Einstweilige Verfügung: Voraussetzung der Dringlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin richtet eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zentrale Frage ist die erforderliche Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Das OLG hält die Gegenvorstellung für unbegründet und weist sie zurück, weil die Klägerin durch langes Zuwarten und Unterlassen von Rechtsmitteln die Dringlichkeit widerlegt hat. Spätere Einigungsversuche oder erstmals in der Berufung geltend gemachte Ansprüche ändern daran nichts.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet zurückgewiesen; Dringlichkeit durch langes Zuwarten widerlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die behauptete Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach erstinstanzlicher Zurückweisung längere Zeit untätig bleibt und keine Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss einlegt.
Gescheiterte Einigungsbemühungen in späteren Verfahrensstadien begründen nur dann eine neue Dringlichkeit, wenn darlegt wird, warum frühere Rechtsverfolgung objektiv unzumutbar war.
Widersprüchliche Sachvorträge zur wirtschaftlichen Gefährdung beeinträchtigen die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.
Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ist nicht anzunehmen, wenn streitige Ansprüche erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden und hierzu keine erkennbare Entscheidungspflicht der Vorinstanz besteht.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 2. Juli 2019, 1 BvR 1499/19, Nichtannahmebeschluss
Orientierungssatz
Weist die erste Instanz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurück, widerlegt ein Verfügungskläger die Dringlichkeit selbst, indem er gegen den ablehnenden Beschluss kein Rechtsmittel einlegt.(Rn.5)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Verfügungsklägerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschluss vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrem Antrag vom 15.11.2018 die Aufhebung des Beschlusses vom 29.10.2018 und den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass in erster Instanz die Kammer für Handelssachen entschieden habe statt der für Wettbewerbssachen zuständigen 45. Zivilkammer. Damit seien das vom Landgericht gefällte Urteil und die beiden Beschlüsse (einstweilige Verfügung und Beschluss über das Ablehnungsgesuch) wirkungslos. Gegen wirkungslose Urteile könne keine Berufung eingelegt werden, wodurch auch das nun ergangene Berufungsurteil nichtig sei.
Es treffe nicht zu, dass die Verfügungsklägerin zweieinhalb Jahre ohne Reaktion zugewartet habe, denn sie habe bereits in erster Instanz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, der durch das fehlerhaft besetzte Landgericht zurückgewiesen worden sei.
Durch die gescheiterten Einigungsbemühungen in der mündlichen Verhandlung und durch die Erkenntnis der Verfügungsklägerin, dass das landgerichtliche Urteil nichtig sei und der Rechtsstreit an die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zuständige Kammer zurückverwiesen werden müsse, habe sich eine neue Sachlage ergeben, die die Gefahr einer allseitigen wesentlichen Vergrößerung des Schadens mit sich bringe.
II.
Der als Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO auszulegende Antrag der Verfügungsklägerin ist unbegründet.
Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung der Verfügungsklägerin bringt keine Argumente vor, die an dieser Beurteilung etwas ändern könnten. Die Verfügungsklägerin hat durch ihr Zuwarten die Dringlichkeit widerlegt. Wie die Verfügungsklägerin in ihrer Gegenvorstellung mitteilt, hat sie bereits in erster Instanz am 08.05.2017 eine einstweilige Verfügung beantragt, die vom Landgericht bereits damals wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wurde. Hätte die Verfügungsklägerin ihr Anliegen wirklich als dringlich eingestuft, hätte sie Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts einlegen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan hat, hat sie die Dringlichkeit widerlegt.
An der fehlenden Dringlichkeit ändern die gescheiterten Einigungsbemühungen in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 nichts, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin nur deshalb in erster Instanz auf weitere Anträge im einstweiligen Rechtsschutz verzichtet hat, weil sie von einer Einigung in der Berufungsverhandlung ausgegangen ist. Auch die behauptete neue Erkenntnis der Verfügungsklägerin darüber, dass das landgerichtliche Urteil nichtig sei, vermag das lange Zuwarten bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 25.10.2018 nicht erklären.
Im Übrigen ist die Argumentation der Verfügungsklägerin zur Dringlichkeit auch widersprüchlich, da sie einerseits vorträgt, dass ihre wirtschaftliche Existenz bereits so gut wie vernichtet und ihr Unternehmen durch die fehlende Belieferung wertlos geworden sei, andererseits aber behauptet, dass sie bei einer sofortigen Belieferung ihre Fachkräfte halten und ihr Kundennetz wieder aufbauen könnte.
Auf die weiteren Einwände der Verfügungsklägerin in Bezug auf eine Verletzung des gesetzlichen Richters durch das Landgericht kommt es nach alledem bereits nicht an. Im Übrigen ist ein Verstoß des Landgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auch nicht erkennbar, denn wettbewerbliche Schadensersatzansprüche hat die Verfügungsklägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht.