Revision verworfen: Mittelbare Täterschaft bei falscher Verdächtigung
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird verworfen; materiell bleibt das Urteil bestehen. Das OLG stellt klar, dass die Tat nicht als Mittäterschaft, sondern als mittelbare Täterschaft des sich Bereichernden zu bewerten ist, die sich selbst belastende Person ist wegen Beihilfe zu beurteilen. Ein Hinweis nach §265 StPO war nicht erforderlich.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart als unbegründet verworfen; Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt; Kosten trägt die Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Führt ein Täter einer Ordnungswidrigkeit eine Behörde dadurch in die Irre, dass eine unbeteiligte Person sich zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann der Täter wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1 StGB strafbar sein.
Die sich selbst fälschlich belastende, an der Irreführung beteiligte Person ist in der Regel als Gehilfe (Beihilfe) zur falschen Verdächtigung zu beurteilen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergibt.
Ein vorheriger rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn der Senat ausschließen kann, dass sich der Angeklagte durch einen solchen Hinweis anders verteidigt hätte (z. B. trotz zuvor ausgeübten Schweigerechts).
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 5. September 2014, 38 Ns 73 Js 29625/12, Urteil
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet
v e r w o r f e n,
dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt abgeändert wird:
§§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die abgeurteilte Tat stellt sich jedoch - abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts - nicht als mittäterschaftlich begangene falsche Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB dar. Führen - wie im vorliegenden Fall - der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, hat dies vielmehr entsprechend der zutreffenden Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift vom 22. Mai 2015, zu der die Angeklagte rechtliches Gehör hatte, für den Täter eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB und für die weitere Person wegen Beihilfe zur Folge (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 - 2 Ss 94/15 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist). Die Liste der angewendeten Vorschriften war daher, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Ein vorheriger rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO war nicht erforderlich, da der Senat ausschließen kann, dass sich die Angeklagte, welche in der Berufungshauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, insoweit anders verteidigt hätte.