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OLG Stuttgart 23. Zivilsenat·23 U 1426/21·26.01.2023

Berichtigung eines Schreibversehens im Tatbestand des Berufungsurteils

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des TatbestandsTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Berichtigung des Endurteils des OLG Stuttgart hinsichtlich einer fehlerhaften Anlagebezeichnung im Tatbestand. Das Gericht stellte ein offensichtliches Diktat‑ bzw. Schreibversehen fest und berichtigte die Bezeichnung von "Anlage K 1a" zu "Anlage K 1c" nach § 319 ZPO. Einen weitergehenden Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO wies es zurück. Das Gericht betonte die knappere Darstellungsform des Tatbestands im Berufungsurteil (§§ 313 Abs.2, 540 ZPO).

Ausgang: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens (Anlagebezeichnung) nach § 319 ZPO stattgegeben, weitergehender Antrag nach § 320 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.

2

Ein weitergehender Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist nur insoweit durchgreifend, als er ein offenkundiges Schreib- oder Formversäumnis beseitigt; inhaltliche Änderungen, die über solche Fehler hinausgehen, können zurückgewiesen werden.

3

Der Tatbestand hat die erhobenen Ansprüche sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darzustellen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

4

Im Berufungsurteil kann anstelle der erneuten Wiedergabe des Tatbestands auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden; es sind lediglich Änderungen oder Ergänzungen sowie eine kurze Begründung für die Bestätigung anzugeben (§ 540 ZPO).

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 320 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO§ 540 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 27. Januar 2021, 18 O 281/20, Urteil

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 23. Zivilsenat - vom 21.12.2022 wird

in den Gründen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 des Urteils ist im zweiten Absatz des Tatbestands (S. 3 des Urteils) die Anlagebezeichnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abzuändern:

Statt Anlage K 1a heißt es richtigerweise: (Anlage K 1c), im Folgenden: „AGB“).“

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1

Soweit dem Antrag Folge geleistet wurde, liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

2

Der nach § 320 ZPO zulässige, weitere Antrag auf Tatbestandsberichtigung war zurückzuweisen.

3

Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Nach § 540 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen sowie eine kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

4

Eine umfassende Wiedergabe des Parteivorbringens war daher nicht angezeigt.