Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat·2 U 161/15·31.08.2016

Gerichtsverfahren wegen Wettbewerbsverstößen: Streitwertbemessung bei 53 beanstandeten Werbeaussagen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kosten- und StreitwertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin ließ 53 einzelne Werbeaussagen wegen Wettbewerbsverstößen gerichtlich überprüfen und begehrte Unterlassung sowie Zahlung. Streitgegenstand war insbesondere die Bemessung des Streitwerts nach § 51 GKG. Das OLG Stuttgart setzte den Streitwert bis 160.000 € fest, verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung und trug die Beklagte die Hauptkosten. Die Beklagte hatte keinen substantiierten Vortrag zur geringeren Bedeutung vorgelegt.

Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsantrag der Klägerin wurde stattgegeben; Streitwert bis 160.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wettbewerbsverfahren kann der Streitwert nach § 51 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Anzahl der einzeln gerügten Werbeaussagen wesentlich höher festgesetzt werden.

2

Die vom Kläger erklärte Streitwertangabe hat nur begrenzte Indizwirkung; sie rechtfertigt bei zahlreichen einzeln gerügten Aussagen nicht automatisch eine niedrigere Festsetzung.

3

Nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG setzt eine Herabsetzung des Streitwerts substantiierten Vortrag des Beklagten voraus, der darlegt, dass die Bedeutung der Sache für ihn erheblich geringer ist (z. B. Unternehmensgröße, Umsatz, Gewinn mit den streitgegenständlichen Produkten).

4

Legt der Beklagte solche substantiierten Umstände nicht vor, bleibt der vom Gericht ermittelte höhere Streitwert verbindlich.

Relevante Normen
§ 51 Abs 2 GKG§ 51 Abs 3 S 1 GKG§ 51 Abs. 2 GKG§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 51 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 12. November 2015, 7 O 18/15 KfH

Orientierungssatz

Werden in einem Wettbewerbsrechtsstreit insgesamt 53 Werbeaussagen einzeln zur Überprüfung durch das Gericht gestellt, kann der Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 GKG auf bis 160.000.00 € festgesetzt werden, wenn nichts dazu vorgetragen ist, dass die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist (§ 51 Abs. 3 S. 1 GKG).

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.11.2015 wird wie folgt abgeändert:

I) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unter-lassen, im geschäftlichen Verkehr

1) für das Produkt „Blütenkraft G. & I. R. Bio-Rooibostee mit Bachblüten und natürlichen Orangen-Karamellaroma“ zu werben:

1.1

„Blütenkraft G. & I. R.“,

1.3

„sechs ausgesuchte Bachblüten fördern Geduld, Stabilität und Zuversicht“,

1.4

„Die verwendeten Bachblüten-Essenzen für das jeweilige emotionale Bedürfnis:

Elm --- Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten

Impatiens --- Geduld

Rock Rose --- Trost und Vertrauen

Scleranthus --- Stabilität und Festigkeit

White Chestnut --- Gedankenruhe“,

2) für das Produkt „Blütenkraft G. S. Natürlicher Bio-Kräutertee mit Bachblüten“ zu werben:

2.1

„Blütenkraft G. S.“,

2.3

„Sieben ausgesuchte Bachblüten fördern Ruhe, Gelassenheit und Vertrauen“,

2.4

„beruhigende und entspannende Bio-Kräuter“,

2.5

„Die verwendeten Bachblüten-Essenzen für das jeweilige emotionale Bedürfnis:

Aspen --- Urvertrauen stärken

Cerato --- Vertrauen in sich

Cherry Plum --- Licht am Tunnelende sehen

Pine --- Zufrieden sein, Verzeihen können

White Chestnut --- Gedankenruhe

Red Chestnut --- Zu hohe Anforderungen an sich“,

3) für das Produkt „Blütenkraft K. Natürlich aromatisierter Bio-Früchtetee mit Bachblüten“ zu werben:

3.1

„Blütenkraft K.“,

3.3

„Acht ausgesuchte Bachblüten fördern Konzentration, geistige Präsenz und Ausgeglichenheit“,

3.4

„Die verwendeten Bachblüten-Essenzen für das jeweilige emotionale Bedürf-nis

Clematis --- Geistige Präsenz

Hornbeam --- Mentale Kraft, Energie, die täglichen Pflichten zu erledigen

Larch --- Selbstvertrauen und Selbstwertschätzung

Mustard --- Ausgeglichene Gefühlswelt

Rock Rose --- Seelisches Trostpflaster in akuten Situationen

White Chestnut --- Stärkt die Konzentration, stoppt das Gedankenkarussell“,

4) für das Produkt „Blütenkraft L. Natürlich aromatisierter Bio-Früchtetee mit Bachblüten“ zu werben:

4.3

„Sechs ausgesuchte Bachblüten fördern Selbstbewusstsein, Mitgefühl, Freude und Genußfähigkeit“,

4.4

„Die verwendeten Bachblüten-Essenzen für das jeweilige emotionale Bedürfnis:

Larch --- Selbstbewußtsein“,

5) für das Produkt „Blütenkraft M. & K. Natürlicher Bio-Kräutertee mit Bachblüten“ zu werben:

5.1

„Blütenkraft M. & K.“,

5.3

„Sieben ausgesuchte Bachblüten fördern Mut, Gelassenheit und Optimismus“,

5.4

„Kraftspender“,

5.5

„Die verwendeten Bachblüten-Essenzen für das jeweilige emotionale Bedürfnis:

Aspen --- Mut

Gorse --- Freude zulassen

Hornbeam --- Swing statt Blues

Mimulus --- Urvertrauen

Rock Rose --- Innere Ruhe und Gelassenheit

Wild Rose --- Am Leben wieder teilnehmen“,

6) für das Produkt „Blütenkraft R. natürlicher Bio-Rooibos-Kräutertee mit Bachblüten“ zu werben:

6.3

„Fünf ausgesuchte Bachblüten, die klassischen Notfall-Essenzen, fördern Selbstkontrolle, geistige Präsenz, Geduld und innere Freude“,

6.4

„Retter in Notfällen“,

6.5

„Die verwendeten Bachblüten-Essenzen für das jeweilige emotionale Bedürfnis:

Cherry Plum --- Selbstkontrolle behalten

Clematis --- Geistige Präsenz

Impatiens --- Innere Freude, Geduld

Rock Rose --- Mut

Star of Bethlehem --- Seelentröster“,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K3 wiedergegeben.

II) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge festgesetzt auf: bis 160.000 €

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 GKG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin die angegriffenen Formulierungen je einzeln zur Überprüfung durch das Gericht gestellt hat, weshalb ein geringerer Streitwert nicht in Betracht kam. Dass die Klägerin den Streitwert selbst mit lediglich 30.000 € angegeben hat, rechtfertigt keinen niedrigeren Streitwert. Die Indizwirkung dieser Streitwertangabe ist angesichts der insgesamt 53 streitgegenständlichen Werbeaussagen gering, denn unter Zugrundelegung der Streitwertangabe der Klägerin läge der Streitwert für jede einzelne Aussage unter 600,00 €, was der Bedeutung der Sache offensichtlich nicht gerecht wird. Substantiierten Vortrag dazu, dass die Bedeutung der Sache für die Beklagte erheblich geringer zu bewerten wäre als der oben ermittelte Streitwert (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG), hat die Beklagte, die weder zur Größe ihres Unternehmens noch zur Größenordnung des Umsatzes bzw. des Gewinns mit den streitgegenständlichen Produkten näher vorgetragen hat, nicht gehalten.

3

Dr. Hofmann | Holzer | Ketterer Richteram Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht | Richteram Oberlandesgericht