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OLG Stuttgart 2. Strafsenat·2 Rv 26 Ss 36/19·20.03.2019

Revision gegen Urteil des AG Heilbronn verworfen (keine Rechtsfehler; §349 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24.8.2018 ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart prüfte die Revision auf Revisionsrechtfertigung und verworf sie als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ersichtlich waren. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil festgestellt wurden (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren hat zu klären, ob Rechtsfehler vorliegen, die dem Angeklagten nachteilig sind.

2

Fehlt eine solche Revisionsrechtfertigung, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die Verwerfung der Revision führt zur Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Seite; der erfolglose Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

4

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts braucht nur dann in der Sache abzuändern, wenn ein erheblicher Rechtsfehler festgestellt wird, der das Urteil zu seinen Ungunsten beeinflusst hat.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Heilbronn, 24. August 2018, 23 Cs 19 Js 14841/17 (2), Urteil

nachgehend BVerfG, 9. Juli 2019, 1 BvR 1257/19, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24. August 2018 wird als unbegründet

verworfen,

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.