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OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat·16a U 1857/21·22.05.2022

Berufung wegen angeblicher Abschalteinrichtung im Pkw zurückgewiesen

ZivilrechtKaufrechtProdukthaftungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren Ansprüche aus dem Kauf eines Mercedes mit angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtung (Rückübereignung, Zahlung, Schadensersatz). Das OLG Stuttgart weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich chancenlos zurück. Es fehlt an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für vorsätzliches, sittenwidriges Handeln; pauschale Hinweise auf Compliance genügen nicht.

Ausgang: Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Berufung offensichtlich chancenlos, Kosten trägt die Klagepartei

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehört die Darlegungs- und Beweislast bei der klagenden Partei; sie muss konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vortragen.

2

Behauptungen, eine Abschalteinrichtung wirke im Straßenbetrieb anders als auf dem Prüfstand, sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie auf tatsächlichen Anhaltspunkten (z. B. technischen Gutachten, Prüfdaten oder internen Unterlagen) beruhen.

3

Paßwortartige oder pauschale Verweise auf eine Compliance-Organisation oder die mutmaßliche Kenntnis von Vorstandsmitgliedern genügen nicht; es sind konkretisierende Indizien erforderlich, die Kenntnis oder Vorsatz plausibel machen.

4

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

5

Hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, hat die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Gericht kann vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen (vgl. §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Ellwangen, 6. September 2021, 3 O 168/20, Urteil

nachgehend BGH, 3. Dezember 2024, VIa ZR 942/22, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 06.09.2021, Aktenzeichen 3 O 168/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 06.09.2021 Bezug genommen.

2

Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren,

3

das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 03.09.2021, zugestellt am 10.09.2021, zum Aktenzeichen 3 O 168/20 abzuändern und wie folgt zu entscheiden:

4

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.719,77 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes Benz GLK 220 CDI 4Matic mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel,

5

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. aufgeführten Fahrzeugs befindet,

6

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen und

7

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das im Antrag zu 1. Genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen.

8

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

9

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 06.09.2021, Aktenzeichen 3 O 168/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

10

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

11

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1.

12

Soweit die Klagepartei bestreitet, dass die gerügten Abschalteinrichtungen im Straßenbetrieb gleichermaßen wie auf dem Prüfstand funktionieren, verkennt sie, dass sie für das von ihr behauptete Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung – durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung – darlegungs- und beweisbelastet ist, so dass es an ihr liegt, tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darzulegen.

13

Solch tatsächliche Anhaltspunkte trägt sie auch für ihre Behauptung, die Bedatung der Abschalteinrichtungen sei derart eng und auf den Prüfstandslauf ausgerichtet, dass bei lebensnaher Betrachtung ein Betrieb im „optimierten Modus“ auf der Straße praktisch nicht stattfinde und wenn rein zufällig (also punktuell) wäre, nicht vor.

2.

14

Schließlich genügt es für einen berücksichtigungsfähigen, da auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten, Vortrag auch nicht, dass die Klagepartei auf die Compliance-Organisation bei der Beklagten verweist und vorträgt, es sei „mehr als naheliegend“, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen seien. Denn wie bereits im Hinweisbeschluss dargestellt, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die KSR konkret so ausgestaltet war, dass deren Unzulässigkeit ohne weiteres von den sie entwickelnden Ingenieuren – die im Rahmen der Compliance zur Weiterleitung ihrer Erkenntnisse verpflichtet gewesen wären – hätte erkannt werden müssen.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

17

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.