Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Unterhaltstitels
KI-Zusammenfassung
Der Unterhaltsschuldner wandte sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Urteils zu Ehegatten- und Kindesunterhalt. Maßgeblich war, ob das Lugano-Übereinkommen (LugÜ II) Anwendung findet, ob fehlende Rechtskraft bzw. Zuständigkeits- und Sachrügen entgegenstehen sowie ob das Verfahren wegen einer Berufung in der Schweiz auszusetzen bzw. eine Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Das OLG bestätigte die Vollstreckbarerklärung nach dem LugÜ II weitgehend und korrigierte nur die unzutreffende Rechtskraftangabe im Tenor. Aussetzung und Sicherheitsleistung wurden mangels durchgreifender Gründe im Rahmen des Ermessens nach Art. 46 LugÜ II abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde nur hinsichtlich der Korrektur der Rechtskraftangabe erfolgreich, im Übrigen (Vollstreckbarerklärung, Aussetzung und Sicherheitsleistung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltstitel nach dem LugÜ II findet gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 lit. c AUG das AUG ergänzend zum Übereinkommen Anwendung; im Übrigen gelten die Vorschriften des FamFG.
Die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 LugÜ II setzt voraus, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist; Rechtskraft ist hierfür nicht erforderlich, wenn die Vollstreckbarkeit bescheinigt ist (Art. 54 LugÜ II).
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dem LugÜ II ist eine Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsgerichts grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 35 Abs. 2 LugÜ II); eine Sachprüfung der ausländischen Entscheidung ist wegen des Verbots der révision au fond unzulässig (Art. 45 Abs. 2 LugÜ II).
Die Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 LugÜ II steht im Ermessen des Beschwerdegerichts und kommt regelmäßig nur ausnahmsweise in Betracht; zu berücksichtigen sind nur Gründe, die der Schuldner im Ursprungsverfahren noch nicht geltend machen konnte.
Eine Anordnung der Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 LugÜ II setzt besondere Gründe voraus; ohne substantiierten Vortrag hierzu ist eine Sicherheitsleistung nicht anzuordnen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 19. April 2021, 29 F 218/21, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2022, XII ZB 423/21, Beschluss
Orientierungssatz
1. Nach dem LugÜ II findet auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln § 1 Abs. 1 S. 1 c AUG Anwendung.(Rn.28)
2. Bei einer Vollstreckung nach dem LugÜ II kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist; die Aussetzungsentscheidung steht im Ermessen des Gerichts.(Rn.46)
3. Eine Sicherheitsleistung ist nicht anzuordnen, wenn ein Antragsgegner keine besonderen Gründe vorgetragen hat, weshalb es geboten sei, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.(Rn.52)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.04.2021, Az. 29 F 218/21, in Ziff. 1 Abs. 1 der Entscheidungsformel
abgeändert.
Ziff. 1 Abs. 1
Das Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR - vom 18.08.2020, ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (Ziff. 10, 11 und 12) mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens wird
zurückgewiesen.
4. Der Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung wird
zurückgewiesen.
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 799.913,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1.
a)
Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schweizer Urteils, durch das der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet worden ist.
Durch Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR- vom 18.08.2020 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt wie folgt verpflichtet:
10.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin an den Unterhalt von C. rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von FR. 4.000,00 (davon Fr. 2.000,00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, soweit sie der Gesuchsgegner tatsächlich bezieht bzw. beziehen könnte, zu bezahlen.
11.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus einen Ehegattenunterhalt von Fr. 17.000,00 zu bezahlen.
12.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 an den Unterhalt der Gesuchsstellerin gemäß Ziff. 11 hiervor bereits einen Betrag von insgesamt FR. 44.447,80 bezahlt hat. Der Betrag von Fr. 44.447,80 ist an den für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 geschuldeten Unterhalt gemäß Ziff. 11 anzurechnen.
Die Antragsteller haben die Vollstreckbarerklärung dieser Verpflichtung beantragt.
b)
Mit Beschluss vom 19.04.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart wie folgt entschieden:
Das Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR - vom 18.08.2020, rechtskräftig seit 20.08.2015, ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (Ziff. 10, 11 und 12) mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.
Die zu vollstreckende Verpflichtung des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz lautet:
10.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin an den Unterhalt von C. rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von FR. 4.000,00 (davon Fr. 2.000,00 Betreuungsunterhalt) (... ) zu bezahlen.
11.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus einen Ehegattenunterhalt von Fr. 17.000,00 zu bezahlen.
12.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 an den Unterhalt der Gesuchsstellerin gemäß Ziff. 11 hiervor bereits einen Betrag von insgesamt Fr. 44.447,80 bezahlt hat. Der Betrag von Fr. 44.447,80 ist an den für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 geschuldeten Unterhalt gemäß Ziff. 11 hiervor anzurechnen.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung gemäß dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUntVÜ) vorliegen.
2.
Gegen den ihm am 23.04.2021 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit am 25.05.2021 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein.
Der Antragsgegner geht davon aus, dass das Amtsgericht Stuttgart mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht gemäß § 35 AUG zuständig sei. Die von dem Amtsgericht erteilte Vollstreckungsklausel sei schon deshalb unzutreffend, weil das Urteil des Kreisgerichts Rorschach nicht rechtskräftig sei, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.08.2020 gegen das Urteil des Kreisgerichts Rorschach Berufung eingelegt habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Kreisgerichts Rorschach liege zudem ein Verstoß gegen das IPR vor. Die Entscheidung des Kreisgerichts Rorschach sei auch inhaltlich unzutreffend, da die Antragstellerin im Jahr 2018 von dem Konto des Antragsgegners ca. 800.000 Fr. abgehoben habe.
Gemäß § 62 Abs. 2 AUG könne das Oberlandesgericht die Entscheidung über die Beschwerde aussetzen, wenn - wie hier - gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Gemäß § 62 Abs. 2 AUG könne zudem im Fall einer Entscheidung die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Der Antragsgegner beantragt:
1.
Der Beschluss des Familiengerichts Stuttgart vom 19.04.2021 und die Vollstreckungsklausel nach § 41 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 20.04.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung der Antragsteller vom 11.02.2021 wird zurückgewiesen.
2.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel des Kreisgerichts Rorschach vom 20.04.2021 wird ausgesetzt.
3.
Die Zwangsvollstreckung wird von einer Sicherheitsleistung der Antragsteller i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Zahlungsverpflichtung abhängig gemacht.
Die Antragsteller beantragen,
den Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen.
Sie gehen davon aus, dass sich die Vollstreckbarerklärung nach dem Luganer Übereinkommen LuGÜ II richtet. Dass das Urteil des Kreisgerichts Rorschach noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei nicht erheblich, da es gemäß Art. 38 Abs. 2 LugÜ II darauf ankomme, dass die Entscheidung in der Schweiz vollstreckbar sei, was hier der Fall sei. Die internationale Zuständigkeit des Kreisgerichts Rorschach könne gemäß Art. 35 Abs 3 LugÜ II, die inhaltliche Begründetheit könne gemäß Art. 45 Abs. 2 LugÜ II im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nachgeprüft werden
II.
1.
a)
Für die Vollstreckbarerklärung des hiesigen Unterhaltstitels aus der Schweiz gelten sowohl das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (im Folgenden: HUntVÜ) sowie das Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ II). Zwar ist das HuntVÜ im Verhältnis der Vertragsstaaten durch das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (HUÜ 2007) ersetzt worden. Während dieses Abkommen durch die EU für ihre Mitgliedstaaten unterzeichnet worden ist, hat die Schweiz dieses Abkommen nicht unterzeichnet. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland bleibt es daher bei der Anwendbarkeit des HUntVÜ vom 02.10.1973 (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 627).
Ein Titelgläubiger kann für das heranzuziehende Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zwischen dem HUntVÜ und dem LugÜ II nach dem Günstigkeitsprinzip frei wählen (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 393; BGH, FamRZ 2008, 390; KG, FamRZ 2017, 639).
Die Antragsteller haben sich hier für ein Verfahren nach dem LugÜ II entschieden. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie bereits im ersten Rechtszug die für ein Verfahren nach dem LugÜ II maßgebende und erforderliche „Bescheinigung über Urteile und gerichtliche Vergleiche im Sinne der Art. 54 und 58 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ vorgelegt und sich hierauf gestützt haben. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller zudem ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für die Vollstreckbarerklärung auf das LugÜ II stützen möchten.
b)
Die Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Titels richtet sich im Einzelnen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (im Folgenden: AUG). Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach dem LugÜ II findet gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 c AUG das AUG Anwendung. Für die Vollstreckbarerklärung sind - ergänzend zu dem LugÜ II - die §§ 36- 56 AUG heranzuziehen. Soweit in dem AUG nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 2 AUG die Vorschriften des FamFG.
III.
Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß § 43 Abs. 2 AUG und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 43 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 a) eingelegt. Der 23.05.2021 war ein Sonntag, der 24.05.2021 war ein Feiertag gewesen; durch die am 25.05.2021 eingegangene Beschwerdeschrift wurde die Beschwerdefrist gewahrt.
IV.
Die Beschwerde ist weitestgehend unbegründet. Die Entscheidungsformel des amtsgerichtlichen Beschlusses ist nur an einer Stelle zu korrigieren.
1.
Die deutschen Gerichte sind für die Vollstreckbarerklärung international zuständig, nachdem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (Art. 22 Nr. 5 LugÜ II). Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Isny im Allgäu hat. Dies ist durch die Melderegisterauskunft vom 22.01.2021 belegt.
2.
Soweit der Antragsgegner die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart gemäß § 35 AUG gerügt hat, ist diese Rüge unbeachtlich, da gemäß § 65 Abs. 4 FamFG eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
3.
Die Antragsteller haben ihrem Antrag die gemäß Art. 40 Abs. 3, 53, 54 LugÜ II erforderlichen Urkunden beigefügt. Es liegt eine Ausfertigung der für vollstreckbar zu erklärenden Schweizer Entscheidung vor (Art. 53 Abs. 1 LugÜ II), daneben auch eine Bescheinigung gemäß Art. 54 LugÜ II, die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat bestätigt.
4.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 LugÜ II werden die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
Wie bereits unter Ziff. 3 ausgeführt, hat die Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß Art. 54 LugÜ II vorgelegt, wonach das Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 18.08.2020 in der Schweiz vollstreckbar ist. Dies ist im Übrigen auch dem Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 18.08.2020 selbst zu entnehmen, wo es heißt, dass dieser Entscheid sofort vollstreckbar sei, da auch eine Berufung keine aufschiebende Wirkung habe.
5.
Gemäß Art. 45 Abs. 1 LugÜ II darf im Beschwerdeverfahren die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Art. 34 LugÜ II und Art. 35 LugÜ II aufgeführten Gründen versagt werden.
Etwaige Versagungsgründe sind von Amts wegen zu prüfen; die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen sind nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern nach dem insoweit anwendbaren autonomen Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaats auf Grund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatzes von dem Antragsgegner darzulegen (BGH, NJW 2016, 160 Rn. 10).
a)
Ein Versagungsgrund gemäß Art. 34 LugÜ II ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b)
Versagungsgründe gemäß Art. 35 Abs. 1 LugÜ II haben in Unterhaltssachen keine Bedeutung (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 407).
c)
Soweit der Antragsgegner die internationale Zuständigkeit des Schweizer Gerichts gerügt hat, darf die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats gemäß Art. 35 Abs. 2 S. 1 LugÜ von den Gerichten des Zweitstaats grundsätzlich nicht nachgeprüft werden. Ein Ausnahmefall gemäß Art. 35 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 64 Abs. 3 LugÜ II liegt nicht vor (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 627).
d)
Soweit der Antragsgegner die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Kreisgerichts Rorschach gerügt hat, darf im Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45 Abs. 2 LugÜ die ausländische Entscheidung durch das Zweitgericht nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden, so dass der Einwand des Antragsgegners nicht berücksichtigungsfähig ist.
e)
Unrichtig ist die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses insoweit als dort ausgeführt ist, dass das Urteil des Kreisgerichts Rorschach „rechtskräftig seit 20.08.2015“ ist.
Diese unzutreffende Feststellung ist zu korrigieren; auf die Vollstreckbarkeit des Schweizer Urteils hat dies - wie oben ausgeführt - keine Auswirkung.
6.
Soweit der Antragsgegner beantragt hat, gemäß § 62 Abs. 2 AUG die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel des Kreisgerichts Rorschach vom 20.04.2021 auszusetzen, gilt Folgendes:
§ 62 Abs. 2 AUG ist hier nicht anwendbar, da diese Vorschrift ausweislich der Überschrift zum Unterabschnitt 3 des AUG lediglich dann greift, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstitel nach dem Haager Übereinkommen vom 02.10.1973, d.h. nach dem HUntVÜ, geht.
Allerdings kann auch bei einer Vollstreckung nach dem LugÜ II das Beschwerdegericht gemäß Art. 46 Abs. 1 LugÜ II auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung - wie hier - im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 LugÜ II steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind v.a. die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht darf jedoch wegen des Verbots der révision au fond gemäß Art. 45 Abs. 2 LugÜ II nur solche Gründe beachten, die der Schuldner vor Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung noch nicht geltend machen konnte (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 429; EuGH C-183/90, BeckRS 2004, 74756 Rn. 37). Von der Möglichkeit der Aussetzung ist indes nur ausnahmsweise - z.B. bei einer erkennbar fehlerhaften Entscheidung des erststaatlichen Gerichts - Gebrauch zu machen (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 429).
Dass der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen hat, die er vor Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung noch nicht geltend machen konnte, ist weder vorgetragen noch aus der beigefügten Berufungsschrift vom 24.08.2020 ersichtlich.
Die Zwangsvollstreckung ist damit nicht auszusetzen.
7.
Soweit der Antragsgegner beantragt hat, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, richtet sich dies wiederum nicht nach § 62 Abs. 2 AUG. Gemäß Art. 46 Abs. 3 LugÜ II kann das Gericht allerdings auch bei einer Vollstreckung nach dem LugÜ II die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
Bei der hier wiederum zu treffenden Ermessensentscheidung ist zwar zu berücksichtigen, dass das Erstgericht eine Sicherheitsleistung nicht angeordnet hat. Weiter müssen aber besondere Gründe vorliegen, die eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung geboten erscheinen lassen. So wurde in der Rechtsprechung die nicht weiter substanziierte Behauptung, dem Vollstreckungsgläubiger drohten wirtschaftliche Risiken mit der Folge, dass in der Vollstreckung geleistete Zahlungen des Vollstreckungsschuldners bei einem Erfolg seines Rechtsmittels im Erststaat möglicherweise verloren seien, als nicht ausreichend für die Annahme eines besonderen Umstandes, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, angesehen (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, M 431; OLG Stuttgart, NJOZ 2010, 2093 zu dem gleichlautenden Art. 46 Abs. 3 EuGVO).
Der Antragsgegner hat keine besonderen Gründe vorgetragen, weshalb es geboten sei, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, weshalb schon aus diesem Grund eine Sicherheitsleistung nicht anzuordnen ist.
V.
1.
Die Kostenentscheidung für die Entscheidung im ersten Rechtszug beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 ZPO, die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 ZPO.
Gemäß § 40 Abs. 1 S. 4 AUG ist auf die Kosten des Verfahrens § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 788 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, bestimmt sich danach, ob sie der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind, objektiv für erforderlich halten durfte (Zöller/Geimer ZPO, 33. Aufl. 2020, § 788 Rn. 9a).
Hiernach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, da die Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schweizer Titels ihren Antrag für erforderlich halten durften. Der Antragsgegner kommt unstreitig den in dem Schweizer Titel festgesetzten Unterhaltspflichten nicht freiwillig nach.
2.
Für die Bestimmung des Verfahrenswerts gilt Folgendes:
Bei der Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln ist § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart FamRZ 2015, 871). Was die Rückstände anbetrifft, sind nach § 51 Abs. 2 FamGKG nur solche Rückstände zu berücksichtigen, die von der ausländischen Entscheidung umfasst sind und die bis zum Erlass des ausländischen Titels entstanden sind. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Rückstände bleiben außer Acht (BGH FamRZ 2009, 222). Hinzu kommt noch das Zwölffache des laufenden Unterhalts.
Hiernach errechnet sich der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wie folgt:
· Laufender Unterhalt o 21.000,00 Fr. (17.000,00 Fr. + 4.000,00 Fr.) x 12 = 252.000,00 Fr. · Rückständiger Unterhalt o 21.000,00 Fr. (17.000,00 Fr. + 4.000,00 Fr.) x 31 (Feb. 18 - Aug 20) = 651.000,00 Fr. abzüglich: 44.447,80 Fr. ergibt: 606.552,20 Fr. insgesamt: 858.552,20 Fr.
Der Wert in Höhe von 858.552,20 Fr. ist noch - bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens - in € umzurechnen (BGH FamRZ 2010, 365). Bei einem Wechselkurs von 0,9317 zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 25.05.2021 beträgt der Verfahrenswert 799.913,00 €.
3.
Der Senat entscheidet gemäß § 45 Abs. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung.
4.
Gemäß § 46 Abs. 1 AUG ist gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft.
Dies gilt allerdings nur bezüglich der Zurückweisung der Beschwerde über die Vollstreckbarerklärung und die Erteilung der Vollstreckungsklausel als solche, nicht bezüglich der nicht erfolgten Aussetzung des Verfahrens und der unterbliebenen Anordnung einer Sicherheitsleistung.
Der BGH hat zu dem Art. 46 Abs. 1, Abs. 3 LugÜ vom Wortlaut her entsprechenden Art. 38 EuGVÜ entschieden (BGH, NJW 1994, 2156), dass eine Weigerung des Beschwerdegerichts, Maßnahmen gemäß Art. 38 EuGVÜ zu erlassen, keine rechtsbeschwerdefähige Entscheidung ist.