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OLG Stuttgart 12. Zivilsenat·12 W 20/21·29.08.2021

Anschlussbeschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhebt eine Anschlussbeschwerde gegen den das Landgericht betreffenden Beschluss zur Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge. Das OLG Stuttgart verwirft die Anschlussbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht von der anschlussberechtigten Partei erhoben wurde und der angefochtene Beschluss nach §321a Abs.4 S.3 ZPO unanfechtbar ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen; Kostenpflicht nach §97 Abs.1 ZPO auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anschlussbeschwerde nach §567 Abs.3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie von der Partei erhoben wird, der das Anschlussrecht zusteht; eine Erhebung durch eine andere Partei ist unzulässig.

2

Ein Beschluss, der nach §321a Abs.4 Satz 3 ZPO unanfechtbar ist, kann nicht durch eine Anschlussbeschwerde angefochten werden.

3

Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs ist die Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO zu treffen; die unterliegende Partei trägt die Kosten, sofern nicht abweichend entschieden wird.

Relevante Normen
§ 567, 308, 318, 538 ZPO§ 567 Abs. 3 ZPO§ 321a Abs. 4 S. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 7. April 2021, 5 T 5/21, Beschluss

nachgehend BGH, 8. Februar 2022, IX ZB 59/21, Beschluss

Tenor

Die „Anschlussbeschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.04.2021, Az. 5 T 5/21, wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 10.05.2021 hat die Beschwerdeführerin „Anschlussbeschwerde gem. §§ 567, 308, 318, 538 ZPO“ gegen den o.g. Beschluss des Landgerichts Ravensburg erhoben.

2

Der an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig:

3

Eine Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin und nicht von der Beschwerdegegnerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Ravensburg; dieser ist jedoch unanfechtbar, § 321a Abs. 4 S. 3 ZPO.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.