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OLG Stuttgart 2. Zivilsenat·2 U 51/23·03.07.2024

Unterlassungsklage wegen behaupteter Verletzung des Werktitelschutzes einer Fernsehsendereihe durch ein gleichnamiges Buch

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm einen Verlag auf Unterlassung und Folgeansprüche wegen eines gleichnamigen Sachbuchs in Anspruch und berief sich auf den Werktitelschutz ihrer seit 2009 ausgestrahlten Fernsehsendereihe. Das OLG bejahte zwar das Bestehen und Fortdauern des Titelschutzes, verneinte aber eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wegen fehlender Werknähe zwischen Sendereihe und Buch. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheiterte zudem an nicht hinreichend dargelegter Bekanntheit des Titels und fehlenden besonderen Umständen für eine Herkunftsvorstellung. Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen; die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das LG-Urteil abgeändert und die Unterlassungsklage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fernsehsendereihen sind als Filmwerke Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG.

2

Der Werktitelschutz einer Fernsehsendung entsteht mit der Erstausstrahlung und endet erst mit der endgültigen Aufgabe der titelmäßigen Benutzung; wiederholte Ausstrahlungen und Abrufbarkeit in einer Mediathek lassen den Titelschutz fortbestehen.

3

Werktitel sind regelmäßig nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr geschützt; bei unterschiedlichen Werkkategorien scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält.

4

Untertitel und beschreibende Zusätze sind bei der Beurteilung der Titelähnlichkeit regelmäßig nicht prägend, insbesondere weil der Verkehr zu Verkürzungen neigt und beschreibenden Angaben keine herkunftshinweisende Funktion beimisst.

5

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch Herkunftsvorstellungen setzt eine hinreichende Bekanntheit des älteren Werktitels oder besondere Umstände voraus; bloße Assoziationen oder Nutzungszahlen ohne belastbare Darlegung der Verkehrsbekanntheit genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 MarkenG§ 5 Abs 3 MarkenG§ 15 Abs 3 MarkenG§ 5 Abs. 3 MarkenG§ 18 Abs. 3 MarkenG§ 18 MarkenG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 24. Januar 2023, 17 O 122/22, Urteil

nachgehend BGH, 7. Mai 2025, I ZR 143/24, Urteil

Orientierungssatz

1. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen u.a. von Filmwerken. Darunter fallen auch Fernsehsendereihen.(Rn.56)

2. Der Titelschutz entsteht grundsätzlich mit der erstmaligen Aufnahme der Benutzung für ein bestimmtes Werk; bei einer Fernsehsendung mithin mit der Erstausstrahlung. Beendet ist der Titelschutz erst mit der endgültigen Aufgabe des Gebrauchs für das Werk, für das der Titelschutz begründet worden ist. Wenn die einzelnen Folgen einer Fernsehsendereihe immer wieder ausgestrahlt werden und in der Mediathek abgerufen werden können, besteht der Titelschutz weiterhin fort.(Rn.58) (Rn.59)

3. Es muss für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werkkategorien, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk auf Grund der Unterschiede nicht für das andere hält.(Rn.72)

4. Es ist ausgeschlossen, dass der Verkehr das Buch der Beklagten für eine Folge der gleichnamigen Fernsehsendereihe der Klägerin hält.(Rn.73)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2023, Az. 17 O 122/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 105.000 €

Gründe

I.

1.

1

Die Klägerin ließ am 28.04.2009 im Branchenmagazin "Der Titelschutzanzeiger" eine Titelschutzanzeige für den Titel "A..." veröffentlichen (Anlage K1). Ab dem 28.12.2009 strahlte sie vier Folgen einer ersten Staffel von Sendungen mit dem Titel "A..." zum Thema Malerei aus und ab dem 10.03.2011 eine zweite Staffel mit drei Folgen zum Thema Architektur. Sendungsbegleitend gibt es ein Webspecial, Informationen zum Einsatz in der Schule sowie weitere Begleitmaterialien, die auf den von der Klägerin betriebenen Internetseiten abrufbar sind. Die beiden Staffeln werden regelmäßig im linearen Fernsehprogramm der Klägerin und in den in der B. zusammengeschlossenen Sendern ausgestrahlt.

2

Der Titel wird in den einzelnen Folgen jeweils mit einem beschreibenden Zusatz versehen, die vier Folgen der ersten Staffel mit dem Zusatz "Malerei". Im Vor- und Abspann der einzelnen Folgen erscheint zunächst nur der Titel "A...". Im Anschluss daran wird zusätzlich der beschreibende Zusatz in einer andersfarbigen Sprechblase eingeblendet.

3

Zu der Sendereihe ist unter Verwendung des Titels (in Gestalt eines sog. Störers) ein programmbegleitendes Buch mit dem Titel "C..." erschienen (Anlage K13). Das Buch ist im D. Verlag erschienen, wurde in einer einzigen Auflage aufgelegt und ist neu nicht mehr lieferbar.

4

Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Bücher programmbegleitend zu einer Sendung herausgegeben werden.

5

Am 01.09.2021 erschien bei der Beklagten ein Sachbuch unter dem Titel "A...". Das Buch vermittelt ein Grundwissen zu den Themen Politik, Wirtschaft und Kultur. Die Autoren des Buchs sind die Moderatoren der auf dem öffentlich-rechtlichen Kinderkanal "E." ausgestrahlten Kinder-Nachrichtensendung "H.". Das Buch wird seither von der Beklagten unter diesem Titel angeboten und beworben. Außerdem bietet die Beklagte ein gleichnamiges E-Book und Hörbuch an.

6

Nachdem die Klägerin Kenntnis von der Veröffentlichung des Buchs erlangt hatte, ließ sie die Beklagte wegen Verletzung ihrer Titelschutzrechte abmahnen. Anschließende Vergleichsverhandlungen der Parteien scheiterten (Anlage K21).

7

Ein Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt a.M. wurde zurückgewiesen (Anlagen B9 und B10). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Anlage B11).

8

Die Klägerin behauptet:

9

Bei den Sendungen mit dem Titel "A..." habe es sich um eine eigenständige Sendereihe gehandelt. Entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten sei "I..." kein Sendetitel, sondern lediglich die Bezeichnung des multimedialen Schulfernsehens von J. und K.

10

Alle Folgen der Sendereihe "A..." seien in der B. Mediathek dauerhaft verfügbar und würden bei Eingabe des Titels in der Suchmaske angezeigt (Anlage K24).

11

Im J./L., M., N., O., K. und P. seien seit Ende 2009 insgesamt 170 Folgen von "A..." ausgestrahlt worden mit im Schnitt 30.000 Zuschauern pro Ausstrahlung. Hinzu kämen 205 Ausstrahlungen bei anderen Sendern. Zusätzlich seien seit Herbst 2013 299.997 Videoabrufe und 593.625 Page Impressions der sendebegleitenden Unterrichtsmaterialien und seit 2020 523.300 Page Impressions des Multimedia-Webspecials erfolgt (Anlage K28).

12

Für 2023/2024 sei eine dritte Staffel vorgesehen (Anlage K25).

13

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

14

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

15

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "A..." als Titel für ein Buch und/oder E-Book und/oder Hörbuch zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere entsprechend gekennzeichnete Bücher und/oder E-Books und/oder Hörbücher anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

16

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der gemäß I. gekennzeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.

17

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die Handlungen gemäß I. begangen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze, der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie der für die betreffenden Waren bezahlten Preise und alle Kostenfaktoren, jeweils unter Vorlage entsprechender Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine).

18

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

19

V. Die Beklagte wird verurteilt, die nach Antrag I. gekennzeichneten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren zu vernichten.

20

Die Beklagte hat beantragt:

21

Die Klage wird abgewiesen.

22

Die Beklagte behauptet:

23

"A..." sei nur die Bezeichnung einzelner Beiträge der Sendung "I... - Kultur" (Anlagen B2, B3 und B12). Nur unter diesem Titel sei die Sendung in den üblichen Programmankündigungen hinterlegt. Bei Eingabe des Titels in der Suchmaske der B.-Mediathek erscheine der Beitrag nicht einmal in der Trefferliste.

24

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

2.

25

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

a)

26

Die Klägerin sei Inhaberin des Werktitelrechts an der Bezeichnung "A...".

27

Sie habe den Werktitel seit 2009 für die Staffeln zum Thema Malerei und Architektur verwendet. Die titelmäßige Verwendung folge daraus, dass im Vor- und Abspann der einzelnen Folgen der Titel zunächst in Alleinstellung verwendet werde. Die verzögert erfolgte Einblendung "Malerei" bzw. "Architektur" werde als Untertitel wahrgenommen.

28

Für die angesprochenen Verkehrskreise bestehe kein Anlass, die einzelnen Folgen als Beiträge einer Sendung mit dem Titel "I..." anzusehen, denn die Bezeichnung "I..." erscheine im Vor- und Abspann der einzelnen Folgen nicht. Die Präsentation in der B. Mediathek und die von den Parteien vorgelegten Programmankündigungen bzw. Ausstrahlungspläne vermittelten keinen anderen Eindruck.

29

Der Bezeichnung "A..." komme eine hinreichend originäre Unterscheidungskraft zu. Die Beschreibung sei nicht glatt beschreibend und der doppelten Verneinung wohne ein gewisses Maß an Originalität inne.

b)

30

Die Beklagte verletze die Titelrechte der Klägerin. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem Werktitel der Klägerin und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen.

31

Der klägerische Titel verfüge jedenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

32

Die sich gegenüberstehenden Titel seien identisch. Die glatt beschreibenden Zusätze "Malerei" und "Architektur" bei der klägerischen Sendereihe träten im Gesamteindruck hinter dem Werktitel zurück. Auch beim Werk der Beklagten sei der Untertitel "Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen verständlich erklärt" glatt beschreibend und werde vom Durchschnittsverbraucher nicht als prägende Bezeichnung angesehen, zumal er nur auf dem Einband und nicht auf dem Buchrücken zu finden sei.

33

Zwischen den Werken bestehe Werknähe, denn es sei üblich und dem Verkehr bekannt, dass zu Fernsehsendungen begleitende Bücher, E-Books und Hörbücher erscheinen. Zudem befassten sich sowohl die Sendereihe der Klägerin als auch die Werke der Beklagten mit Fragen der Allgemeinbildung. Die Zielgruppen würden sich überschneiden. Auch wenn die klägerische Sendung eher an Kinder und Jugendliche gerichtet sei, nehme sie auch Erwachsene in den Blick und das Buch der Beklagten richte sich jedenfalls nicht ausschließlich an Erwachsene.

c)

34

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr werde aufgrund der begangenen Kennzeichenverletzung vermutet. Aufgrund der Kennzeichenverletzung bestünden auch die geltend gemachten Folgeansprüche. Die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung seien nicht nach § 18 Abs. 3 MarkenG ausgeschlossen. Weder habe die Beklagte schuldlos gehandelt noch sei ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung ersichtlich. Zudem handele es sich bei der identischen Übernahme des Werktitels um einen schweren Eingriff.

3.

35

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:

36

Der klägerische Werktitel habe keine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Landgericht sei insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es auf den Bekanntheitsgrad der streitgegenständlichen Beiträge der Klägerin nicht ankomme. Die Kennzeichnungskraft erleide bei besonders schwacher Nutzungsintensität jedoch Einbußen. Die Klägerin habe in einem Zeitraum von 14 Jahren nur sieben Folgen produziert und die Folgen insgesamt nur 170 Mal ausgestrahlt. Höchst unwahrscheinlich sei, dass eine signifikante Anzahl von Zuschauern mehrere Folgen gesehen habe. Zuschauer, die nur mit einer einzelnen Folge in Kontakt gekommen seien, dürften den Titelbestandteil nicht als Reihentitel wahrgenommen haben. Daran ändere die Abrufbarkeit der Episoden über die B.-Mediathek nichts, da dort für die vorgebliche Reihe keine eigene Unterseite eingerichtet worden sei. Im Ergebnis stelle sich die Kennzeichnungskraft des Titels zwar von Haus aus womöglich gar als durchschnittlich dar, aufgrund der eklatant niedrigen Nutzungsintensität könne sie allerdings nur als schwach eingestuft werden.

37

Zeichenidentität bestehe nicht. Die streitgegenständlichen Beiträge der Klägerin seien durch die Zusätze "Malerei" und "Architektur" gekennzeichnet, die Beklagte verwende den Zusatz "Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen verständlich erklärt". Diese Zusätze seien zur Werkunterscheidung ohne weiteres geeignet, wie das OLG Frankfurt zutreffend festgestellt habe.

38

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ferner eine Werknähe zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln angenommen. Höchstrichterlich entschieden sei, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr regelmäßig ausscheide, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Werkunterschiede nicht für das andere halte. Wenn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs schon ein Sachbuch und eine Broschüre denselben Titel tragen könnten, ohne dass die beiden Werke miteinander verwechselt würden (BGH, GRUR 2005, 264 - Das Telefon-Sparbuch), müsse dies für eine Sendung und ein Sachbuch mit unterschiedlichen Titel-Zusätzen erst recht gelten. Dem Titel der Beklagten sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass es sich trotz der unterschiedlichen Werkarten um identische Werke handele. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass sich eine Sendung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und ein Buch eines privatwirtschaftlichen Verlags gegenüberstünden und es nicht üblich sei, sondern vielmehr ausdrücklich verboten, dass Buchverlage wie die Beklagte Bücher zu öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen veröffentlichten. Außerdem seien nach der Rechtsprechung des BGH die konkreten Marktverhältnisse zu berücksichtigen und in dieser Hinsicht könnten die sich gegenüberstehenden Werke kaum weiter voneinander entfernt sein; die Beiträge der Klägerin seien kostenlos und bestünden aus mehreren Folgen, während das Werk der Beklagten ausschließlich käuflich zu erwerben sei und sich nicht in verschiedene Einzelveröffentlichungen gliedere. Eine Werknähe ergebe sich auch nicht aus inhaltlichen Überschneidungen; durch den Bezug auf Politik und Wirtschaft grenze sich das Werk der Beklagten vielmehr ausdrücklich von den Sendungsbeiträgen der Klägerin zu den Themen Malerei und Architektur ab.

39

Damit bestünden auch keine Folgeansprüche. Ein Anspruch aus § 18 MarkenG scheitere unabhängig davon auch an der fehlenden Verhältnismäßigkeit. Gegen ein Verschulden der Beklagten sprächen die drei zugunsten der Beklagten ausgefallenen Entscheidungen im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren und der sehr geringe Bekanntheitsgrad des Werks der Klägerin. Vor allem aber sei die Schwere einer etwaigen Rechtsverletzung allenfalls geringfügig.

40

Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt:

41

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2023 (Az. 17 O 122/22) wird aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

42

Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

45

Abwegig sei, dass ein originär mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftiger Titel bei geringer Nutzungsintensität nachträglich Einbußen hinsichtlich der Kennzeichnungskraft erleiden würde. Die Kennzeichnungskraft könne - wie hier - durch intensive Benutzung bzw. kontinuierliche Benutzung über einen langen Zeitraum lediglich gesteigert werden. Die einzelnen Folgen der Sendereihe seien bisher nicht nur 170 Mal im linearen Fernsehen ausgestrahlt worden, sondern allein in den Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bis zum 15.09.2022 insgesamt 375 Mal. Hinzu komme die erhebliche Anzahl von Videoabrufen und die umfangreiche Online-Nutzung der sendebegleitenden Unterrichtsmaterialien. Die Meinung der Beklagten, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine signifikante Zahl der Zuschauer mehrere Folgen gesehen habe, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Für die Wahrnehmung der Bezeichnung "A..." als Titel der Sendung und Sendereihe komme es darauf aber auch gar nicht an.

46

Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die jeweiligen Zusätze, sofern überhaupt wahrnehmbar, in keiner Weise zur Werkunterscheidung geeignet, weil sie offenkundig glatt beschreibend seien und der Verkehr daher allein die prägende und prominent hervorgehobene Bezeichnung "A..." als Titel ansehe.

47

Das Landgericht habe zudem zu Recht Werknähe bejaht. Nicht maßgebend sei, ob es sich um ein identisches Medium handele. Maßgeblich sei, welche sachlichen Berührungspunkte zwischen den Werken bestünden. Beide Werke würden sich den Themen Allgemeinbildung bzw. Wissensvermittlung widmen und damit inhaltlich überschneiden. Das Sachbuch der Beklagten füge sich nahtlos in die etablierte Sendereihe der Klägerin ein, deren Titel offen angelegt und für eine Vielzahl von Fortsetzungen zu Bildungsthemen geeignet und bestimmt sei. Dass die Werknähe bei einem Buch zum Film nur daraus resultiere, dass das Werk durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet werde, sei unzutreffend. Die Beklagte verkenne bei ihrem prozessual unbeachtlichen neuen Vortrag, dass sich die Zuordnung schon automatisch aus der identischen Übernahme des Titels ergebe. Die Werknähe werde auch dadurch belegt und verstärkt, dass sich die beiden Werke bei einer Google-Suche unmittelbar unter dem identischen Titel "A..." gegenüberstünden (Anlage K9). Weiter verstärkt werde die Verknüpfung dadurch, dass es sich bei den Autoren des Buchs der Beklagten um bekannte Moderatoren der Kindernachrichtensendung "H." handele.

48

Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behaupte, dass Druckwerke des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verkehrsüblich seien, sei dies falsch. § 27 des Medienstaatsvertrags gestatte ausdrücklich das Angebot programmbegleitender Druckwerke durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ohnehin sei die Rechtslage dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt und zudem auch gleichgültig. Im Übrigen hänge der Schutzumfang von Sendetiteln auch nicht davon ab, ob sie einem öffentlich-rechtlich verfassten oder einem privatrechtlich organisierten Inhaber zustünden.

49

Der Klägerin stehe auch der Folgeanspruch auf Rückruf und Vernichtung zu. Die Beklagte habe mindestens grob fahrlässig und seit der Abmahnung eindeutig mit Vorsatz gehandelt. Mit einer einfachen Google-Suche hätte die Beklagte zudem vor der Aufnahme des Vertriebs ihrer Produkte binnen Sekunden feststellen können und müssen, dass die Klägerin prioritätsältere Rechte an dem Werktitel habe.

50

Der Klägerin wurde in der Verhandlung vom 02.05.2024 zur Erwiderung auf neuen Sachvortrag in den Schriftsätzen der Beklagten vom 23. und 30.04.2024 ein Schriftsatzrecht bewilligt. Der Schriftsatz ist am 29.05.2024 fristgerecht eingegangen. Die darin enthaltene Erwiderung auf neuen Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 23. und 30.04.2024 hat der Senat berücksichtigt. Die weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz hat der Senat lediglich zur Kenntnis genommen, ebenso wie die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.06.2024. Die jeweiligen Ausführungen gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

51

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

52

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1.

53

Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

54

Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch sind §§ 5, 15 MarkenG. Werktitel werden gem. § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Dritten ist es gem. § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer gleichwohl eine geschäftliche Bezeichnung entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG unbefugt benutzt, kann gem. § 15 Abs. 4 MarkenG von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a)

55

Bei der Bezeichnung "A..." für die Ausstrahlungen der Klägerin handelt es sich um einen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 1 MarkenG.

aa)

56

Nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen u.a. von Filmwerken. Darunter fallen auch Fernsehsendereihen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 5, Rn. 91; BGH, GRUR 1977, 543, 545 - Der 7. Sinn). Dass der Werktitel "A..." von der Klägerin für eine Sendereihe, bestehend aus zwei Staffeln mit insgesamt sieben Folgen verwendet wurde und nicht lediglich als Bezeichnung für einen Beitrag im Rahmen einer angeblichen Sendereihe "I...", hat das Landgericht ausführlich und überzeugend begründet. Auf diesen Einwand aus erster Instanz kommt die Beklagte in der Berufung auch nicht mehr zurück.

bb)

57

Der Werktitel weist eine hinreichende Unterscheidungskraft auf, indem er geeignet ist, das Werk zu individualisieren, d.h. es von anderen Werken unterscheidbar zu machen. Dabei sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln grundsätzlich niedriger anzusetzen als es die für die Unterscheidungskraft von Marken geltenden Kriterien erfordern würden (Hacker, a.a.O., § 5, Rn. 104). Wenn selbst der Bezeichnung "Radio Stuttgart" für eine bestimmte Sendefolge eine von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zukommt (BGH, GRUR 1993, 769), kann dies für den hier streitgegenständlichen Werktitel "A..." nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

cc)

58

Der Titelschutz entsteht grundsätzlich mit der erstmaligen Aufnahme der Benutzung für ein bestimmtes Werk (Hacker, a.a.O., § 5, Rn. 112), hier also mit der Erstausstrahlung im Jahr 2009. Auf den früheren Zeitrang durch die vorangegangene Titelschutzanzeige (vgl. Hacker, aaO., § 5 Rn. 117) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da die erstmalige Benutzung durch die Beklagte erst 2021 und damit zeitlich weit nach der Benutzungsaufnahme durch die Klägerin erfolgt ist.

59

Beendet ist der Titelschutz erst mit der endgültigen Aufgabe des Gebrauchs für das Werk, für das der Titelschutz begründet worden ist (Hacker, a.a.O., § 5, Rn. 135). Da die einzelnen Folgen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts unter dem Titel "A..." immer wieder ausgestrahlt werden und in der Mediathek der B. abgerufen werden können, besteht der Titelschutz weiterhin fort. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin eine dritte Staffel plant, kommt es nicht an.

b)

60

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin des Titelrechts.

c)

61

Die Beklagte hat den Titel "A..." im geschäftlichen Verkehr benutzt, indem sie 2021 ein Buch mit diesem Titel in gedruckter Form, als E-Book und als Hörbuch in den Verkehr gebracht hat.

d)

62

Eine Verwechslungsgefahr besteht jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht.

63

Für den Schutz von Werktiteln gegen Verwechslungsgefahr gelten im Grundsatz dieselben Regeln wie für Marken und Unternehmenskennzeichen, wobei an die Stelle der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bzw. der Branchennähe das Kriterium der Werknähe tritt. Wie auch sonst gilt, dass sämtliche für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten Faktoren, insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Titel, die Werknähe und die Kennzeichnungskraft des älteren Titels, zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis stehen, die nach dem jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Titel zu bemessen ist (BGH, GRUR 2003, 440 - Winnetous Rückkehr; Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 79).

64

Eine grundlegende Abweichung ergibt sich jedoch daraus, dass Werktitel von Hause aus nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen dienen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 80).

aa)

65

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, d.h. die Gefahr, dass der Verkehr die Werke verwechselt bzw. den einen Titel für den anderen hält (vgl. BGH, GRUR 2019, 535, Rn. 61; Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 80), besteht nicht.

(i)

66

Bei der Beurteilung der Zeichen- bzw. Titelähnlichkeit ist - wie allgemein im Kennzeichenrecht - von dem Gesamteindruck auszugehen, den die Kennzeichnungen vermitteln. Danach sind die sich gegenüberstehenden Titel in klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch. Auch in bildlicher Hinsicht sind die Titel identisch. Zwar verwendet die Klägerin den Titel häufig mit einem Ausrufezeichen am Ende und innerhalb einer Sprechblase (vgl. z.B. Anlage K2). Sie verwendet ihn aber auch ohne Ausrufezeichen am Ende und ohne eine Sprechblase (vgl. z.B. Anlage K4a) und auch die Titelschutzanzeige (Anlage K1) ist so gehalten.

67

Die jeweiligen Untertitel führen nicht aus der Zeichenidentität heraus. Die Klägerin verwendet den Untertitel "Malerei" bzw. "Architektur", die Beklagte den Untertitel "Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen verständlich erklärt". Zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr dazu neigt, längere Titel zu verkürzen und Untertitel wegzulassen (Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 85). Zudem handelt es sich bei den Untertiteln jeweils um warenbeschreibende Angaben, denen der Verkehr keinerlei herkunftshinweisende Funktion beimessen wird (vgl. BGH, GRUR 1991, 153 zu "gekonnt zubereitet" bei einem Kochbuch - Pizza & Pasta).

(ii)

68

Der Werktitel der Klägerin hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Titel hat zwar beschreibende Anklänge. Er verdeutlicht, dass es um Wissensvermittlung geht. Er ist aber keinesfalls glatt beschreibend. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Formulierung eine gewisse Originalität aufweist, indem sie eine allgemein gebräuchliche Formulierung für die eigene Unkenntnis ("...Teil des Titels A...") mit der endgültigen Verneinung für die Zukunft ("...Teil des Titels A...") kombiniert.

69

Der Einwand der Beklagten, dass die Kennzeichnungskraft wegen einer besonders schwachen Nutzungsintensität geringer geworden sei, ist rechtlich falsch. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann nachträglich zwar durch eine intensive Benutzung des eigenen Zeichens gesteigert sein. Eine nachträglich geschwächte Kennzeichnungskraft wird aber im Wesentlichen nur im Falle ähnlicher und daher schwächender Drittmarken oder wegen einer Anlehnung an eine schutzunfähige Angabe angenommen (Hacker, a.a.O., § 9, Rn. 182). Dass eine nur schwach ausgeprägte Nutzung die originär vorhandene Kennzeichnungskraft mindern würde, wird nicht vertreten und ist auch nicht aufgrund eines Gegenschlusses zur gesteigerten Kennzeichnungskraft im Falle einer intensiven Benutzung plausibel, denn die Verkehrsbekanntheit kann die originär bereits vorhandene Kennzeichnungskraft steigern. Es ist aber nicht einsichtig, warum eine originär vorhandene Kennzeichnungskraft mangels Verkehrsbekanntheit geschwächt sein sollte.

70

(iii)

71

Bei der Sendereihe der Klägerin und dem von der Beklagten mit dem angegriffenen Titel herausgegebenen Buch handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Werkkategorie (vgl. Hacker, aaO., § 15, Rn. 92 - "Fernsehsendung einerseits, ... Buch andererseits").

(1)

72

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (vgl. BGH, GRUR 2000, 504 [505] - FACTS; GRUR 2002, 1083 [1085] - 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH, GRUR 2005, 264 [266] - Das Telefon-Sparbuch). Es muss demnach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, dass also ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk auf Grund der Unterschiede nicht für das andere hält (BGH, GRUR 2005, 264 [266] - Das Telefon-Sparbuch).

(2)

73

Nach diesen Grundsätzen ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dass der Verkehr das Buch der Beklagten "A..." für eine Folge der gleichnamigen Sendereihe der Klägerin hält, kann ausgeschlossen werden.

74

Das gilt auch unter Berücksichtigung der klägerischen Webspecials und Unterrichtsmaterialien, die die Klägerin (wohl unter der Rubrik "I...") im Internet zur Verfügung stellt. Das Argument der Klägerin, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise wie bei einem Buch durch die einzelnen Kapitel "blättern" könnten, überzeugt nicht, denn es besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen einem Webspecial mit Informationen, die unter verschiedenen Schlagworten abgespeichert sind, und einem Sachbuch, das bestimmte Informationen in einer festgelegten Reihenfolge enthält und bei dem allein durch den beschränkten Platz die Themenauswahl eine ganz andere Bedeutung erhält.

75

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf den Titel des zur Staffel "A... Architektur" herausgegebenen Buchs berufen. Dieses Buch ist zum einen nicht von der Klägerin veröffentlicht worden, sondern vom D. Verlag, so dass sich schon nicht erschließt, inwieweit dieses Buch zur Begründung des Titelschutzes der Klägerin dienen kann. Vor allem aber trägt dieses Buch nicht den Titel "A...", sondern den Titel "C...". Der Titel "A..." findet sich auf dem Buchdeckel lediglich in der Art eines Logos bzw. Störers wieder. Als Buchtitel verwendet wird die Formulierung insoweit nicht.

(3)

76

Soweit der Bundesgerichtshof den Grundsatz, dass Werktitel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt sind, in der Entscheidung "Winnetous Rückkehr" modifiziert hat und davon ausgegangen ist, dass zwischen den Kategorien Roman und Film eine nicht geringe Werknähe bestehe, weil in Filmen häufig eine Romanvorlage umgesetzt werde (BGH, GRUR 2003, 440 [441] - Winnetous Rückkehr), betrifft dies allein die Titel von Einzelwerken (Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 93). Im vorliegenden Fall geht es aber um den Titel für eine Sendereihe. Bei einer Sendereihe besteht zusätzlich die Möglichkeit einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, anders als bei einem Einzeltitel, dem der Bundesgerichtshof auch dann, wenn er bekannt ist, einen herkunftshinweisenden Charakter abspricht (BGH, GRUR 2003, 342 [343] - Winnetou). Für eine Sendereihe wie hier ist die für Einzelwerktitel geltende Rechtsprechung daher nicht anwendbar (vgl. Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 94).

bb)

77

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht nicht.

(i)

78

Grundsätzlich dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGHZ 120, 228, 230 - Guldenburg, mit weiteren Nachw.; BGH GRUR 1999, 235 = WRP 1999, 186, 188 - Wheels Magazine). Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinn geschützt. Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH, GRUR 1999, 581 - Max). In der Rechtsprechung ist dies nicht nur für bekannte Werktitel regelmäßig erscheinender periodischer Zeitschriften anerkannt, sondern beispielsweise auch für periodisch erscheinende Fernsehsendungen (Fezer/Hauck in Fezer, MarkenR, 5. Aufl. 2023, § 15 MarkenG, Rn. 364).

79

Eine bloße Assoziation reicht im Rahmen des Titelschutzes - ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - für die Annahme einer Verwechslungsgefahr allerdings nicht aus. Vielmehr muss die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, die auch darin bestehen kann, dass das Publikum auf Grund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der beiden Werke annimmt (BGH, GRUR 2002, 1083 [1085] - 1, 2, 3 im Sauseschritt).

80

Erforderlich ist eine hinreichende Bekanntheit des Titels, mit der der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet (BGH, GRUR 2016, 1300, Rn. 23 - Kinderstube). Die Hürde für die Annahme einer hinreichenden Bekanntheit liegt verhältnismäßig hoch. Eine Verkehrsbekanntheit von 10,6% bzw. 14,1% ist nicht als ausreichend angesehen worden (BGH, GRUR 1999, 581 - Max). Eine langjährige Benutzung eines Titels genügt für sich genommen ebenfalls nicht (Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 81). Um einen bekannten Werktitel im Sinne des kennzeichenrechtlichen Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss es sich allerdings auch nicht handeln (Fezer/Hauck in Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG, Rn. 365).

(ii)

81

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Vortrag der Klägerin zur Bekanntheit des streitgegenständlichen Titels nicht ausreichend.

82

Der Vortrag der Klägerin, dass es sich bei "A..." um den bekannten Reihentitel einer Fernsehsendung handelt, der seit 2009 durchgehend präsent ist und mit dem der Verkehr daher gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft aus dem Haus der Klägerin verbindet, ist unsubstantiiert und reicht für sich genommen nicht aus.

83

Der weitere Vortrag der Klägerin ist zwar substantiierter, genügt für die Darlegung einer hinreichenden Bekanntheit des Titels aber gleichfalls nicht aus:

84

Wenn die Sendung, wie von der Klägerin vorgetragen, einem Millionenpublikum bekannt ist, so entspricht dies lediglich einer Verkehrsbekanntheit von deutlich unter 10%, was nach den oben angegebenen Maßstäben zu wenig ist. Im Übrigen erscheint es wenig überzeugend, allein deshalb, weil 4,134 Millionen Menschen jeweils mindestens 1 Minute am Stück eine Folge gesehen haben und durchschnittlich Kontakt zu 2,9 Ausstrahlungen hatten, davon auszugehen, dass allen diesen Menschen der Titel dieser Sendereihe auch bekannt ist. Dafür erscheint die angegebene Zeitspanne von lediglich einer Minute viel zu kurz.

85

Die Klägerin hat ferner in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Webseite knapp 300.000 Videoabrufe und etwas mehr als eine Million "Page Impressions" (d.h. Aufrufe der einzelnen Webseiten) gehabt habe. Auch bei Zugrundelegung dieser von der Beklagten bestrittenen Zahlen ist eine hinreichende Verkehrsbekanntheit aber nicht ausreichend dargelegt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen in gleicher Weise. Schon die Anzahl der Aufrufe der Seite genügt für die Annahme einer hinreichenden Verkehrsbekanntheit nicht. Hinzu kommt, dass der bloße Aufruf einer Seite noch nicht gewährleistet, dass der Nutzer sich den Titel der aufgerufenen Seite merkt.

86

(iii)

87

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den älteren Titel der Eindruck eines Serientitels oder eines geschäftlichen Zusammenhangs erzeugt würde (hierzu BGH, GRUR 1999, 235, 238 - Wheels Magazine; Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 82). Für nicht bekannte Werktitel sind herkunftsbezogene Vorstellungen des Verkehrs nur bei besonderen Umständen anzunehmen (Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 15, Rn. 156). Diese hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen bei einem engen Zusammenhang der Zeitschrift "Wheels" mit der Ausrichtung einer als "Wheels Nationals" bezeichneten Veranstaltung. Hierdurch und durch die unveränderte Verwendung des Schriftzugs von "Wheels" sei für den Verkehr deutlich, dass zwischen der Zeitschrift und den Organisatoren der Veranstaltung eine enge Verbindung bestehe (BGH, GRUR 1999, 235, 238 - Wheels Magazine).

88

Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Abgesehen von dem identischen Werktitel gibt es keinen Umstand, der auf eine Verbindung zwischen der Sendereihe der Klägerin und dem Buch der Beklagten hindeuten würde. Eine ausdrückliche Bezugnahme des Buchs auf den älteren Titel der Klägerin gibt es nicht. Dem Buch ist nicht zu entnehmen, dass es die Sendereihe der Klägerin überhaupt gibt.

III.

89

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

90

Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtslage wird in den Kommentierungen als unübersichtlich bezeichnet (Hacker, a.a.O., § 15, Rn. 95). Teilweise wird auch vertreten, dass bei einer gewissen Bekanntheit des älteren Titels nicht bloß Werke, sondern auch Werkinhalte vor einer unmittelbaren Verwechslung zu schützen sind (Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 15, Rn. 197).