Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat·2 W 21/15·22.07.2015

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen der Nichtzahlung angeordneter Raten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfebewilligung, weil er seit Bewilligung keine Monatsraten gezahlt hat. Kernfrage ist, ob § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein Verschulden voraussetzt. Das OLG stellt klar, dass ein objektiver Zahlungsrückstand genügt und kein Verschulden erforderlich ist. Mangels Vorlage aktualisierter Vermögensangaben wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen mehrmonatigen Zahlungsrückstands zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt kein Verschulden der Partei voraus; maßgeblich ist ein objektiver Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten.

2

Der Begriff 'Rückstand' im § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfordert – anders als Verzug – lediglich die Nichtleistung einer fälligen Zahlung, nicht die Vorwerfbarkeit des Unterlassens.

3

Hat sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Bewilligung verschlechtert, obliegt es der Partei, eine Abänderung nach § 120a ZPO substantiiert zu beantragen; unterbleibt dies, rechtfertigt die Nichterfüllung der Raten regelmäßig die Aufhebung.

4

Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung und Umwandlung der Vorschrift die Gerichte gehalten, bei Vorliegen eines Rückstands grundsätzlich von der Möglichkeit der Aufhebung Gebrauch zu machen.

Relevante Normen
§ 124 Abs 1 Nr 5 ZPO§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 568 Satz 1 ZPO§ 120a Abs. 1 ZPO§ 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 120a Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 12. Januar 2015, 10 O 23/14

Orientierungssatz

Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt kein Verschulden bei der Nichtzahlung der festgesetzten Beträge voraus (entgegen LArbG Köln, 15. September 2014, 1 Ta 176/14, AE 2015, 178).(Rn.4)

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - Rechtspflegerin - des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2015 (Az. 10 O 23/14) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde des Klägers, über welche zu entscheiden in die Zuständigkeit des Senates in Person des Einzelrichters fällt (§ 568 S. 1 ZPO), gerichtet gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2015, die zugunsten des Klägers ausgesprochene Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

1.

2

Das Landgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in dem angegriffenen Beschluss zurecht nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist mit der Zahlung der ihm auferlegten Raten unstreitig mehr als drei Monate im Rückstand. Er hat seit der Prozesskostenhilfebewilligung am 22. März 2012 keine der auf 75,- € monatlich festgesetzten Monatsraten bezahlt.

2.

3

Streitig ist seit Längerem, ob die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ein Verschulden voraussetzt (vgl. zu Streitstand Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl., 2014, Rn. 24 m.w.N., zitiert nach juris; s. auch LAG Köln, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 Ta 176/14, bei juris Rz. 8, m.w.N.). Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bejaht dies. Dem ist nicht beizutreten.

4

Nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung vom 23. August 2013, gültig ab 01. Januar 2014, soll die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Zahlungsrückstand erfordert, anders als Verzug, kein Verschulden, sondern lediglich die objektive Nichtleistung einer fälligen Zahlung.

5

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der über diesen Punkt bestehenden Divergenzen die entscheidende Formulierung („Rückstand“) beibehalten und aus der früheren Kann- eine Sollbestimmung gemacht, die Gerichte also angehalten, grundsätzlich bei einem Zahlungsrückstand von der Möglichkeit der Aufhebung Gebrauch zu machen.

6

Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Leistungsfähigkeit der Partei bereits im Zuge der Bewilligung geprüft worden war und die Partei im Falle einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag nach § 120a Abs. 1 ZPO stellen kann, den Bewilligungsbeschluss zu ihren Gunsten abzuändern. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, so bleibt die gerichtliche Bewilligungsentscheidung bestehen und ist zu beachten. Kommt der Begünstigte der angeordneten Ratenzahlung nicht nach, so hat er die daraus resultierende, vom Gesetzgeber als Regelfolge vorgegebene Aufhebung der Bewilligung hinzunehmen.

7

Darüber hinaus führte die Annahme, für die Aufhebung der Bewilligung sei ein Verschulden erforderlich, in bestimmten Konstellationen zu einem Wertungswiderspruch zu § 120a Abs. 1 S. 2 ZPO.

3.

8

Darauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Denn selbst wenn man ein Verschulden für erforderlich hielte, obläge es der Partei, um einer Aufhebung zu entgehen, ihre geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso darzulegen, wie ihr dies für einen Bewilligungsbeschluss oder für eine Abänderungsentscheidung (vgl. § 120a Abs. 4 ZPO) obläge. Aus dem Umstand, dass sie ihren Pflichten aus dem Bewilligungsbeschluss nicht nachgekommen und auch eine Abänderung derselben nicht beantragt hat, erlangt sie im Zuge einer Aufhebung nach § 124 ZPO keine prozessualen Erleichterungen.

4.

9

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der bereits in einem früheren Verfahrensstadium als nachlässig im Umgang mit gerichtlichen Aufforderungen im Zuge der Prozesskostenhilfebewilligung aufgefallen war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. März 2014 - 2 U 48/13), hat zwar angekündigt, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, aber trotz des Aufhebungsbeschlusses vom 12. Januar 2015, der landgerichtlichen Erinnerungsverfügung vom 24. Februar 2014, des Vorlagebeschlusses vom 13. April 2015, und der Aufforderung vom 02. Juli 2015 unter Fristsetzung auf den 20. Juli 2015 eine solche nicht vorgelegt.

10

Daher war seine Beschwerde nunmehr zurückzuweisen.

II.

11

Eine Streitwertfestsetzung und eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Seine eigenen Auslagen und die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer ohnehin zu tragen.

12

Die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kommt nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.