Fahrzeugkaufvertrag: Substantiierungslast eines Schadenersatz beanspruchenden Käufers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren Schadensersatz aus einem Fahrzeugkauf wegen einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Audi A6. Streitpunkt war, ob sie ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen hat. Der Senat wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück, weil solche Anhaltspunkte fehlen. Reine Fahrkurvenerkennung und nicht substantiiert vorgetragene Täuschungsvorwürfe genügen nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hechingen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Einleitung einer Beweisaufnahme zum Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung muss die klagende Partei tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Abschalteinrichtung darlegen.
Eine reine Fahrkurvenerkennung erfüllt ohne weitere Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene Beeinflussung der NOx‑Emissionen nicht die gesetzlichen Kriterien einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Behauptungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sei durch den Hersteller getäuscht worden, müssen substantiiert vorgetragen werden; fehlen solche Darlegungen, kann das Gericht offenlassen, ob bestimmte temperaturabhängige Regelungen als unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 anzusehen sind.
Für die Annahme vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist darzulegen, dass die maßgeblichen handelnden Personen bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung entwickelten oder einsetzten und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hechingen, 14. Mai 2021, 1 O 344/20, Urteil
Orientierungssatz
1. Eine Klagepartei hat tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beizubringen, um in eine Beweisaufnahme zum Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung einzutreten.(Rn.14)
2. Die gesetzlichen Kriterien für eine unzulässige Abschalteinrichtung erfüllt eine reine Fahrkurvenerkennung ohne Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene NOx-Ausstoßbeeinflussung nicht.(Rn.17)
3. Es kann offen bleiben, ob es sich bei einer temperaturabhängigen Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt, wenn eine diesbezügliche Täuschung des KBA seitens einer Klagepartei nicht substantiiert behauptet wird.(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14.05.2021 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14.05.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei:
1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgericht Hechingen vom 14.05.2021 (Az. 1 O 344/20) teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Audi, Typ: A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 45.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel er gibt: Kaufpreis x (aktueller Kilometerstand – Kilometerstand bei Erwerb) / (geschätzte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Erwerb) zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2.613,24 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Berufungsantrag zu 2) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
5. Vorsorglich wird für den Fall des Unterliegens beantragt, die Revision zu zulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14.05.2021 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.09.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Gegenerklärung der Klagepartei gibt nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:
1. zur offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung
a.
Die Auffassung der Klagepartei, dass eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht voraussetzt, dass das KBA einen verpflichtenden Rückruf für das jeweils streitgegenständliche Fahrzeug angeordnet hat, teilt der Senat. Dem Hinweisbeschluss liegt keine Sichtweise zugrunde, nach der die Hersteller nur bei Vorliegen eines Rückrufbescheids haften könnten. Um in eine Beweisaufnahme zum Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung einzutreten, hat die Klagepartei jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung beizubringen. Geht das KBA nach der Überprüfung eines Motormodells davon aus, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, sind daher andere Anhaltspunkte erforderlich; solche darzulegen, ist dem Kläger in zwei Instanzen nicht gelungen.
Ein solcher tatsächlicher Anhaltspunkt liegt nicht in der Behauptung, die Beklagte wolle mit freiwilligen Rückrufen einem verbindlichen Rückruf durch das KBA zuvorkommen und es sei schwer vorstellbar, dass die Beklagte – die mit ihren Manipulationen der letzten Jahre unter Beweis gestellt habe, keinen großen Wert auf Umwelt- und Gesundheitsbelange zu legen – mit diesen Maßnahmen ausschließlich die Luftreinhaltung bezwecke und bereit sei, hierfür finanzielle Mittel aufzuwenden. Vielmehr gibt es umgekehrt keine Anhaltspunkte dafür, dass die als freiwillig deklarierten Maßnahmen gerade zu dem Zweck erfolgten, eine zuvor vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung auszubedaten.
Auch führt der wiederholte Hinweis der Klagepartei darauf, dass „die betroffenen Fahrzeuge“ die Grenzwerte für NOx im Straßenbetrieb nicht einhielten und die vorhandenen Abschalteinrichtungen also gerade dazu führten, dass im Prüfzyklus die Grenzwerte eingehalten würden, was jedoch außerhalb des Zyklus nicht mehr der Fall sei, aus den im Hinweisbeschluss erläuterten Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter – nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen – Prüfstandsbedingungen einerseits bzw. unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße andererseits stellt auch nach der Rechtsprechung des BGH einen unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein dar (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 23, juris).
Hieran ändern auch KBA-Unterlagen, in die die D. zwischenzeitlich Einsicht bekommen hat, nichts. Denn auch diese gehen inhaltlich nicht über die Erkenntnisse hinaus, die sich aus der im Hinweisbeschluss des Senats bereits thematisierten Applikationsrichtlinie ergeben. Eine reine Fahrkurvenerkennung ohne Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene NOx-Ausstoßbeeinflussung erfüllt die gesetzlichen Kriterien für eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht (Senat a.a.O.). Eine solche Ausstoßbeeinflussung ergibt sich weder aus den genannten Unterlagen noch aus der Applikationsrichtlinie selbst. Das so genannte „Precon“ hatte den legitimen Zweck, zu gewährleisten, dass nur die während der Prüffahrt entstandenen Schadstoffe der Messung zugeführt wurden.
b.
Weiterhin bleibt der Senat bei seiner Bewertung, dass offenbleiben kann, ob es sich bei der temperaturabhängigen Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt, da die Klagepartei eine diesbezügliche Täuschung des KBA nicht substantiiert behauptet hat.
Im Zusammenhang mit dem so genannten Thermofenster geht der BGH darüber hinaus davon aus, dass die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraussetzt, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, wofür die Klagepartei darlegungsbelastet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 13 f., juris). Einen – auf tatsächlichen Anhaltspunkten basierenden – diesbezüglichen Vortrag hat die Klagepartei nicht geleistet.
2. zur Nichtzulassung der Revision
Dass die beiden vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Köln eine Divergenzzulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht ermöglichen, hat der Senat im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt. Eine Divergenz zu Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte wäre ohnehin unzureichend (BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 41. Ed., § 543 Rn. 26). Unabhängig davon steht vorliegend eine reine Subsumtionsdivergenz in Rede; welche Rechtsfrage abweichend zu beantworten sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass jedem Dieselverfahren auch dann grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zukommt, wenn es nur darum geht, den im Einzelfall gehaltenen Vortrag an den vom Revisionsgericht bereits festgelegten Haftungsgrundsätzen zu messen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.