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OLG Stuttgart 2. Zivilsenat·2 U 182/17·07.03.2018

Berufung zurückgewiesen: Wirksamkeit einvernehmlicher E‑Mail‑Vereinbarung und Beweissicherungsform

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht / VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich in der Berufung gegen ein Urteil, strittig war das Zustandekommen einer Vereinbarung anhand e‑Mails und unterzeichneter Texte (Anlagen B14, B15, K2). Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Entscheidend sei die Auslegung des Gesamttextes; die schriftliche Ausfertigung diente nur der Beweissicherung, spätere Untätigkeit ändere nichts.

Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht abgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bindender Vertrag kann durch übereinstimmende Willenserklärungen auch per E‑Mail und übersandtem unterzeichnetem Text zustande kommen, wenn der Gesamtwortlaut eine inhaltliche Einigung erkennen lässt.

2

Die bloße Vereinbarung, eine schriftliche Ausfertigung herzustellen, schließt die Wirksamkeit einer bereits getroffenen Einigung nicht aus, wenn die Parteien den schriftlichen Austausch lediglich der Beweissicherung dienten.

3

Die Auslegung mehrteiliger Anlagen hat den gesamten Text zusammenhängend zu erfassen; die Bezugnahme auf einen Absatz lässt nachfolgende textliche Festlegungen unberührt, sofern diese erkennbar inhaltlich abschließend sind.

4

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 20. Oktober 2017, 8 O 10/17, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 5. Februar 2018, 2 U 182/17, Beschluss

nachgehend BGH, 29. August 2018, VII ZR 110/18, Beschluss

Tenor

I.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Oktober 2017 (Az.: 8 O 10/17) wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 58.387,35 €.

Gründe

I.

1

Der Senat weist die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor bezeichnete Urteil durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht, der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Sache, und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat verweist hierzu auf die in seinem Hinweisbeschluss vom 05. Februar 2018 aufgeführten Gründe. Die Beklagte hat innert verlängerter Frist hierzu Stellung genommen. Ihr weiteres Vorbringen gibt jedoch keinen Grund, die Sache abweichend zu beurteilen.

2

Bei ihrer Bezugnahme auf den zweiten Absatz der Anlage B 14 übergeht die Beklagte den nachfolgenden Textteil. Darin kommt zweifelsfrei die inhaltliche Festlegung der Klägerin zum Ausdruck. Auch die Beklagte sah keinen Anlass mehr zu inhaltlichen Klärungen, hat die E-Mail gemäß der Anlage B 15 gesandt und den von ihr unterzeichneten Text (K 2) übersandt. Dass die Parteien gleichwohl auf eine schriftliche Ausfertigung Wert gelegt haben, diente im gegebenen Kontext zweifelsfrei nur der Beweissicherung und sollte die Wirksamkeit der bereits erfolgten Einigung nicht hindern.

3

Darauf, dass auch das weitere Verhalten der Klägerin, insbesondere das Zuwarten mit der Zahlungsaufforderung bis nach dem Ablauf der in der Anlage K 2 genannten Frist (31. Dezember 2015) ein Verhalten darstellt, welches – die Erklärung gemäß der Anlage K 2 als Angebot unterstellt – eine stillschweigende Annahme darstellen könnte, kommt es somit nicht an.

II.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

5

Eine Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.