Dieselklage (Thermofenster): Keine deliktische Haftung von Daimler, Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen („Thermofenster“) Schadensersatz aus dem Kauf zweier Diesel-Pkw. Das OLG Stuttgart wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Für § 826 BGB fehlten hinreichende Anhaltspunkte für eine besondere Verwerflichkeit und ein Handeln in (billigend in Kauf genommener) Rechtswidrigkeit; insbesondere war die temperaturabhängige AGR-Steuerung im Typgenehmigungsverfahren offengelegt. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiterten an unsubstantiiertem Vortrag, und die unionsrechtlichen Emissionsvorschriften seien keine Schutzgesetze für Vermögensschäden des Käufers; zudem war ein Anspruch zum veräußerten Fahrzeug schon nicht schlüssig berechnet.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; geltend gemachte Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen Verwendung eines „Thermofensters“ setzt über einen (unterstellten) Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 hinaus zusätzliche Umstände voraus, die das Verhalten des Herstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Für die Annahme der Sittenwidrigkeit bei einer temperaturabhängigen AGR-Steuerung bedarf es Anhaltspunkten dafür, dass Verantwortliche in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen, und den Gesetzesverstoß jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
Wird die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Typgenehmigungsverfahren gegenüber der zuständigen Behörde offengelegt und besteht kein behördliches Einschreiten, fehlen regelmäßig tragfähige Indizien für einen täuschungsbedingten Schädigungsvorsatz i.S.d. § 826 BGB.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB erfordert substantiierten Vortrag zu konkreten Täuschungshandlungen und handelnden Personen sowie zum Täuschungsvorsatz; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie Art. 3 Abs. 9 VO (EG) Nr. 692/2008 bezwecken vorrangig Binnenmarkt- und Umwelt-/Gesundheitsschutz und schützen nicht das Käufervermögen vor dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags; ein Vermögensschaden liegt daher außerhalb ihres Schutzbereichs i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 18. Dezember 2019, 18 O 272/19, Urteil
nachgehend BGH, 29. Juli 2025, VIa ZR 467/21, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019, Az.: 18 O 272/19, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.597,22 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem Kauf zweier dieselbetriebener Pkw aufgrund angeblicher Abschalteinrichtungen geltend.
1.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten aufgrund Bestellung vom 04.02.2015 einen Pkw Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4M mit der FIN: ..9 (im Folgenden: Pkw GLK 350) zu einem Kaufpreis von 51.000,00 € als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 6.990 bei Übergabe am 10.12.2015.
Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Motor des Typs OM 642 und ist der Emissionsklasse Euro 5 zugeordnet.
Des Weiteren erwarb die Klägerin am 19.06.2014 von der nicht am Rechtsstreit beteiligten W. GmbH einen Pkw des Typs Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4matic BlueEfficiency (im Folgenden: Pkw GLK 220) zu einem Kaufpreis von 35.500,00 € als Gebrauchtwagen.
Bei Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 20.121 km auf.
In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs OM 651 verbaut. Das Fahrzeug ist der Emissionsklasse Euro 5 zugeordnet.
Beide Fahrzeuge sind nicht von Rückrufen durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.
2.
Erstinstanzlich trug die Klägerin im Wesentlichen vor, in den streitgegenständlichen Fahrzeugen sei jeweils eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. „Thermofensters“ verbaut, die bewirke, dass bereits bei einstelligen Außentemperaturen die Abgasrückführungsrate reduziert oder aktiviert werde. Über das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte die Aufsichtsbehörden und die Verbraucher bewusst getäuscht.
Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt und auch eine Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer zumindest billigend in Kauf genommen.
Die Klägerin habe hingegen keine Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt. Hätte sie hiervon gewusst, hätte sie vom Kauf der Fahrzeuge abgesehen, da die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten worden seien und somit das Risiko des Verlusts der Zulassung der streitgegenständlichen Fahrzeuge bestehe.
Der Klägerin stehe daher ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung zu.
Zudem bestehe hinsichtlich des Fahrzeugs GLK 350 auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund einer wirksamen Rücktrittserklärung der Klägerin von diesem Vertrag, da dieses Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufweise.
Bei Klageinreichung habe der Kilometerstand des Pkw GLK 350 67.171 km, derjenige des Pkw GLK 220 154.300 km betragen.
Erstinstanzlich forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 44.774,51 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw GLK 350 sowie einen Betrag in Höhe von 25.573,84 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw GLK 220.
3.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen und trug vor:
Das von der Klägerin bemängelte Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Klägerin habe das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen ins Blaue hinein behauptet. Die Fahrzeuge seien nach der Euro-5-Norm zertifiziert und zugelassen und erfüllten auch deren Voraussetzungen.
Es fehle jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welches konkrete Verhalten sie welchem verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten vorwerfe.
Soweit die Klägerin ferner Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung geltend mache, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es sei eine 1-jährige Verjährungsfrist ab Übergabe des Fahrzeugs vereinbart, die längst abgelaufen sei.
Zudem liege kein Mangel des Fahrzeugs vor. Auch habe die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
Die von der Klägerin behaupteten Kilometerstände der streitgegenständlichen Fahrzeuge würden bestritten.
Bzgl. weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4.
Durch am 18.12.2019 verkündetes Urteil hat der Einzelrichter der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Ansprüche aus §§ 826, 831 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bestünden nicht.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Thermofenster mit Schädigungsvorsatz in das Fahrzeug eingebaut habe, also bewusst rechtswidrig gehandelt und Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände gehabt habe.
Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiteten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.
Vielmehr müsse eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden.
Die hinsichtlich der Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung und einer Täuschung beweispflichtige Klägerin habe für eine sittenwidrige Handlung der Beklagten oder eine vorsätzliche Täuschung keinen Beweis angeboten.
Kaufrechtliche Ansprüche der Klägerin seien verjährt, da die Regelverjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits abgelaufen sei. Die Klägerin habe ein arglistiges Verschweigen des Mangels nicht nachgewiesen.
5.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.12.2019 zugestellte Urteil legte die Klägerin durch am 07.01.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und begründete diese durch beim Oberlandesgericht am 20.02.2020 eingegangen Schriftsatz wie folgt:
Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin stünden gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu.
a)
Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Abschalteinrichtung in Form eines „Thermofensters“ verbaut, die nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 unzulässig sei.
Denn hierdurch werde die Abgasrückführung im Fahrzeug bereits bei Umgebungs-/Außentemperaturen von unter 10° C zurückgefahren.
Die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang I. der EG-VO 715/2007 würden daher im realen Fahrbetrieb, anders als auf dem Prüfstand im Rahmen des NEFZ, nicht eingehalten.
b)
Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, indem sie im Rahmen des Typ-Genehmigungsverfahrens nicht sämtliche nach Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 notwendigen Angaben gemacht habe. Der Hersteller müsse nicht nur belegen, dass die Stickoxid-Nachbehandlungseinrichtung bei einem Kaltstart bei minus 7° Celsius innerhalb von 400 Sek. eine für das ordnungsgemäße Arbeiten hohe Temperatur erreiche, sondern darüber hinaus auch Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen machen, wobei diese Angaben auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen umfassen müssten.
Dass die Beklagte diesen Erfordernissen im Typ-Genehmigungsverfahren nachgekommen sei, habe sie weder dargetan noch belegt, so dass nicht ersichtlich sei, dass das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden KBA) überhaupt in die Lage versetzt worden sei, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung in den streitgegenständlichen Fahrzeugen umfassend zu prüfen.
Auch hätte das Landgericht tatsächliche Feststellungen dazu treffen müssen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Abschalteinrichtung hunderttausendfach in weiteren Motoren verbaut und damit Umweltbelastungen in schwerwiegendem Ausmaß zu verantworten habe.
Da die Gefahr eines Widerrufs der EG-Typgenehmigung und der allgemeinen Betriebserlaubnis für die verkauften Fahrzeuge bestanden habe, sei der für die Fahrzeugkäufer drohende Schaden angesichts der hohen Stückzahl der produzierten Motoren enorm gewesen. Diesen Schaden habe die Beklagte zum Zweck des Gewinnstrebens in Kauf genommen und sich gleichzeitig gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen hätten, einen erlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft.
Dadurch, dass die Beklagte auch das KBA im Rahmen des Zulassungsverfahrens getäuscht habe, habe sie das Vertrauen der Käufer in diese öffentliche Institution ausgenutzt, woran sich ein besonders verwerfliches Handeln der Beklagten zeige.
c)
Daneben stehe der Klägerin auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.
Die Beklagte habe die Klägerin beim Kauf der Fahrzeuge darüber getäuscht, dass diese über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügten, während tatsächlich die Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht vorgelegen hätten.
d)
Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4, 5 VO (EG) 715/2007 und Art. 9 Abs. 3 VO (EG) 692/2008.
Bei diesen Vorschriften handle es sich jeweils um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da sie dem Individualschutz dienen sollten. Die Beklagte habe jeweils gegen diese Vorschriften verstoßen, wobei ein fahrlässiger Verstoß ausreichend sei.
e)
Die Klägerin habe zwischenzeitlich das Fahrzeug GLK 220 CDI am 22.08.2019 für 3.000,00 € verkauft.
Deshalb und aufgrund der zwischenzeitlich höheren Fahrleistung des Fahrzeugs GLK 350 CDI von (zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung) 74.432 km seien die Anträge im Berufungsverfahren anzupassen.
Die Klägerin stellt daher, nach zwischenzeitlicher Berufungsrücknahme hinsichtlich eines Teils der geforderten Zinsen sowie eines Feststellungsantrags, folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019 (Az.: 18 O 272/19) verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 44.023,38 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Mercedes-Benz GLK 350 CDI, Fahrgestell-Nr.: ..9 nebst Zinsen
1. in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus 46.633,54 € vom 24.10.2018 bis Rechtshängigkeit, sowie
2. in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.023,38 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019 (Az: 18 O 272/19) festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. I. in Verzug befindet.
III. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019 (Az.: 18 O 272/19) verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 22.573,84 € nebst Zinsen
in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.573,84 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
IV. Weiter wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019 (Az.: 18 O 272/19) verurteilt, an die Ö. AG, ... einen Betrag in Höhe von 1.061,78 € an Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall... zu zahlen.
5.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
a)
Die Behauptungen der Klägerin seien generell nicht substantiiert genug – es handle sich um Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Fahrzeug.
b)
Es fehle jeder schlüssige Vortrag zu einem ersatzfähigen Schaden, insbesondere bzgl. des Pkw GLK 220, der bereits 3 Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung verkauft worden und offenbar erheblich vorbeschädigt gewesen sei.
Der Kilometerstand dieses Fahrzeugs bei Verkauf sei weder vorgetragen noch aus dem vorgelegten Kaufvertrag ersichtlich, sodass ein etwaiger Nutzungsersatz nicht berechnet werden könne.
c)
Erst im Berufungsverfahren, und damit verspätet, sei substantiiert vorgetragen worden, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren nicht die erforderlichen Angaben gemacht und dadurch getäuscht habe.
Das sei im Übrigen auch nicht zutreffend. Die Beklagte habe die temperaturabhängige AGR-Steuerung im erforderlichen Umfang gegenüber dem KBA offengelegt. Im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für die streitgegenständlichen Fahrzeuge hätten Abschalteinrichtungen nicht generell offengelegt werden müssen. Das zu genehmigende Fahrzeug müsse lediglich mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und den technischen Anforderungen entsprechen. Im Beschreibungsbogen müssten lediglich Angaben zu dem verwendeten Emissionskontrollsystem gemacht werden, während die Beschreibung von Abschalteinrichtungen dort nicht vorgesehen gewesen sei. Erst seit dem Jahr 2016 müssten Angaben über Standard-Emissionsstrategien und zusätzliche Emissionsstrategien eines Fahrzeugtyps gemacht werden.
Das KBA habe auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Fahrzeuge keinerlei Offenlegungsmängel im Hinblick auf die temperaturabhängige AGR-Steuerung geltend gemacht.
d)
Zudem habe die Klägerin weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung hinreichend substantiiert dargelegt.
Es fehle schon an einem substantiierten Vortrag dazu, dass in den klägerischen Fahrzeugen überhaupt eine Abschalteinrichtung verbaut sei, und dass diese unzulässig sei.
Es sei zwar zutreffend, dass die Steuerung der Abgasrückführung temperaturabhängig sei. Es sei auch im Beschreibungsbogen der Emissionsgenehmigung im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens explizit darauf hingewiesen worden, dass die Abgasrückführung u.a. von der Lufttemperatur abhängig sei.
Damit sei dem KBA bekannt gewesen, dass die Abgasrückführungsraten in den streitgegenständlichen Fahrzeugen auch über die Lufttemperatur gesteuert würden. Die Beklagte habe die temperaturabhängige AGR-Steuerung im erforderlichen Umfang gegenüber dem KBA offengelegt.
Das KBA habe jedoch hierin zu Recht keine Abschalteinrichtung erkannt.
Unter Abschalteinrichtungen seien nur Prüfstandsmanipulationen zu verstehen, wie sie im Motortyp EA 189 von Volkswagen festgestellt worden seien, hingegen nicht Gestaltungen, die im Fahrbetrieb auf der Straße unter denselben Bedingungen genauso arbeiteten wie auf dem Prüfstand, wie es in den vorliegenden Fahrzeugen der Fall sei.
Jedenfalls aber sei eine solche Abschalteinrichtung zum Motorschutz zulässig.
Für die streitgegenständlichen Fahrzeuge sei aufgrund der Angaben der Beklagten eine EG-Typgenehmigung erteilt worden, die bestandskräftig und uneingeschränkt wirksam sei. Der zivilgerichtliche Prüfungsmaßstab sei daher insoweit beschränkt, als Zivilgerichte die durch die EG-Typgenehmigung getroffene Regelung und Feststellung als verbindlich zu beachten hätten. Diese Tatbestandswirkung der Typgenehmigung stehe einer behaupteten mangelnden Rechtskonformität der streitgegenständlichen Fahrzeuge entgegen.
Dadurch sei die Frage, ob im jeweiligen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen.
Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen würde, sei das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Die Klägerin habe keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, die es als besonders verwerflich erscheinen ließen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung ausgestattet habe.
Vielmehr habe die Beklagte aufgrund der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unklaren Rechtslagen davon ausgehen dürfen, dass die temperaturgesteuerte AGR-Steuerung, wie sie in den streitgegenständlichen Fahrzeugen zum Einsatz komme, schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei.
Eine besondere Verwerflichkeit ergebe sich auch nicht aus dem unsubstantiierten Vortrag, die Beklagte habe einen höheren Gewinn durch die Ersparnis weiterer Entwicklungskosten erzielen wollen. Ein marktorientiertes und auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtetes Verhalten sei für sich genommen keinesfalls verwerflich, sondern im Gegenteil volkswirtschaftlich erwünscht.
Selbst wenn die Beklagte, was bestritten werde, eine größere Anzahl von Fahrzeugen mit unzulässigen Funktionen ausgestattet hätte, begründe dies keine besondere Verwerflichkeit, da große Stückzahlen der industriellen Massenproduktionen immanent seien und ein massenhaftes, systematisches rechtswidriges Vorgehen weder ausreichend substantiiert noch nachgewiesen sei.
e)
Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht über Eigenschaften der Fahrzeuge getäuscht. Sämtliche Angaben der Beklagten im Rahmen des Typ-Genehmigungsverfahrens seien zutreffend und vollständig gewesen.
Auch werde bestritten, dass sich die Klägerin im Rahmen der Kaufentscheidung überhaupt Gedanken über die Umweltfreundlichkeit und die Abgasreinigung der Fahrzeuge gemacht habe. Es sei daher nicht ersichtlich, worüber sich die Klägerin geirrt gehabt haben sollte.
Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte die Absicht gehabt habe, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
f)
Bei den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 und den §§ 6, 27 EG-FGV handle es sich nicht um Schutzgesetze, die den Vermögensinteressen der Klägerin dienen sollten. Aus diesem Grund bestehe auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. diesen Vorschriften kein Anspruch der Klägerin.
4.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.10.2021 stellten die Parteien eine Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw GLK 350 CDI von 95.694 Kilometern unstreitig.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Es bestehen weder vertragliche Ansprüche der Klägerin, noch aus § 826 BGB oder § 823 BGB i.V.m. der Verletzung von Schutzgesetzen resultierende deliktische Ansprüche.
1.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch vertragliche Ansprüche bzgl. des Pkw GLK 350 CDI geltend gemacht und diese auf §§ 433, 334 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 440, 346 Abs. und 348 BGB gestützt hatte, hat sie diese in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt.
Solche Ansprüche sind auch nicht ersichtlich.
Dabei kann dahinstehen, ob ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt, denn jedenfalls ist der von der Klägerin erklärte Rücktritt gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch der Klägerin bereits verjährt ist und die Beklagte sich hierauf beruft.
Bei Klagerhebung war die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs bereits abgelaufen.
Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil wurden von Seiten der Klägerin auch nicht angegriffen.
2.
Ein Anspruch auf Schadensersatz bzgl. des Pkw GLK 220 aus einer unerlaubten Handlung besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin einen solchen Anspruch nicht schlüssig vorgetragen hat.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der geltend gemachte Anspruch berechnet.
Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 20.7.2021 – VI ZR 533/20, BeckRS 2021, 24668 Rn. 27, beck-online).
Zwar entfällt dieser Schaden bei einem Weiterverkauf des erworbenen Fahrzeugs nicht vollständig, sondern es ist bei der Bemessung des entstandenen Schadens ein Vorteil anzurechnen, der in einem durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielten marktgerechten Verkaufserlös besteht (BGH a.a.O., Rn.29).
Zudem muss sich der Anspruchsteller eine Entschädigung für die gezogenen Nutzungen auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Hierbei geht die Rechtsprechung für bewegliche Sachen von einer linearen Wertminderung aus.
Der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Restleistung geteilte wird und dieser Wert mit den bereits gefahrenen Kilometern multipliziert wird (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – NJW 2020, 1962 Rn. 70 ff.).
Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag der Klägerin zu den von ihr mit dem Fahrzeug bis zur Veräußerung zurückgelegten Kilometern, so dass die abzuziehende Nutzungsentschädigung nicht berechnet werden kann.
Es kann daher dahinstehen, ob der erzielte Kaufpreis von 3.000,- € tatsächlich einen marktgerechten Verkaufserlös darstellt, der dem von der Klägerin erzielten Vorteil entspricht, oder ob nicht ein höherer Vorteil anzusetzen wäre, da der geringe Verkaufserlös wesentlich auf Schäden beruht, die während der Zeit, als die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs war, am Fahrzeug entstanden sind. Hierfür sprechen die auf dem Kaufvertrag (Anlage K11) angebrachten Vermerke „Hagelschaden“, „Stoßstange“, „Heckschaden“ und „Motor macht Geräusche“.
3.
Auch im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zu.
Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
a)
Objektiv sittenwidrig ist dabei nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist.
Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, BeckRS 2021, 4148; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, juris Rn. 9).
Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02, juris Rn. 36). Außerdem setzt § 826 BGB in subjektiver Hinsicht einen Schädigungsvorsatz voraus (BGH a.a.O. juris Rn. 38).
b)
Bei einer „Schummel-Software“ in Form einer Umschaltlogik, wie sie beim VW-Motor EA 189 verwendet wurde, ist Sittenwidrigkeit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gegeben. Der Hersteller hat dort in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich die Kunden getäuscht. Er hat dabei nicht nur einfach gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung seines Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 79; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19).
Eine solche Umschaltlogik wurde von der Klägerin vorliegend jedoch nicht vorgetragen.
c)
Anders stellt sich die Lage demgegenüber bei der Verwendung eines Thermofensters dar.
Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass eine temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (so der BGH im Beschluss vom 19.01.2021, NJW 2021, 921 Rn. 16 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17.12.2020, C-693/18), wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz einer solchen Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen.
Auch die vielfache Verwendung einer solchen möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung, verbunden mit einer entsprechenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten, ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierzu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterer Umstände.
Eine Sittenwidrigkeit kommt hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung bei der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH a.a.O. Rn. 19).
Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Vielmehr hat die Beklagte durch Vorlage des Typgenehmigungsantrags nebst Anlagen (Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 29.07.2021, Bl. 21) nachgewiesen, dass sie dem KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die Steuerungskomponenten der Abgasrückführung, u.a. die Lufttemperatur, angezeigt hat, ohne dass die Fachbehörde hierin einen Grund zum Einschreiten gegen die Beklagte oder, falls die dort gemachten Angaben im Hinblick auf Art. 3 Abs. 9 VO (EG) Nr. 692/2008 als unzureichend betrachtet worden wären, auch nur für eine Nachfrage gesehen hätte.
Auch weitere Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, sind nicht ersichtlich.
Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beim Einbau des sog. Thermofensters in das streitgegenständliche Fahrzeug in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelte oder diese auch nur billigend in Kauf nahm. Damit fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit.
4.
Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht.
Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Form welche Mitarbeiter der Beklagten den Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben sollten.
Es fehlen neben den konkreten Angaben zu den handelnden Personen und den diesen vorgeworfenen Täuschungshandlungen auch jegliche Ausführungen zu einem Täuschungsvorsatz der Beklagten. Von einem solchen ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auszugehen, da die Beklagte, wie von ihr nachgewiesen, im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gegenüber dem KBA die erforderlichen Angaben gemacht hat, und ihr aufgrund dessen auch eine Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erteilt wurde.
Es liegt daher fern und wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass Mitarbeiter der Beklagten billigend in Kauf nahmen, dass das Fahrzeug dennoch nicht den objektiven Zulassungsanforderungen entsprechen könnte.
5.
Des Weiteren ergibt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. Art. 3 Abs. 9 VO (EG) Nr. 692/2008.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden liegt nicht im Schutzbereich der genannten Rechtsnormen. Diese Vorschriften dienen der Vollendung des Binnenmarkts durch die Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwgr. 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwgr. 1, 4–7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwgr. 7).
Zweck der Vorschrift ist jedoch nicht, einen Käufer davor zu schützen, zu einer Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff. sowie BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 75. f.).
6.
Da der Klägerin in der Hauptsache kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Ebensowenig befindet sich die Beklagte mit der vom Kläger angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dem Antrag Ziff. III kommt kein eigener Streitwert zu (BGH MDR 2021, 53), ebenso wenig den geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere die Frage, ob angesichts des konkreten Ablaufs des Typgenehmigungsverfahrens eine Sittenwidrigkeit angenommen werden kann, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.