Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache verworfen – Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Göppingen in einer Bußgeldsache ein. Das OLG Stuttgart prüfte, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen vorliegen. Mangels feststellbarer Rechtsfehler wurde die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; die Entscheidung stützt sich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Bußgeldurteil als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung einer Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen erfolgt darauf, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen vorliegen; fehlt ein solcher Rechtsfehler, ist die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).
Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gerichtliche Entscheidungen können die schlüssigen rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihre Würdigung einbeziehen und sich hierauf stützen, soweit diese die entscheidungserhebliche Rechtslage zutreffend darstellen.
In Bußgeldsachen entscheidet der Einzelrichter, wenn die Voraussetzungen des § 80a Abs. 1 OWiG vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Göppingen, 25. November 2019, 21 OWi 16 Js 14774/19, Urteil
nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 11. August 2020, 1 VB 66/20, Beschluss
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 25.11.2019 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 20.04.2020 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 07.04.2020 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.