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OLG Stuttgart 20. Zivilsenat·20 Kap 1/21·30.11.2021

Bestimmung eines Privatanlegers als Musterkläger

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart bestimmt den Kläger X. zum Musterkläger in zahlreichen ausgesetzten KapMuG-Verfahren. Entscheidend war, dass sich die Mehrheit der von derselben Kanzlei vertretenen Kläger auf ihn geeinigt und er der Bestellung zugestimmt hat. Die verhältnismäßig geringe Schadenshöhe schadet der Eignung nicht; maßgeblich sind Zustimmung, Eignung zur Verfahrensführung und einheitliche Vertretung.

Ausgang: Bestimmung des Klägers X. zum Musterkläger nach § 9 KapMuG stattgegeben; Zustimmung und Eignung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Musterklägers nach § 9 KapMuG kann auf einer Einigung der Kläger beruhen, die von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden.

2

Die Höhe des für einen Kläger mitgeteilten Schadensbetrags ist für die Eignung zum Musterkläger grundsätzlich nachrangig, wenn der Kläger von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei vertreten wird, die zahlreiche weitere Kläger mandatiert hat.

3

Voraussetzung der Bestellung ist die Zustimmung des ausgewählten Klägers sowie seine Eignung, das Musterverfahren angemessen zu führen und die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen.

4

Die Zustimmung eines namhaften Anteils der Kläger und die Unterstützung durch andere Prozessbevollmächtigte sind gewichtige Indizien für die Geeignetheit eines Musterklägers; fehlende Bereitschaft anderer potenzieller (auch institutioneller) Kläger schließt die Bestellung nicht aus.

Relevante Normen
§ 9 Abs 2 Nr 1 KapMuG§ 9 Abs 2 Nr 2 KapMuG§ 8 Abs. 4 KapMuG§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapMuG§ 9 KapMuG

Orientierungssatz

Als Musterkläger kann der Kläger ausgewählt werden, auf den sich alle von einer Anwaltskanzlei vertretenen Kläger geeinigt haben. Eine relativ geringe Höhe des für diesen Kläger mitgeteilten Betrags spielt eine untergeordnete Rolle, weil dadurch ein Anleger ausgewählt wird, der von einer spezialisierten Kanzlei vertreten wird, die von einer Vielzahl weiterer Kläger mandatiert wurde (Anschluss OLG München, Beschluss vom 20. März 2008 - KAP 2/07).(Rn.4)

Tenor

Zum Musterkläger wird der Kläger X. aus dem Verfahren des Landgerichts Stuttgart 23 O 282/19 bestimmt.

Gründe

1.

1

Dem Senat wurde bis Juni 2021 in insgesamt 101 Verfahren von verschiedenen Kammern des Landgerichts Stuttgart die Aussetzung dieser Verfahren gem. § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt. Die Summe der dabei mitgeteilten Beträge beläuft sich auf 38.768.688,70 €. Nach der Mitteilung der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.07.2021 sind dort weitere 13 Verfahren anhängig, über deren Aussetzung noch nicht entschieden ist. Das gilt auch für 3 Verfahren bei der 8. Zivilkammer nach deren Mitteilung vom 26.07.2021. Nach diesen und den weiteren Informationen beider Kammern, wie sie den Beteiligten vom Senat mitgeteilt worden sind, steht beim Landgericht nach wie vor die Klärung unterschiedlicher Fragen aus, die nicht von den Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses abhängen; eine zeitliche Perspektive, bis wann eine Entscheidung fallen kann, konnte nicht mitgeteilt werden. Unter diesen Umständen ist der Senat der Ansicht, dass nunmehr ein Musterkläger aus dem Kreis der Kläger der bislang ausgesetzten Verfahren zu bestimmen ist. Dass die weitaus größten Schadensbeträge in den genannten 16 Verfahren geltend gemacht werden und deshalb die Beträge der bislang ausgesetzten Verfahren, die von den Feststellungszielen abhängen, nur einen kleinen Bruchteil der gesamten anhängigen Schadensersatzforderungen ausmachen, ist kein Hinderungsgrund. Denn es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es zu weiteren Aussetzungen kommt. Andererseits ist aber auch nicht absehbar, ob es angesichts der in den Ausgangsrechtsstreiten offenen Rechtsfragen überhaupt zur Aussetzung weiterer Verfahren kommen wird, wann dies sein wird und wann eine eventuelle Entscheidung rechtskräftig werden wird. Auf die Beschlüsse des Senats vom 04.10.2021 und vom 25.10.2021 wird insoweit Bezug genommen.

2

Der Auswahl und Bestellung eines Musterklägers stand bislang der Umstand entgegen, dass sich keiner der Kläger der ausgesetzten Verfahren bereitgefunden hat, zum Musterkläger bestellt zu werden, obwohl mehrere Kläger eine baldige Bestellung befürwortet haben. Von einer Eignung i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG konnte deshalb nicht ausgegangen werden (Senatsbeschluss vom 19.11.2021). Die Sachlage hat sich geändert, nachdem die Y. Rechtsanwaltsgesellschaft mit Schriftsatz vom 23.11.2021 eine Einigung auf einen von ihr vertretenen Kläger mitgeteilt hat.

2.

3

Der Kläger X. aus dem Verfahren des Landgerichts Stuttgart 23 O 282/19 wird zum Musterkläger bestellt, weil sich die übrigen Kläger, die von der Kanzlei Y. Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten werden, auf ihn geeinigt haben (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapMuG), weil er mit seiner Bestellung einverstanden ist und weil er auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände als geeignet erscheint (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG).

4

Eine Einigung der Kläger, die durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten werden, auf einen von ihnen ist möglich. Sie ist insbesondere dazu geeignet, einen Klein- bzw. Privatanleger auszuwählen, der von einer im Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei vertreten wird, die von einer Vielzahl weiterer Kläger mandatiert worden ist, so dass die relativ geringe Höhe des nach § 8 Abs. 4 KapMuG für diesen Kläger mitgeteilten Betrags eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten etwa OLG München, Beschl. v. 20.03.2008, Kap 2/07, juris, mit Anm. Frisch in EWiR 2008, 413 f.; Lange in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 9 Rn. 25 und 28; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl., § 9 Rn. 15; BT-Drucksache 15/5091 S. 25). Abgesehen davon ist für den Kläger X. jedenfalls im Vergleich zu den Beträgen der übrigen Privatanleger ein relativ hoher fünfstelliger Betrag mitgeteilt worden.

5

Die Einigung eines namhaften Anteils der Kläger aller ausgesetzten Verfahren auf einen von ihnen ist auch ein gewichtiger Anhaltspunkt für seine Eignung, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 9 KapMuG Rn. 17; OLG München a.a.O.). In 84 von 101 ausgesetzten Verfahren (83 %) werden die Kläger von der Y. Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten. In den 101 Verfahren klagen insgesamt 191 Parteien, wovon 170 (89%) auf die genannten 84 Verfahren entfallen; alleine im Rechtsstreit des Landgerichts Stuttgart 29 O 150/20 sind 73 Klageparteien verzeichnet, deren Verfahren ausgesetzt sind. Der Kläger X. wird zwar im Rubrum des Vorlagebeschlusses unter I. 1.-19. nicht als einer der von der Y. Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenen Kläger aufgeführt, die auch einen Musterantrag gestellt haben. Wenn sich aber diese im Rubrum genannten 19 Kläger zusammen mit den übrigen Klägern der Y. Rechtsanwaltsgesellschaft auf den Kläger X. geeinigt haben, so kommt darin zum Ausdruck, dass dieser Kläger für geeignet gehalten wird, das Verfahren angemessen zu führen und dabei auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einheitlichen Vertretung durch dieselben Prozessbevollmächtigten, die auf die auch gerichtliche Vertretung der Ansprüche von Kapitalanlegern spezialisiert sind und Erfahrungen in verschiedenen Musterverfahren als Bevollmächtigte von Musterklägern und Beigeladenen gesammelt haben. Auch der Gesichtspunkt der Vertretung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei ist ein im Rahmen der Eignung zur Verfahrensführung relevanter Gesichtspunkt (Senatsbeschluss vom 19.11.2021 unter 1. mit Hinweis auf BT-Drucksache 17/8799 S. 21; ebenso Lange a.a.O. Rn. 24; Gängel/Huth/Gansel a.a.O. Rn. 14; i.Erg. auch Kruis a.a.O. Rn. 23). Es rechtfertigt deshalb auch keine andere Beurteilung, dass die Kläger unter Ziff. I. des Rubrums des Vorlagebeschlusses nur einen, wenn auch grundlegenden Musterantrag gestellt haben. Da die Kläger unter Ziff. II des Rubrums des Vorlagebeschlusses, die diese weitergehenden Musteranträge gestellt haben, nicht bereit waren, die Rolle des Musterklägers zu übernehmen, stellt sich die Frage nicht, ob sie geeigneter als der Kläger X. wären. Ebenso wenig konnte einer der institutionellen Anleger ausgewählt werden, denn mangels Bereitschaft sind sie hierzu nicht geeignet (siehe Senatsbeschluss vom 19.11.2021).

6

Schließlich haben die durch A. Rechtsanwälte vertretenen Kläger, auf deren Musteranträge die Feststellungsziele klägerseits im Wesentlichen zurückgehen, mit Schriftsatz vom 26.11.2021 mitgeteilt, keine Einwände gegen die Bestimmung des vorgeschlagenen Klägers X. zum Musterkläger zu haben, nachdem die von der Y. Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenen Kläger sich auf ihn verständigt haben. Ebenso hat der von B. Rechtsanwälte vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2021 zugestimmt. Auch deshalb geht der Senat davon aus, dass der Kläger X. mit Unterstützung seiner Prozessbevollmächtigten das Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen führen kann.