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OLG Stuttgart 15. Zivilsenat·15 UF 49/19·18.07.2019

Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit eines in einer Justizvollzugsanstalt befindlichen Unterhaltsschuldners

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten um Kindesunterhalt für Zeiträume zwischen Juli 2017 und Juli 2019. Der Senat stellte fest, dass für die Leistungsfähigkeit das tatsächlich in der JVA erzielte Eigengeld maßgeblich ist und kein fiktives Einkommen anzusetzen ist. Während des Ansparens von Überbrückungsgeld war der Schuldner zeitweise leistungsunfähig; ab März 2018 besteht Leistungsfähigkeit in Höhe des ausgewiesenen Eigengeldes. Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach Zahlungen ab August 2019 erfolgen sollen.

Ausgang: Gericht stellt zeitweise Leistungsunfähigkeit des inhaftierten Unterhaltsschuldners fest; Parteien schließen Vergleich über Zahlungspflichten ab August 2019

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines inhaftierten Unterhaltspflichtigen ist das tatsächlich in der Justizvollzugsanstalt erzielte Eigengeld maßgeblich; ein fiktiv höheres Einkommen ist nicht anzusetzen.

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Wird das in der JVA erwirtschaftete Eigengeld vollständig zum Ansparen von Überbrückungsgeld verwendet, kann der Unterhaltsschuldner für diesen Zeitraum als leistungsunfähig gelten.

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Pfändungen oder Verrechnungen des Eigengeldes durch die Unterhaltsvorschusskasse begrenzen die Leistungsfähigkeit des Schuldners auf den verbleibenden verfügbaren Betrag; ohne verfügbare Mittel besteht keine weitergehende Zahlungsverpflichtung.

4

Nach Haftentlassung richtet sich die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners wieder nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Vorinstanzen

vorgehend AG Heilbronn, 14. Januar 2019, 3 F 1726/17, Beschluss

Orientierungssatz

Ein Kindesunterhaltsschuldner, der Eigengeld in einer Justizvollzugsanstalt erwirtschaftet, kann für den Zeitraum, in dem er Überbrückungsgeld anspart, leistungsunfähig sein.(Rn.8)

Gründe

1

Die Beschwerdeformalien wurden geprüft. Sie sind in Ordnung.

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Es ergeht

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Beschluss:

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1. Dem Antragsgegner ... wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

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2. Der Antragsgegnerin ... wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

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Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

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Der Senat legt sodann seine Rechtsauffassung dar:

8

Für die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist das tatsächlich erwirtschaftete Eigengeld in der Justizvollzugsanstalt ... maßgeblich. Eine Fiktion mit höherem Einkommen kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 2002 813). Der Antragsteller ist für Kindesunterhalt in der Zeit vom 01.07.2017 bis einschließlich 28.02.2018 nicht leistungsfähig gewesen. Mit dem gesamten aus der Arbeitsleistung in der JVA erwirtschafteten Eigengeld wurde in diesem Zeitraum das Überbrückungsgeld angespart. Seit März 2018 ist der Antragsteller grundsätzlich in Höhe des ausgewiesenen Eigengeldes leistungsfähig. Dieses wurde stets in voller Höhe von der Unterhaltsvorschusskasse gepfändet. Eine weitere Leistungsfähigkeit besteht nicht. Damit bestehen bis einschließlich Juli 2019 keine Rückstände des Antragstellers gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Eine Verrechnung mit Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse im Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 kommt nicht in Betracht.

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Sodann schließen die Beteiligten den aus der Anlage ersichtlichen, ihnen daraus vorgelesenen und von ihnen genehmigten Vergleich.

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Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

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Vergleich

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1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ... in Abänderung des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 04.05.2016 festgestellten Vergleichs - 3 F 162/16 Ag ... - im Zeitraum ab 01.07.2017 bis 31.07.2019 über das vom Antragsteller in der JVA ... erzielte anteilige Eigengeld hinaus, das an die Unterhaltsvorschusskasse ausgekehrt wurde, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

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2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ... in Abänderung des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 04.05.2016 festgestellten Vergleichs im Zeitraum ab 01.07.2017 bis 30.06.2018 über das vom Antragsteller in der JVA ... erzielte anteilige Eigengeld hinaus, das an die Unterhaltsvorschusskasse ausgekehrt wurde, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

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3. Der Antragsteller verpflichtet sich in Abänderung des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 04.05.2016 festgestellten Vergleichs, der Antragsgegnerin ... ab dem 01.08.2019 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Eigengeldes bis zu seiner Haftentlassung zu zahlen, soweit nicht andere Gläubiger bevorrechtigt Zugriff haben. Sollte im Monat August 2019 das Eigengeld seitens der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt ... bereits gepfändet/verrechnet worden sein, sind sich die Beteiligten einig, dass sich der Beginn der Unterhaltszahlung an ... auf den 01.09.2019 verschiebt.

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4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich ab der Haftentlassung des Antragstellers die Unterhaltsverpflichtung nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt.

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5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

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Es ergeht

18

Beschluss:

19

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.464,00 € festgesetzt.