bezug von Leistungen nicht voraussetzt, ist nicht zweifelhaft. Die gegenteilige Ansicht des Klägers wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.