Berufung durch Zurücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO als verloren erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat ihre Berufung durch Schriftsatz zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO fest, dass die Berufung als verloren gilt. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt; der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf der Rücknahmewirkung des Schriftsatzes.
Ausgang: Berufung der Klägerin durch Zurücknahme als verloren erklärt; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dazu, dass das Rechtsmittel als verloren gilt.
Die durch Zurücknahme verlorene Berufung begründet regelmäßig die Verpflichtung der zurücknehmenden Partei, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsgericht hat im Falle des Verlusts des Rechtsmittels den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.
Eine Zurücknahme der Berufung kann wirksam durch einen Schriftsatz erklärt werden; das Gericht stellt dies fest und zieht die daraus folgenden prozessualen Konsequenzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 19. Februar 2021, 7 O 271/20, Urteil
Tenor
1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.588 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 30.04.2021 zurückgenommen worden.