Berufungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte im Berufungsverfahren Schadensersatzansprüche wegen eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Pkw weiter. Streitpunkt war, ob seine Berufungsbegründung die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung sich nicht konkret mit den tragenden Gründen des landgerichtlichen Urteils auseinandersetzte, weitgehend aus Allgemeinplätzen bestand und im Wesentlichen auf erstinstanzliches Vorbringen sowie eine fremde Entscheidung verwies. Eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung der angegriffenen Punkte sowie der tatsächlichen und rechtlichen Gegenargumente fehlte.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen unzureichender Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufungsbegründung muss aus sich heraus verständlich darlegen, welche konkreten Punkte des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ihnen im Einzelnen entgegengesetzt werden (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Formelhaftes Rügen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, allgemeine Redewendungen oder ein bloßer Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht.
Wer eine Rechtsverletzung rügt, muss die eigene Rechtsansicht und deren Relevanz für die angefochtene Entscheidung einzelfallbezogen darstellen; die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Auffassung reicht nicht aus.
Die Bezugnahme auf eine Entscheidung eines anderen Gerichts ersetzt eine Berufungsbegründung nur dann nicht, wenn weder die Vergleichbarkeit des Sachverhalts noch die tragende rechtliche Argumentation nachvollziehbar aufgezeigt werden.
Die Rüge unzureichender Tatsachenfeststellungen ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit der tragenden Erwägung auseinandersetzt, dass bereits der erstinstanzliche Vortrag zum Haftungsgrund unsubstantiiert war und deshalb eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ravensburg, 14. Mai 2019, 6 O 283/18, Urteil
nachgehend BGH, 28. April 2020, VI ZR 605/20
Orientierungssatz
Eine Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, VI ZB 40/15).(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.05.2019, Az. 6 O 283/18, wird
als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.946,23 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem Kauf eines Pkw.
Im Dezember 2015 erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1) den Pkw Škoda Superb Kombi, Fahrgestell-Nr. ... als Leasing-Gebrauchtwagen zum Preis von 12.231,13 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet.
In seiner mit Schriftsatz vom 21.12.2018 vor dem Landgericht Ravensburg erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass sein Fahrzeug vom „Dieselskandal“ betroffen sei. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen stellten einen Sachmangel dar. Da es sich bei dem Abgasskandal um eine offenkundige Tatsache gemäß § 291 ZPO handele, seien weitere tatsächliche und rechtliche Ausführungen entbehrlich. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 7.946,23 EUR setze sich wie folgt zusammen:
20 % des Kaufvertrages als „Minderung bzw. Schadensersatz“: | 2.446,23 EUR Mehrverbrauch des Fahrzeugs: | 2.500,00 EUR | und augenblicklich geschätzter Nachrüstungsaufwand: | 3.000,00 EUR.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.946,23 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Škoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA 189 ausgeliefert wurden und eine vom Kraftfahrbundesamt oder vergleichbaren Genehmigungsbehörde als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
3. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zusteht und dass die Beklagte zu 2) vorsätzlich gehandelt hat sowie sich die Beklagte zu 2) das Handeln ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen hat sowie ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB zusteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben unter anderem die Auffassung vertreten, dass die Klage unschlüssig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des Leistungsantrages ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Vertragliche Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger das Vorliegen eines Sachmangels gemäß § 434 BGB nicht dargelegt habe. Er habe lediglich und ohne weitere Darlegung vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug „vom sogenannten Abgasskandal“ betroffen sei und Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufwiesen, wobei alleine maßgeblich sei, dass das Fahrzeug mit dem betreffenden Motor des Baumusters EA 189 ausgerüstet sei. Es bleibe völlig offen, was der Begriff „Abgasskandal“ beinhalte, was der Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung beinhalte, wie diese Begriffe miteinander in Verbindung stünden und inwiefern hieraus ein Umstand abgeleitet werden könne, der einen Sachmangel begründe. Der Verweis auf § 291 ZPO greife nicht, da die Norm nicht die Anforderungen an den Darlegungsumfang reduziere, sondern lediglich die Beweisbedürftigkeit von Tatsachen regele. Gerichtskundige Tatsachen dürften nur bei Bezug zu einem entsprechend substantiierten Vortrag eingeführt werden. Bezüglich der Beklagten zu 2) fehlte ebenfalls ein hinreichend substantiierter Vortrag, der eine mögliche deliktische Haftung begründen könnte.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziff. 2 hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser unzulässig sei, da weder erkennbar noch vorgetragen sei, woraus sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf mögliche Ansprüche sämtlicher Käufer ergebe.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziff. 3 hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser ebenfalls unzulässig sei, da es an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit fehle. Der Kläger habe weder das zum Ersatz verpflichtende Ereignis noch den Haftenden konkretisiert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 20.05.2019 zugestellt. Die Berufung hiergegen wurde am 24.05.2019 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.08.2019, der am selben Tag beim Oberlandesgericht Stuttgart einging, erfolgte die Berufungsbegründung und zugleich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Dem Antrag wurde durch Beschluss des Senats vom 17.09.2019 stattgegeben.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren nur noch hinsichtlich des Leistungsantrages weiter. Zur Begründung beruft er sich auf eine Rechtsverletzung, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, und auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO. Zum einen sei die Rechtsauffassung des Landgerichts falsch, dass offen sei, was der Begriff Abgasskandal beinhalte und dass es sich dabei nicht um eine offenkundige Tatsache gemäß § 291 ZPO handele. Im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung des Landgerichts trägt er einerseits vor, dass das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Anspruch des Klägers nicht bestehe. Andererseits trägt er vor, dass überhaupt keine Beweiserhebung und Beweiswürdigung stattgefunden hätten. Der Kläger benennt sodann unter der Überschrift „Bezeichnung und Rechtfertigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel, § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO“ veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Koblenz (Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18), die die Ausführungen des Landgerichts Ravensburg „ad absurdum“ geführt hätte und führt sodann, ohne auf die konkrete Sachverhaltskonstellation oder Argumentation des OLG Koblenz näher einzugehen, aus: „Der Kläger macht sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz zu eigen. Auch auf die Anmerkungen zum Urteil wird verwiesen.“ Und weiter: „Auf die weiteren Ausführungen wird dort (sic!) verwiesen“ (S. 7 Abs. 2 und 4 der Berufungsbegründung). Die Berufungsbegründung schließt mit der Bezugnahme auf „das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers“ (a.a.O., vorletzter Absatz).
Der Kläger beantragt:
1. Unter Abänderung des am 12.04.2019 verkündeten und am 20.05.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Ravensburg zu Aktenzeichen 6 O 382/18 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.946,43 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Hilfsweise:
Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten bestreiten das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer vertraglichen oder deliktischen Haftungsgrundlage umfassend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unzulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt die inhaltlichen Mindestanforderungen, wie sie sich aus § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO ergeben, nicht.
Die Norm bestimmt, dass die Berufungsbegründung, soweit dies jeweils geltend gemacht wird, folgende Darlegungen beinhalten muss: die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, bzw. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (Hervorhebung durch den Senat). Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14, Rn 7 (zitiert nach juris), m.w.N.). Werden die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 520, Rn. 35, m.w.N.).
Dem genügt die vorliegende Berufungsbegründung ersichtlich nicht. Hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung trägt der Kläger lediglich vor, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts zum Inhalt des Begriffes Abgasskandal und zur Anwendbarkeit des § 291 ZPO falsch sei. Konkrete, auf den Einzelfall bezogene Umstände hierzu werden nicht genannt. Sie fehlen ebenso wie eine argumentative Auseinandersetzung, die über die Schilderung von Allgemeinplätzen hinausgeht. Eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Darstellung mit einer Differenzierung nach Anspruchsgegner und nach Anspruchsgrundlage, wie sie das Landgericht zutreffend vorgenommen hat, fehlt vollständig.
Die vorgenommene Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag und die Klageschrift ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Berufungsbegründung unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 414/17, Rn. 11 (zitiert nach juris), m.w.N.). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bereits die inhaltlich völlig unzureichende Begründung in der Klageschrift ausdrücklich reduziert dargestellt wird: „Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage sind keine weiteren tatsächlichen und rechtliche Ausführungen notwendig“ (Klageschrift vom 21.12.2018, dort S. 4, Abs. 3).
Schließlich genügt auch das Zueigenmachen der Ausführungen des OLG Koblenz im zitierten Fall nicht den Begründungsanforderungen, da weder die dortige Sachverhaltskonstellation noch die rechtliche Argumentation des Gerichts wenigstens in Grundzügen nachvollziehbar dargelegt werden. Die Bedeutung dieser Entscheidung für das vorliegende Verfahren ist umso fraglicher, als dort nach der Mitteilung des Klägers ein Kaufvertrags-Rückabwicklungsanspruch zugesprochen wurde, während es im vorliegenden Fall um nicht auf Rückabwicklung gerichtete Schadensersatzansprüche geht.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zur Haftungsfrage rügt der Kläger eine fehlende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung und verkennt dabei, dass diese nach den grundlegenden Entscheidungsgründen des Landgerichts – unsubstantiierter Vortrag bereits zum Haftungsgrund bezüglich beider Beklagter – nicht vorzunehmen war. Die entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung zum Darlegungsumfang greift er darüber hinaus nicht im Einzelnen an.
Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 unter Bezugnahme auf § 520 Abs. 3 ZPO der Hinweis erteilt, dass die Berufungsbegründung nicht hinreichend substantiiert sein dürfte. Eine Stellungnahme hierzu ist unterblieben.
Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich wäre, weist der Senat wie schon in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch unabhängig von der fehlenden Substantiierung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe gegenüber der Beklagten zu 1) auch daran scheitern würde, dass die für eine vertragliche Haftung gemäß §§ 437 Nr. 2 und 3, 440 BGB grundsätzlich erforderliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung offensichtlich nicht erfolgte. Hinsichtlich der klägerseits genannten Haftungsgrundlage gegen die Beklagte zu 2), § 826 BGB, ist festzustellen, dass diese die begehrte Rechtsfolge, namentlich auf das positive Interesse gerichtete Ansprüche durch Zahlung eines Schadensersatzes, nicht trägt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2019 – 13 U 670/19; Palandt, BGB Kommentar, 79. Aufl. 2020, § 826, Rn. 15, wonach bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertragsabschlusses grundsätzlich nur das negative Interesse ersetzt wird, also lediglich die faktische Rückgängigmachung des Vertrages als Schadensersatz in Betracht kommt).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während sich die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO richtet.
Die Zulassung der Revision kommt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG; 3 ff ZPO.