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OLG Stuttgart 2. Strafsenat·2 Ws 289/17·25.10.2017

Rechtsweg bei polizeilichen Präventivmaßnahmen: Zulässigkeit der sofortigen und weiteren Beschwerde gegen die landgerichtliche Rechtswegverweisung

Öffentliches RechtPolizeirechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer focht am Landgericht die Zuständigkeitsentscheidung des Amtsgerichts an, nachdem Polizei im Zusammenhang mit einer Protestaktion Flugblätter beschlagnahmte. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht und bestätigte die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nach §310 Abs.2 StPO unzulässig. Die Maßnahmen waren präventiv und damit dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts wegen Rechtswegverweisung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist die Rechtsnatur der polizeilichen Maßnahme maßgeblich: Repressive Maßnahmen der Strafverfolgung öffnen den ordentlichen Rechtsweg, präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen den Verwaltungsrechtsweg.

2

Ein Beschluss des Amtsgerichts, der die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausspricht, ist als Entscheidung im Sinne von §17a Abs.2 GVG anzusehen und mit sofortiger Beschwerde nach §17a Abs.4 Satz 3 GVG anfechtbar.

3

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die auf die Beschwerde hin ergangen ist, ist eine weitere Beschwerde nach §310 Abs.2 StPO nur in den dort genannten Ausnahmefällen statthaft; eine bloße Änderung der Entscheidungsform begründet keine neue Beschwerdebefugnis, wenn der Verfahrensgegenstand identisch bleibt.

4

Eine fehlerhafte oder irreführende Rechtsmittelbelehrung kann die Einlegung eines Rechtsmittels verursachen, beseitigt jedoch nicht die fehlende Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 17a Abs 4 S 3 GVG§ 310 Abs 2 StPO§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 310 Abs. 2 StPO§ 68 ff VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Rottweil, 2. Oktober 2017, 3 Qs 44/17

vorgehend AG Rottweil, kein Datum verfügbar, 1 Gs 602/17

Leitsatz

Gegen die auf einen anderen Rechtsweg verweisende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist eine sofortige Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG auch dann nicht gegeben, wenn das Amtsgericht - ohne Rechtswegverweisung - lediglich die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen hatte. Auch eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung des Landgerichts nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.(Rn.5)

Orientierungssatz

Für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweg kommt es auf die Rechtsnatur der beanstandeten polizeilichen Maßnahmen an. Handelt es sich um repressive Maßnahmen der Strafverfolgung, die an begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anknüpfen, ist der ordentliche Rechtsweg zu den Strafgerichten eröffnet. Bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, welche bevorstehende Schadensereignisse betreffen, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.(Rn.10)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 2. Oktober 2017 wird als unzulässig

verworfen.

Kosten des Rechtsmittels werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Mit Antrag vom 22. Mai 2017 wendete sich der Beschwerdeführer an das Amtsgericht O.. Er begehrte eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung seiner Tasche und der Beschlagnahme von 105 Flugblättern durch das von der Polizei unterstützte Landratsamt R. im Zuge einer Protestaktion vor dem Firmengelände eines Rüstungsunternehmens in O. am 18. Mai 2017. Die beschlagnahmten Flugblätter waren an Mitarbeiter des Unternehmens gerichtet und enthielten einen Aufruf zum sogenannten „Whistleblowing“ im Hinblick auf die aus Sicht des Beschwerdeführers „in Teilen illegale Exportpraxis“ des Unternehmens. Die formlos am 19. Mai 2017 durch das Landratsamt R. bestätigte Beschlagnahme der Flugblätter wurde mit Entscheidung des Landratsamtes R. vom 24. Mai 2017 wegen Erreichung ihres Zwecks aufgehoben und die Flugblätter an den Beschwerdeführer zurückgegeben.

2

Durch das Amtsgericht O. wurde der Antrag am 24. Mai 2017 zuständigkeitshalber an das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - R. abgegeben. Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 lehnte das Amtsgericht R. den Antrag des Beschwerdeführers wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit als unzulässig ab. Eine Verweisung sprach das Amtsgericht nach der Beschlussbegründung deshalb nicht aus, weil durch den Beschwerdeführer ein verwaltungsbehördliches Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff VwGO nicht durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017, eingegangen beim Amtsgericht R. am 5. Juli 2017, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss. Das Amtsgericht legte die Beschwerde - unter Nichtabhilfe - dem Landgericht Rottweil vor.

3

Bezüglich der weitergehenden Sachverhaltsdarstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 2. Oktober 2017 verwiesen.

4

Das Landgericht Rottweil hob den Beschluss des Amtsgerichts - nach Anhörung des Beschwerdeführers zur Verweisung des Rechtsstreits auf den Verwaltungsrechtsweg - am 2. Oktober 2017 auf. Es sprach erneut die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten aus und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. und 24. Oktober 2017 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

II.

1.

5

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig. Es handelt sich bei dem Rechtsmittel des Antragstellers um eine nach § 310 Abs. 2 StPO als unzulässig zu beurteilende weitere Beschwerde.

6

Obwohl das Amtsgericht R. mit Beschluss vom 12. Juni 2017 lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs, nicht aber die Verweisung des Verfahrens auf den Verwaltungsrechtsweg aussprach, ist diese Entscheidung als eine solche nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG anzusehen. Sie war deshalb gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG mit sofortiger Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung, vorliegend der Strafprozessordnung, anfechtbar (Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Auflage 2015, §§ 17 - 17 b Rn. 31). Wesentliches Motiv des Gesetzgebers für die Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegentscheidung und -verweisung war - ausweislich der Gesetzesmaterialien - die möglichst frühzeitige und abschließende Klärung der Frage der Rechtswegzuständigkeit (Deutscher Bundestag, Drucksache 11/7030 S. 36 f). Diesem Ziel soll auch die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit mit dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde dienen (Kissel, aaO, Rn. 29). Das Amtsgericht wollte ersichtlich eine beschwerdefähige Entscheidung zur Zulässigkeit des Rechtsweges im Sinne von § 17 a Abs. 2 GVG treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage der Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat. Es hat die an sich erforderliche amtswegige Verweisung nur deshalb nicht vorgenommen, weil es davon ausging, dass die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff VwGO dem entgegen stünde. Die Entscheidung der Beschwerdekammer beim Landgericht Rottweil ist damit nicht als originäre Entscheidung nach § 17 a Abs. 2 GVG, sondern als Entscheidung über das - als sofortige Beschwerde auszulegende - Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts anzusehen. Eine Anfechtbarkeit des Beschlusses des Landgerichts mit (sofortiger) Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG kommt deshalb nicht in Betracht. Mit der Beschwerdeentscheidung hat das Landgericht, das in der Beurteilung der (fehlenden) Rechtswegzuständigkeit mit dem Amtsgericht übereinstimmt, die fällige Rechtswegverweisung nachgeholt (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1999, 875).

7

Für die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen den Beschluss des Amtsgerichts finden die allgemeinen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren Anwendung (Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 311 Rn. 8). Somit ist auch die Vorschrift des § 310 Abs. 2 StPO anwendbar. Gegen Beschlüsse des Landgerichts, die auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, ist nur in den abschließend aufgezählten Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 StPO eine weitere Beschwerde statthaft. Ein solcher Ausnahmefall greift vorliegend nicht ein. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts Rottweil „auf die Beschwerde hin“ im Sinne von § 310 StPO erlassen wurde, ist, ob sie den gleichen Verfahrensgegenstand hat, der bereits durch das Amtsgericht behandelt wurde (Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 310 Rn. 3). Allein ein neuer Beschwerdegrund, der hier in dem (erstmaligen) Ausspruch der Rechtswegverweisung gesehen werden könnte, rechtfertigt eine weitere Beschwerde nicht, wenn der Verfahrensgegenstand derselbe geblieben ist (OLG Hamm NJW 1970, 2127) Für die Gleichheit des Beschwerdegegenstands ist somit nicht allein die Entscheidungsformel maßgebend, sondern die gesamte Prozesslage (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 310 Rn. 2 mwN). Die Entscheidung des Landgerichts betrifft, wie bereits diejenige des Amtsgerichts R., ausschließlich die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die begründenden Ausführungen des Amtsgerichts zur (nicht vorgenommenen) Rechtswegverweisung sind dabei zu berücksichtigen. Somit ist von einer Identität des Verfahrensgegenstandes auszugehen.

8

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel der zügigen Klärung des Rechtswegs, wohingegen die Möglichkeit der Anrufung einer weiteren Instanz nach ergangener Beschwerdeentscheidung dem widerstreben würde. Lediglich durch § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG wurde durch den Gesetzgeber für alle Gerichtsbarkeiten eine Sondervorschrift geschaffen, wonach in Fällen grundsätzlicher Bedeutung nach Zulassung im Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts eine weitere Beschwerde zum obersten Gerichtshof des Bundes eröffnet ist. Ein solcher Fall ist hier, nachdem das Landgericht über die Beschwerde des Antragstellers entschieden hat, nicht gegeben, zumal aufgrund der klaren Sachlage keine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist. Bei erstinstanzlichen Beschlüssen des Amtsgerichts entscheidet über die sofortige Beschwerde das Landgericht. Eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nicht statthaft und damit keine Entscheidung eines „oberen Landesgerichts“ erreichbar (Kissel, aaO, Rn. 29).

2.

9

Auch in der Sache wäre dem Rechtsbehelf des Antragstellers kein Erfolg beschieden gewesen.

10

Vorliegend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für den Antrag des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben. Es ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweg kommt es auf die Rechtsnatur der beanstandeten polizeilichen Maßnahmen an. Handelt es sich um repressive Maßnahmen der Strafverfolgung, die an begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anknüpfen, ist der ordentliche Rechtsweg zu den Strafgerichten eröffnet. Bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, welche bevorstehende Schadensereignisse betreffen, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

11

Bereits begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des Beschwerdeführers sind weder nach dessen Vorbringen noch nach dem Inhalt der Bescheide des Landratsamtes R. ersichtlich. Da eine Strafbarkeit des Versuchs weder im Hinblick auf § 111 StGB noch im Rahmen der ebenfalls in Betracht kommenden Straftatbestände des Versammlungsrechts gegeben ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zur Verteilung der Flugblätter bereits unmittelbar angesetzt hat. Die Durchsuchung der Tasche des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme der Flugblätter dienten ersichtlich der vorbeugenden Verhinderung etwaiger Straftaten. Demgemäß ist es wegen des gegenständlichen Geschehens auch nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Rottweil gekommen. Offenbar geht hiervon auch der Beschwerdeführer aus, nachdem er in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Mai 2017 (dort Seite 3) ausführt, dass es dem Vertreter des Landratsamtes bei der Beschlagnahme „alleine um die Verhinderung der Flugblattverteilung und nicht um die Sicherstellung von Beweisen für ein zu erwartendes Strafverfahren“ gegangen sei.

III.

12

Rechtsmittelkosten werden nach § 21 GKG nicht erhoben. Bei der Zustellung des Beschlusses vom 2. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer war eine Rechtsmittelbelehrung „sofortige Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG nach den Vorschriften der StPO“ beigefügt. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Landgerichts nicht. Am 12. Oktober 2017 fragte der Beschwerdeführer beim Landgericht nochmals an, ob die Entscheidung beschwerdefähig ist. Eine Antwort auf diese Frage erhielt er nicht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ursächlich für die Einlegung des Rechtsmittels war (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 21 GKG Rn. 30).