Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster) an einem Gebrauchtwagen. Das OLG Stuttgart weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück, weil der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgebracht hat. Diskrepanzen zwischen Prüfstand und Realbetrieb sowie freiwillige Rückrufe genügen nicht als Substantiierung. Ebenso fehlt konkreter Vortrag zur Täuschung des KBA und zur vorsätzlichen Sittenwidrigkeit.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Erweist das KBA nach Überprüfung eines Motormodells, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, muss der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Abschalteinrichtung beibringen.
Der Hinweis auf Emissionsdiskrepanzen zwischen Prüfstands- und Straßenbetrieb stellt für sich genommen regelmäßig einen unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein und genügt nicht als substantiiertes Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Bei Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zeigen, dass handelnde Personen bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung einsetzten und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
Freiwillige Rückrufe oder angekündigte Nachbesserungen begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht zwingend die Annahme, dass ein Hersteller zuvor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 11. Mai 2021, 15 O 608/20, Urteil
Orientierungssatz
1. Geht das KBA nach der Überprüfung eines Motormodells davon aus, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung beizubringen, die von einem klagenden Fahrzeugkäufer darzulegen sind.(Rn.11)
2. Einen unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein stellt der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter - nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typengenehmigung allein maßgeblichen - Prüfstandbedingungen einerseits bzw. unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße andererseits dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20).(Rn.13)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2021, Aktenzeichen 15 O 608/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2021 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 11.05.2021 (Az. 15 O 608/20) teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Skoda, Typ: OCTAVIA mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 13.890,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (aktueller Kilometer stand – Kilometerstand bei Erwerb) / (geschätzte Gesamtlaufleistung – Kilometer stand bei Erwerb) zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.531,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Berufungsantrag zu 2) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren noch keinen Sachantrag gestellt.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2021, Aktenzeichen 15 O 608/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.07.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Gegenerklärung des Klägers gibt nur zu folgenden ergänzenden bzw. wiederholenden Ausführungen Anlass.
1. zur offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung
a)
Die Auffassung des Klägers, dass eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht voraussetzt, dass das KBA einen verpflichtenden Rückruf für das jeweils streitgegenständliche Fahrzeug angeordnet hat, teilt der Senat. Dem Hinweisbeschluss liegt keine Sichtweise zugrunde, nach der die Hersteller nur bei Vorliegen eines Rückrufbescheids haften könnten. Um in eine Beweisaufnahme zum Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung einzutreten, hat die Klagepartei jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung beizubringen. Geht das KBA nach der Überprüfung eines Motormodells davon aus, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, sind daher andere Anhaltspunkte erforderlich; solche darzulegen, ist dem Kläger in zwei Instanzen nicht gelungen.
Ein solcher tatsächlicher Anhaltspunkt liegt nicht in der Behauptung, die Beklagte wolle mit freiwilligen Rückrufen einem verbindlichen Rückruf durch das KBA zuvorkommen und es sei schwer vorstellbar, dass die Beklagte – die mit ihren Manipulationen der letzten Jahre unter Beweis gestellt habe, keinen großen Wert auf Umwelt- und Gesundheitsbelange zu legen – mit diesen Maßnahmen ausschließlich die Luftreinhaltung bezwecke und bereit sei, hierfür finanzielle Mittel aufzuwenden. Vielmehr gibt es umgekehrt keine Anhaltspunkte dafür, dass die als freiwillig deklarierten Maßnahmen gerade zu dem Zweck erfolgten, eine zuvor vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung auszubedaten.
Auch führt der wiederholte Hinweis der Klagepartei darauf, dass „die betroffenen Fahrzeuge“ die Grenzwerte für NOx im Straßenbetrieb nicht einhielten und die vorhandenen Abschalteinrichtungen also gerade dazu führten, dass im Prüfzyklus die Grenzwerte eingehalten würden, was jedoch außerhalb des Zyklus nicht mehr der Fall sei, aus den im Hinweisbeschluss erläuterten Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter – nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen – Prüfstandsbedingungen einerseits bzw. unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße andererseits stellt auch nach der Rechtsprechung des BGH einen unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein dar (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris).
b)
Weiterhin bleibt der Senat bei seiner Bewertung, dass offenbleiben kann, ob es sich bei der temperaturabhängigen Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt, da die Klagepartei eine diesbezügliche Täuschung des KBA nicht substantiiert behauptet hat.
Im Zusammenhang mit dem so genannten Thermofenster geht der BGH darüber hinaus davon aus, dass die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraussetzt, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, wofür die Klagepartei darlegungsbelastet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 13 f., juris). Einen – auf tatsächlichen Anhaltspunkten basierenden – diesbezüglichen Vortrag hat die Klagepartei nicht geleistet.
2. zur Nichtzulassung der Revision
Dass die beiden von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Köln eine Divergenzzulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht ermöglichen, hat der Senat im Hinweisbeschluss dargelegt. Eine Divergenz zu Entscheidungen von Amts- oder Landgerichten wäre ohnehin unzureichend (BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 41. Ed., § 543 Rn. 26). Unabhängig davon steht vorliegend eine reine Subsumtionsdivergenz in Rede; welche Rechtsfrage abweichend zu beantworten sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass jedem Dieselverfahren auch dann grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zukommt, wenn es nur darum geht, den im Einzelfall gehaltenen Vortrag an den vom Revisionsgericht bereits festgelegten Haftungsgrundsätzen zu messen. Bei dieser ganz pauschalen Sichtweise hätten wohl tatsächlich – quod non – nahezu alle Dieselverfahren grundsätzliche Bedeutung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Auch der Zurückweisungsbeschluss selbst war für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 42). Hinsichtlich beider Entscheidungen hat der Senat keine Abwendungsbefugnis (§ 711 Satz 1 ZPO) angeordnet (§ 713 ZPO), da die Nichtzulassungsbeschwerde unzweifelhaft nicht stattfindet (§ 544 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.