Berufung im Streit um Freigabe von Teilungsversteigerungserlös überwiegend zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte griff das landgerichtliche Urteil zur Freigabe eines Betrags aus einem Teilungsversteigerungsverfahren mit der Berufung an und rügte u.a. fehlerhafte Abtrennung von Widerklagen, Kostenpositionen sowie Vollstreckungsfragen. Das OLG verwarf mehrere Berufungsanträge als unzulässig und wies die Berufung im Übrigen nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurück. Die Abtrennung nach § 145 ZPO sei aus sachlichen Gründen (Übersichtlichkeit/Prozessförderung) gerechtfertigt und rechtliches Gehör gewährt worden. Kosten der Räumungsvollstreckung seien vom Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen; pauschale Verweisungen auf erstinstanzliches Vorbringen genügten den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht.
Ausgang: Berufung teils als unzulässig verworfen und im Übrigen nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist hinsichtlich einzelner Anträge als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung insoweit die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.
Eine Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO kann aus sachlichen Gründen insbesondere zur Förderung der Übersichtlichkeit und eigenständigen Entscheidbarkeit von Streitstoffkomplexen erfolgen.
Ein rechtlicher Zusammenhang i.S.v. § 145 Abs. 2 ZPO bzw. § 33 ZPO erfordert mehr als einen bloßen gemeinsamen tatsächlichen Kontext; die gemeinsame Herkunft aus einem Erbfall genügt hierfür nicht ohne Bezug zum Streitgegenstand.
Ein Trennungsbeschluss nach § 145 ZPO wird mangels besonderer Vorschriften wirksam, wenn er den Beteiligten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitgeteilt worden ist.
Kosten einer zulässigen Räumungsvollstreckung sind als Kosten der Zwangsvollstreckung vom Vollstreckungsschuldner nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 14. Juni 2022, 5 O 351/20, Urteil
nachgehend BGH, 16. Mai 2024, IX ZB 44/23, Beschluss
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14.6.2022, Az. 5 O 351/20 wird bezüglich der Berufungsanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie Ziff. 6 und Ziff. 7 gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 500.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Freigabe eines bestimmten Betrages zugunsten des Klägers aus einem Teilungsversteigerungsverfahren
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.4.2023 und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 8.5.2023 Stellung genommen. Bezüglich der Abtrennungsbeschlüsse des Landgerichts bestünden weiterhin Bedenken hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe seine Absicht, bestimmte Klageanträge zu selbständigen Verfahren abzutrennen, nicht hinreichend bekundet und den Parteien auch nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Es habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2022 lediglich auf die Möglichkeiten eines Teilurteils und der Abtrennungen bestimmter Verfahrensteile hingewiesen.
Fraglich sei zudem, ob die Beschlüsse gemäß § 329 ZPO bekanntgemacht worden seien.
Materiell-rechtlich sprächen gute Gründe dafür, bezüglich der abgetrennten Verfahrensteile jeweils einen rechtlichen Zusammenhang i. S. v. § 145 Abs. 2 ZPO zu bejahen. In jedem Fall fehle es für die Trennungen aber an sachlichen Gründen i. S. v. § 145 Abs. 1 ZPO. Evident seien dagegen die mit den Abtrennungsbeschlüssen für die Parteien verbundenen Nachteile. Zum einen brächten sie für die Parteien eine nicht unerhebliche Erhöhung der Kostenlast mit sich; zum anderen dürfte die Erbauseinandersetzung auch kaum dadurch gefördert werden, dass statt einem jetzt drei Verfahren zum Abschluss zu bringen seien.
Die Beschlüsse seien auch nicht hinreichend begründet worden. Die sachlichen Gründe und die Abwägung mit den damit für die Parteien möglicherweise verbundenen Nachteilen seien darzulegen gewesen.
Bei den Kosten der Zwangsräumung werde übersehen, dass der Kläger bei seiner eigenmächtigen Räumung des Elternhauses mit dem Eigentum des Beklagten nach Gutdünken verfahren sei; er habe sich das, was ihm brauchbar erschien, einfach unter den Nagel gerissen.
Wegen des das Verkehrswertgutachten betreffenden Anspruchs sei die gerügte pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ausnahmsweise zulässig. Denn das Landgericht habe sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten gar nicht auseinandergesetzt.
Wegen der bereits titulierten Ansprüche fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Geltendmachung. Im Übrigen habe der Kläger insoweit zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung betrieben.
Der für den Verzugsschadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Schließung der Nachlasskonten erforderliche Schuldnerverzug ergebe sich unproblematisch aus § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung eines über EUR 2.033.34 hinausgehenden Betrages aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (19 U 49/21) vom 23.12.2021 für unzulässig zu erklären, sei nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn der Beklagte habe erst am 24.1.2022 angekündigt, den Ausgleichsanspruch wegen der Zuwendungen der Eltern an den Kläger im Zusammenhang mit dessen Immobilienaquisitionen in den Jahren 1992 und 2000 und die Schadenersatzansprüche vollumfänglich geltend zu machen.
II.
Die Berufung ist bezüglich der Berufungsanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie Ziff. 6 und Ziff. 7 gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen; im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 12.4.2023 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Beklagten vom 10.5.2023 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung:
1. Die beiden Abtrennungsbeschlüsse sind nicht deshalb formell unrichtig, weil sie das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzen. Den Parteien ist vor der Entscheidung über die Prozesstrennungen rechtliches Gehör gewährt worden. Im Termin vom 10.5.2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass die auf Schadensersatz gerichteten Widerklageanträge abgetrennt werden. Damit wurde ihnen eine vom Ausgangsgericht erwogene Entscheidung zur Kenntnis gebracht. Hiernach hat für die - anwaltlich vertretenen - Parteien ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, zu der bekundeten Absicht des Landgerichts Stellung zu nehmen.
2. Es war gem. § 145 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, die Widerklagen in getrennten Prozessen zu entscheiden. Zu dieser Frage verhält sich der Hinweisbeschluss erschöpfend. Der sachliche Grund liegt vorliegend jeweils jedenfalls in der Förderung der Übersichtlichkeit des Streitstoffs. Zudem stehen die Gegenansprüche mit den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in dem von § 145 Abs. 2 ZPO geforderten rechtlichen Zusammenhang. Darauf, dass dies für die von dem Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger und seine Familie wegen Beschädigung seines Fahrzeugs und Mobiliars gilt, hat das OLG Stuttgart bereits hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021, 19 U 49/
21). Aber auch die von dem Beklagten verfolgten Gegenansprüche wegen behaupteter Zuwendungen der Eltern und wegen behaupteter Wertpapierübertragungen stehen mit den in der Klage geltend gemachten Freigabeansprüchen nicht in einem rechtlichen Zusammenhang. Bei ihnen ist zwar ein Zusammenhang mit dem Erbfall im weitesten Sinne denkbar, nicht jedoch mit dem vorliegend mit der Klage verfolgten Anspruch auf Freigabe des Erlöses aus einer Teilungsversteigerung. Der Erbfall als gemeinsamer Kontext ist insoweit nicht hinreichend. Angesichts der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten kann allein der Erbfall nicht als im Sinne von § 145 Abs. 2 ZPO bzw. § 33 ZPO konnexitätsbegründendes Merkmal angesehen werden.
3. Nicht zielführend ist ferner die Auffassung des Beklagten, dass die Trennungsbeschlüsse deshalb fehlerhaft seien, weil durch sie die Erbauseinandersetzung kaum gefördert werde, da statt einem nunmehr drei Verfahren zum Abschluss zu bringen seien.
Maßgeblich ist insoweit allein der sachliche Grund für die Trennung (s. hierzu unter 2.). Aus diesem folgt zugleich ohne Weiteres die mit der Trennung erreichte Prozessförderung: Nach der Trennung können nunmehr selbständige Fragekomplexe unabhängig voneinander entschieden werden. Eine wechselseitige Durchdringung und die Möglichkeit von Unklarheiten in sich bergenden Vermischungen einzelner Fragekomplexe ist auf diese Weise weitgehend ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Liegt ein sachlicher Grund für die Trennung in der Prozessförderung, so kann allein die Tatsache, dass sich die Anzahl der zu verhandelnden bzw. zu entscheidenden Verfahren erhöht, kein eigenes Abwägungskriterium für bzw. gegen eine Trennung mehr darstellen.
Auch die Frage, ob mit den Trennungen die Erbauseinandersetzung an sich gefördert werden kann, ist zunächst in einem rein prozessualen Kontext zu beurteilen. Maßgeblich ist primär, ob mit der Trennung die von den Parteien erhobenen Klagen und Widerklagen bzw. die jeweils gestellten Anträge prozessökonomisch bearbeitet werden können. Die Erbauseinandersetzung ist Aufgabe der Parteien selbst und es ist gänzlich ihnen überlassen, ob sie sich hierzu der Hilfe der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedienen möchten. Tun sie dies, so sind sie an deren Prozessordnung und ggf. an in dieser enthaltene Ermessensvorschriften wie § 145 ZPO gebunden.
Eine mögliche Erhöhung der Kostenlast ist für die Beteiligten vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Sich hierzu und zu einem eventuellen Missverhältnis von aus der Trennung resultierenden Vorteilen und Nachteilen, insbesondere kostenrechtlicher Natur zu erklären, hätte im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs Gelegenheit bestanden.
Im Übrigen gilt, dass der Kostenvorteil, der einem Widerkläger bei Zulässigkeit der Widerklage zugutekommen soll, von Gesetzes wegen davon abhängig ist, dass die Voraussetzung des § 33 ZPO - innerlich zusammengehörender Lebenssachverhalt - gegeben ist bzw. im Fall des § 145 Abs. 2 ZPO gerade nicht gegeben ist.
4. Die Trennungsbeschlüsse sind den Parteien auch wirksam zur Kenntnis gebracht worden. Mangels besonderer Bestimmungen erlangt der Trennungsbeschluss gemäß § 145 ZPO Wirksamkeit, wenn er den Verfahrensbeteiligten gem. § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO formlos mitgeteilt wurde (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 145 Rn. 8, BeckOK ZPO/Wendtland, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 145 Rn. 10). Dies ist geschehen und wird von dem Beklagten auch nicht in Zweifel bezogen
5. Bei den von dem Beklagten geltend gemachten Kosten der Zwangsräumung findet sich in seiner Stellungnahme kein rechtlich greifbares Argument, dass der Senat nicht bereits in seinem Hinweisbeschluss aufgegriffen hätte.
Der Kläger war als Vollstreckungsgläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Esslingen. Aus diesem war er berechtigt, die Zwangsvollstreckung in der Form der Räumungsvollstreckung gegen den Beklagten durchzuführen. Hieraus resultierende - von dem Beklagten der Höhe nach bereits erstinstanzlich nicht bestrittene - Kosten der Zwangsvollstreckung, namentlich Gerichtsvollzieherkosten hat der Beklagte als Vollstreckungsschuldner gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO von Gesetzes wegen zu tragen. Dass die Zwangsvollstreckung in Form der Räumungsvollstreckung in das Eigentum eines Vollstreckungsschuldners und darüber hinaus möglicherweise in weitere grundrechtliche geschützte Rechtspositionen eingreift, liegt in der Natur des Zwangsvollstreckungsrechts als öffentlich-rechtliches Eingriffsrecht.
6. Es hat zudem dabei zu bleiben, dass der Berufungsvortrag des Beklagten zu den Kosten für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens in Höhe von EUR 630,25 gem. § 520 Abs. 3 ZPO unzulässig ist, weil er sich in einem Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen erschöpft. Zwar mag es richtig sein, dass die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn dieses Vorbringen von der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde. Dies ist aber bezüglich der Kosten des Verkehrswertgutachtens nicht der Fall.
Das Landgericht führt hierzu aus (Urteil, S. 12): „Ein Zusammenhang besteht; die hälftige Ausgleichsforderung war zu berücksichtigen. Die Betragshöhe ist nicht substantiiert bestritten.“ Diese Begründung mag knapp erscheinen, entspricht aber den prozessualen Anforderungen des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach denen die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, enthalten sollen.
7. Bezüglich der von dem Landgericht in die Erlösverteilung eingestellten Kosten eines einstweilen Verfügungsverfahrens ist nicht ersichtlich, inwieweit es diesbezüglich am Rechtsschutzbedürfnis fehlen sollte.
Das bezüglich dieser Forderung die Zwangsvollstreckung stattgefunden haben soll, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Die Einwendung des Beklagten ist an dieser Stelle unsubstantiiert. Der Kläger hat in seiner Klageschrift (5 O 351/20, S. 8) vorgetragen, dass der mit dieser Position geltend gemachte Betrag in Höhe von EUR 1.939,23 aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen - AG Nürtingen, 12 C 5334/19 und LG Stuttgart, 18 O 154/17 - resultiert. Mit dem Vortrag in dem Schriftsatz vom 10.5.2023 und der Vorlage von Dokumenten aus 2022 zu bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann kein schlüssiger Vortrag dazu gehalten werden, dass es sich hierbei gerade um die streitgegenständlichen beiden Vollstreckungstitel betreffende Vollstreckungsmaßnahmen handelt. Zum einen entsprechen die in dem Schriftsatz vom 10.5.2023 in Bezug genommenen Beträge nicht dem in den Vollstreckungstiteln festgesetzten Beträgen.
Im Übrigen hat der Beklagte die beiden Forderungen gerade in dieser Höhe (EUR 808,25 und EUR 1.130,98) nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung aus den jeweiligen Vollstreckungstiteln für unzulässig zu erklären sei (Klageerwiderung vom 26.3.2021, S. 16, Ziff. 7 und 8), so dass er sich, was die Schlüssigkeit seines Vortrags angeht, an eben dieser Forderungshöhe festhalten lassen muss.
8. Unrichtig ist die rechtliche Einschätzung des Beklagten auch, soweit er die Voraussetzungen des für den Verzugsschadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Schließung der Nachlasskonten erforderlichen Schuldnerverzuges unproblematisch aus § 286 Abs. 1 S. 2 BGB entnehmen möchte. Die Norm bestimmt, dass der Schuldner durch Erhebung einer die Forderung, deren Verzugsvoraussetzungen in Rede stehen, betreffenden Leistungsklage in Verzug geraten kann.
Dazu müsste der Beklagte gerade zu einem einer solchen Leistungsklage zu Grunde liegenden Anspruch vortragen. Sein Vortrag bezieht sich indes - soweit ersichtlich und nachvollziehbar - lediglich auf die den Verzögerungsschaden selbst betreffende Forderung, was für § 286 Abs. 1 S. 2 BGB nicht hinreichend ist.
9. Schließlich hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass sein Antrag, die Zwangsvollstreckung eines über EUR 2.033.34 hinausgehenden Betrages aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (19 U 49/21) vom 23.12.2021 für unzulässig zu erklären, begründet ist. Hierzu müsste er eine Einwendung, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft, vortragen und ausführen, dass die Gründe, auf denen diese Einwendung beruht, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO).
Dies gelingt dem Beklagten an keiner Stelle seines Vortrags. Die von ihm hierzu bemühte Tatsache, dass er erst am 24.1.2022 angekündigt habe, einen bestimmten, offenbar mit der titulierten Forderung aufrechenbaren Anspruch vollumfänglich geltend zu machen, begründet bereits keine Einwendung gegen diese, da die Entscheidung, dies zu tun, nichts mit dem materiellrechtlichen Entstehen des Anspruchs selbst zu tun hat. Die Frage der Präklusion gem. § 767 Abs. 2 Fall 1 ZPO stellt sich mithin nicht. Im Übrigen würde es auch insoweit an relevantem Vortrag fehlen.
Dies meint das Landgericht Tübingen im Übrigen, wenn es in seinem Urteil ausführt, dass der Beklagte lediglich ihm längst und seit Jahren geläufige angebliche Ansprüche vorträgt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.