Irreführung durch falsche Bewerbung von Eiern auf einem Eierkarton
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung gegen den Beklagten, der Eier in Umverpackungen bewirbt, als stammten sie aus dem Betrieb „H.“, obwohl sie von anderen Betrieben stammen. Das OLG Stuttgart änderte das Berufungsurteil und sprach ein Unterlassungsgebot aus. Das Gericht erachtete die Angabe als irreführend für den durchschnittlichen Verbraucher und bewährte das Verbot mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Unterlassungsanspruch gegen irreführende Herkunftswerbung auf Eierverpackung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Werden Eier eines bestimmten Betriebs auf einer Verpackung beworben, muss die Verpackung auch tatsächlich Eier dieses Betriebs enthalten; ansonsten liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Die Darstellung der Herkunft eines Lebensmittels auf der Produktverpackung ist als werbliche Tatsachenbehauptung zu behandeln; ihre Unrichtigkeit kann einen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht begründen.
Für die Feststellung der Irreführung ist auf die Sichtweise des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen; maßgeblich ist, ob durch die Angabe ein typischer Erwartungshorizont hinsichtlich der Herkunft des Produkts geweckt wird.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht zugleich Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) androhen, um die Wirkung des Verbots sicherzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 26. Juni 2018, 41 O 21/18 KfH
Orientierungssatz
Wenn Eier eines bestimmten Hofes auf einem Eierkarton beworben werden, muss der Eierkarton auch Eier von Hühnern dieses Hofes enthalten. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - Az.: 41 O 21/18 - wie folgt
abgeändert:
1.
Dem Beklagten wird untersagt, Eier in einer Umverpackung in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, nach deren Aufmachung die in der Verpackung enthaltenen Eier aus dem Betrieb „H." stammen würden (Anl. K 3 und K 4), wenn die Eier tatsächlich aus einem anderen Betrieb stammen.
2.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft angedroht.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Streitwert für beide Instanzen: 20.000,00 € .
Stefani | Wahle | Dr. Hofmann Vorsitzender Richteram Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht | Richteram Oberlandesgericht
Anlagen:

