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OLG Stuttgart 2. Zivilsenat·2 U 152/18·17.04.2019

Irreführung durch falsche Bewerbung von Eiern auf einem Eierkarton

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtProduktkennzeichnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung, weil die Beklagte Eier in einer Umverpackung anbot, die mit dem Hof „H.“ beworben war, obwohl die enthaltenen Eier nicht dort erzeugt wurden. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass eine solche Bewerbung beim Verbraucher eine Herkunftsbindung suggeriert und zu Irreführung führt. Der Beklagten wurde die Werbung untersagt und die Androhung von Ordnungsmitteln bestätigt; sie trägt die Kosten.

Ausgang: Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen irreführender Bewerbung von Eiern auf Umverpackung stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewirbt eine Umverpackung Eier eines bestimmten Hofes, muss die Verpackung tatsächlich Eier dieses Hofes enthalten; andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher über den Erzeugungsort vor.

2

Eine originären Herkunftsangabe auf Verpackungen gilt als werbliche Anspruchs- bzw. Herkunftsaussage und ist auslegungsfähig dahingehend, ob sie beim durchschnittlichen Verbraucher eine Bindung an einen bestimmten Erzeuger erzeugt.

3

Irreführende Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln begründen einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der die Werbung verbreitet.

4

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anordnen.

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 UWG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 10. Juli 2018, 41 O 20/18 KfH

Orientierungssatz

Wenn Eier eines bestimmten Hofes auf einem Eierkarton beworben werden, muss der Eierkarton auch Eier von Hühnern dieses Hofes enthalten. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handeissachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.07.2018 -Az. 41 O 20/18 KfH -wie folgt

abgeändert:

1.

Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern Eiern in einer Umverpackung zum Kauf anzubieten, wie ersichtlich aus Anl. K 2 und K 3, wenn die in der Umverpackung enthaltenen Eier nicht auf dem „H." erzeugt wurden.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1 genannte Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, sowie Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an deren Gesellschaftern zu vollstrecken ist.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Streithelfer tragen die Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,00 € festgesetzt.

Stefani | Wahle | Dr. Hofmann Vorsitzender Richteram Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht | Richteram Oberlandesgericht

Anlagen: