Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde bei ≤100 €-Buße als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG, das eine Geldbuße von höchstens 100 € festsetzte. Das OLG verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet, weil weder die Fortbildung des materiellen Rechts noch eine Gehörsverletzung ersichtlich war. Die Entscheidung stützt sich auf § 80 OWiG und bereits gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Verlesbarkeit von Ermittlungsprotokollen. Kosten des Verfahrens wurden der Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wegen einer Geldbuße ≤100 € als unbegründet verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer gegen ein Urteil über eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € gerichteten Rechtsbeschwerde ist die Zulassung nach § 80 Abs. 1, 2 Nr. 1 OWiG nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG, ist der Antrag auf Zulassung gemäß § 80 Abs. 4 OWiG zu verwerfen.
Wird der Zulassungsantrag nach § 80 Abs. 4 OWiG verworfen, gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 OWiG).
Bei questions bereits geklärter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung oder Anwendung prozessualer Vorschriften (z. B. Verlesbarkeit von Protokollen nach § 256 StPO) rechtfertigt dies regelmäßig die Versagung der Zulassung zur Rechtsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend AG Tübingen, 9. Dezember 2020, 16 OWi 14 Js 21187/20, Urteil
Tenor
I. Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 09.12.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats-anwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 09.03.2021 Bezug. Unabhängig von der Zulässigkeit des Antrags sei ergänzend angemerkt, dass die Frage der Verlesbarkeit von Protokollen über Ermittlungshandlungen gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO obergerichtlich ausreichend geklärt ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 08.03.2016, 3 StR 484/15).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.