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OLG Stuttgart 13. Zivilsenat·13 U 29/22·01.05.2023

Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart und begehrte die Abänderung zur Zahlung von 36.884,47 € sowie weiterer Zinsen. Der 13. Zivilsenat des OLG Stuttgart wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung bestand. Ein vorheriger Hinweisbeschluss blieb unbeantwortet. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Klägerin trägt die Berufungskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §522 Abs.2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

2

Ein Hinweisbeschluss des Senats, auf den die Partei nicht innerhalb der gesetzten Frist erwidert, kann die Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO stützen.

3

Die unterlegene Partei ist nach §§97 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO zur Tragung der Kosten des Berufungsrechtszugs verpflichtet.

4

Das Berufungsgericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils anordnen; die betroffene Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden (§§708 Nr.10, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 31. Januar 2022, 26 O 394/20, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2022, Az. 26 O 394/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin (...) trägt ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.884,47 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2022, Az. 26 O 394/20, und den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.04.2023, Az. 13 U 29/22, (Bl. 76 ff. eAOLG, dort unter I.) Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

3

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2022 [gemeint wohl: 31.01.2022], Az. 26 O 394/20 wird abgeändert. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.884,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2018 zu bezahlen.

4

2. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin 1.590,91 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.09.2018 zu bezahlen.

5

Die Beklagten beantragen,

6

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

7

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2022, Az. 26 O 394/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

8

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.04.2023 (Bl. 76 ff. eAOLG, dort unter II.) Bezug genommen, auf den die Klägerin binnen der darin gesetzten Frist nichts erwidert hat.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

10

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.