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OLG Stuttgart 2. Senat für Bußgeldsachen·2 Rb 26 Ss 576/22·10.08.2022

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBußgeldverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen mit dem Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass eine Aufhebung des Urteils wegen Gehörsverletzung nicht geboten sei und verwirft den Zulassungsantrag. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Betroffenen auferlegt. Es wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, da Aufhebung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht geboten; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen nach § 80 OWiG ist nur geboten, wenn eine Verfahrensverletzung (z. B. Versagung des rechtlichen Gehörs) das Urteil in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst haben kann.

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Die Behauptung einer Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn konkret dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.

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Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung nicht vorliegen, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels sind der Antragstellerin aufzuerlegen.

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Die ergänzende Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann das Entscheidungsbild stützen, ersetzt aber nicht die substantiierten Darlegungen der Beschwerdeführerin.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Reutlingen, 7. April 2022, L 5 OWi 29 Js 4330/22, Urteil

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 7. April 2022 wird

verworfen,

weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Zuschrift vom 19. Juli 2022 wird ergänzend Bezug genommen.