Berufungsrücknahme: Verlustigerklärung, Kosten und Streitwertfestsetzung (60.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Berufung gegen das Urteil des LG Tübingen zurück, nachdem der Senat die Rücknahme empfohlen und auf eine mögliche Verdopplung des Streitwerts hingewiesen hatte. Streitgegenstand waren Unterlassungsanträge zu Motiv-/Farbkontaktlinsen ohne Sehstärke und zu Sehhilfen. Nach Rücknahme erklärte der Senat die Klägerin des Rechtsmittels verlustig, verurteilte sie zur Tragung der Kosten beider Instanzen und setzte den Streitwert auf 60.000 € fest.
Ausgang: Berufung von der Klägerin zurückgenommen; Verfahren insoweit eingestellt, Klägerin des Rechtsmittels verlustig erklärt, Kostenverurteilung und Streitwertfestsetzung auf 60.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Beteiligten führt zur Beendigung des Verfahrens über dieses Rechtsmittel; das Gericht kann die Partei des Rechtsmittels verlustig erklären.
Bei Rücknahme des Rechtsmittels kann die Partei, die das Rechtsmittel zurücknimmt, zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen verurteilt werden.
Das Gericht kann im Beschlusswege den Streitwert für beide Instanzen festsetzen; bei Erweiterung des Streitgegenstands ist der Streitwert entsprechend zu erhöhen.
Der Hinweis des Gerichts auf prozessuale Folgen (z.B. Erhöhung des Streitwerts) kann die Entscheidung der Partei zur Zurücknahme beeinflussen und ist bei der Beurteilung der Rechtsfolgen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 6. Juni 2014, 21 O 1/14
nachgehend BGH, 3. März 2015, I ZB 114/14, Beschluss
Tenor
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Der Senat empfiehlt die Rücknahme der Berufung. Er weist ferner darauf hin, dass der Streitwert zu verdoppeln sein wird, da der Kläger nicht nur einen Unterlassungsantrag in Bezug auf Motiv- und Farbkontaktlinsen ohne Sehstärke gestellt hat, sondern ausdrücklich auch noch einen Unterlassungsantrag für Sehhilfen.
Nach Unterbrechung erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers:
Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6.6.2014 zurück.
Darauf ergeht folgende Beschluss:
1. Nach Rücknahme der Berufung wird die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.
3. Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf 60.000 €.