Berufung: LG-Urteil abgeändert – Klage abgewiesen (OLG Stuttgart, 16a U 994/21)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht sah gemäß § 540 Abs.2 i.V.m. § 313a Abs.1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab, da beide Parteien darauf verzichtet hatten. Der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des LG-Urteils; Klage des Klägers wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Abänderung vorliegen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem prozessualen Ergebnis.
Ein Gericht kann gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidungsgründe verzichten, kann das Gericht hiervon Gebrauch machen und die ausführliche Begründung unterlassen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, auch wenn durch die Entscheidung das Berufungsgericht die Vorinstanz abändert und die Klage abweist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 25. Mai 2021, 20 O 621/20, Urteil
nachgehend BGH, 3. Dezember 2024, VIa ZR 1170/23, Beschluss
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2021, Az. 20 O 621/20 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
Auf die Entscheidungsgründe haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S.2 ZPO).