Antrag auf Bescheinigung für Adoptionsverfahren – Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten in einem Beschwerdeverfahren die Ausstellung einer Bescheinigung, dass in Deutschland ein Adoptionsverfahren eingeleitet werde und die Anwesenheit des Kindes L. M. erforderlich sei. Der Senat beendete das Beschwerdeverfahren und wies den Antrag zurück. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Bescheinigung; zudem war die Anwesenheit des neugeborenen Kindes wegen seines Alters nicht erforderlich. Eine persönliche Anhörung kam nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für ein Adoptionsverfahren mangels Rechtsgrundlage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Justizbehörde ist nicht verpflichtet, auf Antrag eine Bescheinigung über die Einleitung eines Adoptionsverfahrens auszustellen, sofern hierfür keine spezifische Rechtsgrundlage besteht.
Die Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit bzw. Anhörung eines Kindes in familiengerichtlichen Adoptionsverfahren richtet sich nach dessen Einsichts‑ und Mitwirkungsfähigkeit; bei Neugeborenen bzw. sehr jungen Kindern ist eine persönliche Anhörung nicht erforderlich.
Anträge auf prozessbegleitende Bescheinigungen sind zurückzuweisen, wenn sie sachlich entbehrlich sind oder keine entscheidungserhebliche Relevanz für das Verfahren besitzen.
Rechtsprechung anderer Obergerichte begründet nicht ohne Weiteres eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 19. Dezember 2017, 27 F 113/17, Beschluss
nachgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2019, 17 UF 25/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Antragsteller vom 30.01.2018 auf Ausstellung einer Bescheinigung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren beantragt, ihnen eine Bescheinigung auszustellen, „dass ein Adoptionsverfahren in Deutschland eingeleitet wird und dass die Anwesenheit der Betroffenen L. M. für das Verfahren erforderlich ist“.
Das Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag beendet.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Es ist bereits fraglich, ob für die Erteilung der beantragten Bescheinigung eine Rechtsgrundlage existiert; aus der von der Antragstellerseite genannten Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1104 ff., ergibt sich eine solche nicht. Jedenfalls war die Anwesenheit des Kindes L. M. in Deutschland zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Eine persönliche Anhörung des am 31.01.2016 geborenen Kindes in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren kam schon wegen seines geringen Alters nicht in Betracht.