Anschlussbeschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhebt eine Anschlussbeschwerde gegen den das Landgericht betreffenden Beschluss zur Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge. Das OLG Stuttgart verwirft die Anschlussbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht von der anschlussberechtigten Partei erhoben wurde und der angefochtene Beschluss nach §321a Abs.4 S.3 ZPO unanfechtbar ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen; Kostenpflicht nach §97 Abs.1 ZPO auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anschlussbeschwerde nach §567 Abs.3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie von der Partei erhoben wird, der das Anschlussrecht zusteht; eine Erhebung durch eine andere Partei ist unzulässig.
Ein Beschluss, der nach §321a Abs.4 Satz 3 ZPO unanfechtbar ist, kann nicht durch eine Anschlussbeschwerde angefochten werden.
Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs ist die Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO zu treffen; die unterliegende Partei trägt die Kosten, sofern nicht abweichend entschieden wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ravensburg, 7. April 2021, 5 T 5/21, Beschluss
nachgehend BGH, 8. Februar 2022, IX ZB 59/21, Beschluss
Tenor
Die „Anschlussbeschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.04.2021, Az. 5 T 5/21, wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Mit Schreiben vom 10.05.2021 hat die Beschwerdeführerin „Anschlussbeschwerde gem. §§ 567, 308, 318, 538 ZPO“ gegen den o.g. Beschluss des Landgerichts Ravensburg erhoben.
Der an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig:
Eine Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin und nicht von der Beschwerdegegnerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Ravensburg; dieser ist jedoch unanfechtbar, § 321a Abs. 4 S. 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.