Berichtigung des Rubrums nach §319 ZPO: Vereinsname und Sitz berichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Berichtigung seines Namens und Sitzes im Rubrum. Zuvor änderte der Verein seinen Namen durch Registereintragung am 13.04.2023 und verlegte den Sitz zum 21.09.2023. Das OLG Stuttgart gab dem Antrag nach §319 ZPO statt und berichtigte den Vereinsnamen sowie die Adresse im Tenor. Die Berichtigung erfolgte auf Antrag und wegen nachgewiesener Register- und Sitzänderung.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums nach §319 ZPO hinsichtlich Vereinsname und Adresse stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach §319 ZPO kann das Rubrum berichtigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine berichtende Änderungsmaßnahme rechtfertigen.
Die Eintragung einer Namensänderung im Vereinsregister begründet Anspruch auf Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum, soweit die Änderung dokumentiert ist.
Eine wirksame Verlegung des Sitzes einer Partei ist im Rubrum zu berichtigen, wenn der neue Sitz vor der Berichtigungsentscheidung besteht.
Die Berichtigung des Rubrums erfolgt auf Antrag der Partei und richtet sich nach dem Vortrag und den vorgelegten Nachweisen (z.B. Registereintrag, Adressnachweis).
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 18. Juli 2023, 4 O 158/22, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 8. Januar 2024, 2 W 31/23, Beschluss
nachgehend BGH, 25. Juli 2024, I ZB 9/24, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 08.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Der Vereinsname des Antragstellers und Beschwerdeführers lautet „E. e.V.“
Die Adresse des Antragstellers und Beschwerdeführers lautet „...“.
Gründe
Auf Antrag des Antragstellers ist dessen Name und Sitz im Rubrum gem. § 319 ZPO zu berichtigen, da der Antragsteller seinen Vereinsnamen mit Registereintragung vom 13.04.2023 von „D. K.“ in „E.“ geändert hat und seit dem 21.09.2023 seinen Sitz an der im Tenor angegebenen Adresse hat.