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OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat·16a U 149/19·29.11.2021

Schadensersatzforderung für einen Diesel-Pkw mit Software-Update zur Beseitigung der unzulässige Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadensersatz (Rückabwicklung) für einen Euro-6-Diesel. Das OLG verneinte Ansprüche, weil die vom KBA im Rückruf beanstandete Abschalteinrichtung bei Auslieferung aufgrund des freigegebenen Software-Updates (WG 22) unstreitig bereits entfernt war und daher keine Täuschung vorlag. Weitere unzulässige Abschalteinrichtungen seien nicht hinreichend konkret dargetan; zum Thermofenster fehlten konkrete Anhaltspunkte und es scheide zudem ein täuschungsbedingter Vorsatz aus. Die Klage wurde nach Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abgewiesen; Nebenforderungen entfielen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Klage vollständig abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei einem rückrufbetroffenen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs ein vom KBA freigegebenes Software-Update zur Beseitigung der beanstandeten Abschalteinrichtung bereits aufgespielt, fehlt es insoweit an einer Täuschung des Erwerbers über diese Abschalteinrichtung.

2

Ansprüche aus § 826 BGB wegen Inverkehrbringens „abgasmanipulierter“ Fahrzeuge setzen ein besonders verwerfliches, auf bewusste Täuschung angelegtes Vorgehen voraus; bloße Pflichtverletzungen genügen nicht.

3

Für das Vorliegen weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen genügt kein Vortrag „ins Blaue hinein“; erforderlich sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zur Ausgestaltung und Funktionsweise im konkreten Fahrzeugtyp.

4

Ob ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten ist, begründet für sich genommen keinen § 826 BGB-Anspruch, wenn weder ein Täuschungsvorsatz von Herstellerrepräsentanten noch ein Irrtum der Typgenehmigungsbehörde über dessen Vorliegen ersichtlich ist.

5

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden.

Relevante Normen
§ 31 BGB§ 826 BGB§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV§ 263 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 29. August 2019, 16 O 461/18

nachgehend BGH, 19. März 2024, VIa ZR 86/22, Urteil

Leitsatz

Ist bei einem rückrufbetroffenen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs das vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Software-Update zur Beseitigung einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits aufgespielt, liegt keine Täuschung des Erwerbers über die von diesem Update umfasste(n) Abschalteinrichtung(en) vor. (Rn.42)

Dies gilt auch dann, wenn der Software-Stand der Motorsteuerung zum Zeitpunkt des Erwerbs demjenigen nach Update entspricht.(Rn.43)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.08.2019, Az. 16 O 461/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klagepartei nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens eines nach klägerischer Darstellung abgasmanipulierten Fahrzeugs – eines XY Diesel V6 TDI, dessen Herstellerin die Beklagte ist – in Anspruch. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1.

2

Die Klagepartei bestellte das streitgegenständliche Fahrzeug am 31.05.2016 als Neufahrzeug beim .... Der Kaufpreis betrug 71.987,30 €. Das Fahrzeug wurde Ende September 2016 an die Klagepartei ausgeliefert.

3

Das Fahrzeug ist mit einem 3,0l V6 Dieselmotor ausgerüstet, der von der Z. AG entwickelt und produziert wurde. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp ist durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach Emissionsklasse Euro 6 typgenehmigt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einer mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Rückrufanordnung des KBA betroffen.

4

Bei Auslieferung war das Fahrzeug bereits ab Werk mit dem Software-Update WG 22 ausgestattet worden.

2.

5

Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, das Fahrzeug weise eine Umschaltlogik auf. Je nachdem, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder der Straße betrieben werde, finde eine andere Abgasreinigung statt. Die Schadstoffreduktion erfolge nur für die Dauer der Prüfung maximal effektiv. Bei einer dauerhaft richtigen Einspritzung von AdBlue könne der Harnstoff zudem nicht vollständig verdampfen, so dass die SCR-Unterbodenanlagen binnen kürzester Zeit durch Ablagerungen vollständig verblockt würden. In dem Fahrzeug sei darüber hinaus ein so genanntes Thermofenster installiert, welches unzulässig sei. Zu dessen konkreter Ausgestaltung treffe die Beklagte die sekundäre Darlegungslast.

6

Die Beklagte treffe auch ein Verschulden, da sie das vorschriftsmäßige Funktionieren ihrer Fahrzeuge selbst hätte überprüfen müssen. Zudem müsse sie sich als 100%-ige Konzerntochter das Wissen der Y. AG sowie der Z. AG zurechnen lassen. Schließlich habe ein Vorstandsmitglied der Beklagten, Herr W. H., aufgrund seines beruflichen Werdegangs vom Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung beim streitgegenständlichem Fahrzeugtyp gewusst. Auch im Hinblick auf Vorsatz und Sittenwidrigkeit ihres Handelns treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast.

7

Ihr sei durch Abschluss des ungewollten Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Hätte sie gewusst, dass das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aufweise und daher der Entzug der Typgenehmigung drohe, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben.

8

Die Klagepartei hatte in erster Instanz beantragt:

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 68.714,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW XY, FIN: ....

10

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.403,21 € freizustellen.

11

Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, dass es zwar zutreffe, dass das KBA für Fahrzeuge des Typs ... Euro 6 im Juli 2018 eine nachträgliche Nebenbestimmung angeordnet habe, durch welche die Elemente der seit Herbst 2016 durchgeführten Servicemaßnahme verbindlich angeordnet worden seien. Vor dem Hintergrund des bereits am Werk eingepflegten Softwarestandes liege beim streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch keine vom KBA als unzulässig bewertete Abschalteinrichtung vor.

13

Den streitgegenständlichen Motor habe sie weder entwickelt noch hergestellt. Eine Zurechnung von Wissen innerhalb des Konzerns komme nicht in Betracht.

3.

14

Das Landgericht hat der Klage mit folgendem Tenor weit überwiegend stattgegeben:

15

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.603,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW XY V6 mit der FIN ....

16

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.085,95 € freizustellen.

17

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

18

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch den Einbau des Thermofensters sowie der Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung, die zum Rückrufbescheid geführt habe, die Klagepartei als ihre Kundin getäuscht. Im Hinblick auf den Vorsatz habe die Klagepartei unter Nennung von Herrn H. und dessen Kenntnissen ausreichend vorgetragen, die Beklagte jedoch nicht ausreichend bestritten und sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Umstand, dass der Motor von der Z. AG entwickelt und hergestellt worden sei, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Fahrzeughersteller, der den Motor eines anderen Herstellers für sein Fahrzeug verwende, sich hinreichende Kenntnis davon verschaffe, wie der Motor im Einzelnen funktioniere und ob er den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde.

19

Der Höhe nach sei ein höherer Nutzungsvorteil als beantragt abzuziehen, da von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von (nur) 300.000 km auszugehen sei. Die Rechtsanwaltskosten könnten nur in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr verlangt werden, da es sich vorliegend um ein Massenverfahren handele.

4.

20

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu deren Begründung sie geltend macht,

21

das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug bei Auslieferung bereits in einem Zustand befunden habe, bei dem das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Sie habe nach Juli 2017 von der Z. AG in Erfahrung gebracht, dass die konkrete Bedatung im Warmlaufmodus, wie sie den ... betroffen habe, auch im Warmlaufmodus des ... Diesel V 6 Euro 6 enthalten gewesen sei. Die entsprechende Bedatung sei – ohne ihre Kenntnis – bereits im Rahmen des Software-Updates WG 22 durch die Z. AG entfernt worden. Im Juli 2018 habe das KBA dann den letztendlichen Bescheid für Fahrzeuge des Typs ... Diesel V6 Euro 6 erlassen. Das KBA habe darauf bestanden, sämtliche Fahrzeuge dieses Typs von dem Bescheid zu erfassen. Deshalb hätten sämtliche ... Diesel zurückgerufen werden müssen.

22

Ein Schaden sei nicht entstanden Eine Stilllegung des Fahrzeugs drohe nicht, da sich das streitgegenständliche Fahrzeug bereits bei Inverkehrbringen auf einem nicht beanstandeten Softwarestand befunden habe. Aus dem gleichen Grund hätte das Landgericht nicht feststellen dürfen, dass die Klagepartei den Kaufvertrag über das Fahrzeug bei Kenntnis von dem bereits durchgeführten Software-Update nicht geschlossen hätte, da es an der so genannten Transaktionskausalität fehle. Eine Haftung wegen der Installation eines Thermofensters komme nicht in Betracht.

23

Darüber hinaus sei unstreitig geblieben, dass die Z. AG ihr bis in den Juni 2017 wiederholt die emissionsbezogene Gesetzeskonformität des gegenständlichen Fahrzeugtyps versichert habe. Darauf habe sie sich verlassen. Umfangreiche Sachverhaltsermittlung hätten keine Anhaltspunkte für Kenntnis von Vorstandsmitgliedern ergeben. Das gelte auch für Herrn H.. Sie treffe keine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Vorsatz, da die Klagepartei keinen substantiierten und schlüssigen Vortrag hierzu gehalten habe.

24

Im Hinblick auf die außergerichtlichen RA-Kosten sei bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klagepartei mit einer derartigen Verbindlichkeit belastet sei. Auch zur Höhe des Anspruchs habe die Klagepartei nicht hinreichend vorgetragen.

25

Die Beklagte beantragt daher:

26

1. Die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 2019, Az 16 O 461/18 abzuweisen;

27

2. Hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

28

sowie die Anschlussberufung der Klagepartei zurückzuweisen.

29

Die Klagepartei beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

32

1. das Urteil dahingehend abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 71.987,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW XY, FIN: ....

33

2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.403,21 € freizustellen.

34

Zur Begründung trägt die Klagepartei vor,

35

dass das Fahrzeug den Softwarestand 2017 aufweise, sei unerheblich, da auch die aktuellen Softwarestände der Z. AG (nach dem Update) weiter unzulässige Abschalteinrichtungen in Form des Thermofensters aufwiesen. Entsprechendes folge auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des BGH.

36

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung verweist sie darauf, dass ihr der vollständige Kaufpreis ohne Kürzung um einen Nutzungsersatz zustehe. Zudem seien außergerichtliche Rechtsanwalts-Gebühren in Höhe von einer moderat erhöhten 1,5-fachen Gebühr angemessen.

II.

37

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klagepartei ist zurückzuweisen. Der Klagepartei stehen wegen des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine Schadensersatzansprüche zu.

A.

38

Die Klagepartei hat keinen Anspruch aus § 826 BGB.

1.

39

Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus:

40

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29).

41

Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde.

2.

42

Nach diesem Maßstab kann vorliegend keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten festgestellt werden, ohne dass es auf die Frage, ob die Beklagte Kenntnis von den Details der Motorsteuerung hatte, ankäme. Denn in dem streitgegenständlichen Fahrzeug war bei Auslieferung unstreitig die im Rahmen des Rückrufbescheids des KBA bemängelte unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr vorhanden (dazu unter a). Für eine sonstige im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte unzulässige Abschalteinrichtung sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen (dazu unter b). Ob das unstreitig im streitgegenständlichem Fahrzeug vorhandene Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kann offenbleiben, da diesbezüglich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte ausscheidet (dazu unter c).

a)

43

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war bei Auslieferung unstreitig die im Rahmen des Rückrufbescheids des KBA bemängelte unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr vorhanden, so dass die Klagepartei darüber auch nicht getäuscht werden konnte.

44

Der Vortrag der Beklagten, das Fahrzeug sei bereits mit einem Software-Stand ohne die beanstandete Software ausgeliefert worden, ist unstreitig geblieben. Die Klagepartei hat hierzu lediglich vorgetragen: „Dass das Fahrzeug den Softwarestand 2017 aufweist ist unerheblich, da auch die aktuellen Softwarestände der Z. AG (nach dem Update) weiter unzulässige Abschalteinrichtungen in Form des „Thermofensters“ aufweisen.“ und damit den von der Beklagten behaupteten Softwarestand des Fahrzeugs bei Auslieferung nicht bestritten.

b)

45

Für eine sonstige im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte unzulässige Abschalteinrichtung sind keine Anhaltspunkte vorgetragen. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung deuten nicht darauf hin, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeugmodell eine weitere als die dem KBA bekannte unzulässige Abschalteinrichtung – die vorliegend bereits vor Auslieferung beseitigt wurde (s.o.) – vorhanden ist.

c)

46

Ob das im streitgegenständlichem Fahrzeug vorhandene Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kann offenbleiben, da diesbezüglich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte ausscheidet.

47

aa) Dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen kann, (so jüngst die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH – C-128/20 – für ein Thermofenster, bei dem die volle Abgasreinigung nur in einem Außentemperatur-Fenster von 15 bis 33 Grad Celsius stattfindet), hilft nicht darüber hinweg, dass für eine konkrete Ausgestaltung des Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt werden und es sich damit insoweit bereits um Behauptungen ins Blaue hinein handelt.

48

bb) Zudem sind im Hinblick auf das so genannte Thermofenster weder ein Täuschungsvorsatz von Repräsentanten der Beklagten noch ein Irrtum auf Seiten des KBA über dessen Vorliegen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens ersichtlich.

49

Zumindest ab 2008 war der allgemeine Einsatz von „Thermofenstern“ sowohl dem KBA – wie der Senat aus in Parallelverfahren erteilten Auskünften weiß – als auch dem EU-Normgeber (vgl. Mitteilung der EU-Kommission – 2008/C 182/08 – über die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Emissionen, dort unter Nr. 8) bekannt.

50

Damit durfte auch die Beklagte bei der nach 2008 beantragten EG-Typgenehmigung davon ausgehen, dass die Existenz von Thermofenstern dem KBA bekannt gewesen war und ihr insoweit keine Pflicht oblegen hatte, ungefragt von sich aus auf ein Thermofenster hinzuweisen. Die damals gültige VO (EG) 692/2008 hatte für die erforderlichen Antragsunterlagen in ihrer Anlage 3 (Muster des Beschreibungsbogens) des Anhangs I eine Positivliste vorgesehen, in der keine ausdrücklichen Angaben hinsichtlich Abschalteinrichtungen verlangt worden sind. Dies hat sich erst durch die Verordnung Nr. 646/2016 geändert, nach der die Hersteller verpflichtet wurden, ihre Emissionsstrategien (BES = Base Emission Strategy [dt. „Standard Emissionsstrategie“] sowie AES = Auxiliary Emission Strategy [dt. „zusätzliche Emissionsstrategie“]) offen zu legen. Zudem fehlen auch Anhaltspunkte für einen entsprechenden Irrtum des KBA über das Emissionsverhalten betreffende und für die Erteilung der EG-Typgenehmigung relevante Umstände, insbesondere für eine Fehlvorstellung des KBA darüber, dass die AGR temperaturabhängig erfolgt.

51

Dass bestimmte Ausgestaltungen des Thermofensters nunmehr vom Generalanwalt beim EuGH als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen werden und denkbar ist, dass diese Sicht in Zukunft auch vom KBA übernommen wird, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn für diese sind die damaligen, vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegenden, Vorstellungen und Erkenntnisse maßgeblich.

B.

52

Auch weitere – allein in Betracht kommende – deliktische Ansprüche sind nicht gegeben. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB bzw. § 831 BGB scheidet ungeachtet weiterer Anspruchsvoraussetzungen bereits deshalb aus, da keine unzulässige Abschalteinrichtung festzustellen ist (s.o.). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert daran, dass es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handelt. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris).

C.

53

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des nicht gegebenen Hauptanspruchs.

III.

54

Nach allem hat die Berufung der Beklagten Erfolg und das Urteil des Landgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

56

Die Revision war nicht zuzulassen. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Fragen hat das Revisionsgericht geklärt. Die Anwendung dieser Vorgaben ist Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ergibt sich Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.