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OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat·16a U 243/19·18.10.2021

Berufung gegen Klage wegen Abschalteinrichtung (KSR) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klagepartei berief gegen die Abweisung ihrer Klage wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtung (Kühlmittelsolltemperatur-Regelung). Zentrales Problem war, ob aus vorgelegten Gutachten, KBA-Auskünften und Vortrag tatsächliche Anhaltspunkte für manipulative bzw. vorsätzliches Handeln der Vertreter der Beklagten folgen. Der Senat weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück, weil es an schlüssigen tatsächlichen Anhaltspunkten und damit an der Auslösung sekundärer Darlegungspflichten sowie an Erfordernissen für Beweiserhebungsanordnungen fehlt.

Ausgang: Berufung der Klagepartei als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann ein Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet zurückweisen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

2

Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) setzen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein bewusst sittenwidriges Verhalten von Repräsentanten oder Mitarbeitern voraus; bloße Indizien für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung genügen hierfür nicht.

3

Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten tritt nur ein, wenn der Kläger zuvor einen schlüssigen, auf tatsächlichen Anhaltspunkten gestützten Vortrag gemacht hat; bloße Vermutungen lösen sie nicht aus.

4

Gerichtliche Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung nach § 142 ZPO setzen ebenfalls einen schlüssigen Klagevortrag voraus und dürfen nicht dazu dienen, fehlenden substantiierten Vortrag erst herbeizuführen.

5

Eine Auskunft oder Feststellung des KBA zu rückrufbetroffenen Fahrzeugen lässt nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit oder manipulative Ausgestaltung derselben Strategie in anderen Fahrzeugtypen zu; fahrzeug- und typenspezifische Differenzierungen sind zu beachten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 831 BGB§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 25. September 2019, 20 O 69/19, Urteil

nachgehend BGH, 26. November 2024, VIa ZR 527/21, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2019 wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2019 sind vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Klagepartei gegen das angefochtene Urteil hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch weitere Kosten entstünden, ohne dass weitere, für die Klagepartei günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Klage abgewiesen.

2

Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.06.2021, denen auch die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 20.07.2021 nicht entgegenstehen.

3

Ergänzend wird Folgendes angemerkt:

1.

4

Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann – wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt – offenbleiben, da es an den weiteren Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlt.

2.

5

Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zum Vortrag einer Repräsentantenkenntnis besteht nicht. Eine solche setzt einen hierzu zu berücksichtigenden schlüssigen Klagevortrag voraus, an dem es mangels tatsächlicher Anhaltspunkte fehlt (vgl. Hinweisbeschluss des Senats). Allein die nicht ausschließbare Möglichkeit, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in der Zukunft nach einer (erneuten) Prüfung einen Rückrufbescheid für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erlassen kann und dann in der Folge auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre Ermittlungen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ausdehnen kann, ändert nichts daran, dass der streitgegenständliche, nicht von einem Rückrufbescheid des KBA erfasste, Sachverhalt bislang nicht Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist, auf die sich die Klagepartei beruft.

3.

6

Soweit die Klagepartei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sog. Kühlmittelsolltemperatur-Regelung (KSR) behauptet, für deren Vorliegen sie sich auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. M. H. vom 25.06.2021, des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. W. E. vom 16.02.2021 sowie des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) H. L. vom 13.04.2021 beruft, mögen diese möglicherweise einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung darstellen, nicht aber dafür, dass diese manipulativ ausgestaltet ist und/oder Repräsentanten (relevant für einen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB) oder Mitarbeiter (betreffend eines Anspruchs nach § 831 BGB) insoweit vorsätzlich gehandelt hatten.

4.

7

Soweit die Klagepartei sich auf die Auskunft des KBA vom 09.03.2021 gegenüber dem LG Mönchengladbach beruft, ist hierin bereits kein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschaltbedatung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung gerade im streitgegenständlichen Fahrzeug zu sehen und damit erst recht kein Anhaltspunkt für eine manipulative Ausgestaltung derselben. Zwar führt das KBA in der Auskunft – die ein rückrufbetroffenes Fahrzeug betrifft – aus: „Die von der Daimler AG in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Strategie zum geregelten Kühlmittelthermostat schaltet unter Prüfbedingungen einen Modus, bei dem unter Regelung einer niedrigen Kühlmitteltemperatur AGR-Raten, mit denen der NOx-Grenzwert in der Typprüfung eingehalten wird.“ [Hervorhebung durch den Senat]. Fahre man das Fahrzeug weiter, werde anschließend nach Ablauf eines Timers eine höhere Kühlmitteltemperatur eingeregelt, was zur Folge habe, dass geringere AGR-Raten geschaltet würden, mit denen der NOx-Grenzwert nicht mehr gehalten werden könne. Jedoch ergibt sich bereits aus der von der Klagepartei zitierten differenzierten Auskunft des KBA vom 23.02.2021 gegenüber dem Senat im Verfahren 16a U 69/19, dass sich die Auskunft des KBA vom 09.03.2021 allein auf rückrufbetroffene Fahrzeuge bezog und nicht etwa auf alle Fahrzeuge mit einer KSR. Denn in der Auskunft im Parallelverfahren 16a U 69/19 wird ausgeführt, dass zwar die Dieselmotoren OM 651 sowie OM 640 und OM 642 der Beklagten eine KSR aufweisen, dies jedoch nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese Schadstoff- und Abgasstrategie in allen Fahrzeugtypen mit diesen Dieselmotoren als unzulässig einzustufen sei. Zu beachten sei etwa, dass einige Fahrzeuge mit einem Dieselmotor OM 640, OM 642 bzw. OM 651 über die oben genannte Schadstoff- und Abgasstrategie verfügen und diese auch aktiv nutzen. Andere Fahrzeugtypen verfügten zwar in ihrer Software über die oben genannte Schadstoff- und Abgasstrategie, nutzen diese hingegen nicht wirksam.

5.

8

Soweit die Klagepartei die Behauptung aufstellt, die Beklagte habe im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens unzutreffende Angaben gemacht, handelt es sich ebenfalls um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Für die klägerische Behauptung, im Beschreibungsboten zum Genehmigungsantrag würden Angaben zum Funktionieren des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen sowie eine Beschreibung der Auswirkungen niedriger Temperaturen auf die Emissionen fehlen, führt die Klagepartei keine tatsächlichen Anhaltspunkte an. Ihr Verweis darauf, die Beklagte habe nicht dargelegt, diesen Beschreibungserfordernissen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nachgekommen zu sein, verkennt die Verteilung der Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hierzu wird erst durch einen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Klagevortrag ausgelöst, an dem es aber fehlt. Abgesehen davon, würden allein lückenhafte Angaben noch nicht die Annahme einer Täuschung rechtfertigen. Denn aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ist das KBA gehalten, bei fehlenden, unvollständigen oder unklaren Angaben nachzufragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Rn. 26). Eine behauptete Unklarheit, was unter „Lufttemperatur“ oder „kennfeldgesteuert“ wäre vor diesem Hintergrund ungeeignet, einen Täuschungsvorwurf zu begründen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, werden nicht vorgetragen.

6.

9

Gerichtliche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht veranlasst. Die Regelung des § 142 ZPO dient zwar nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern soll dem Gericht als Maßnahme der materiellen Prozessleitung ermöglichen, sich frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff zu verschaffen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 142 Rn. 1). Eine solche Anordnung setzt aber einen schlüssigen Klagevortrag voraus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 142 Rn. 7; BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 – 32, juris Rn. 20 am Ende) und dient nicht dazu, einen solchen erst herbeizuführen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.