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OLG Stuttgart 12. Zivilsenat·12 U 194/15·28.11.2016

Feststellung eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO bei Anwaltshaftung

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart stellt gemäß §278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs in einem Anwaltshaftungsstreit fest. Der Beklagte zahlt 20 % von 6.194,77 € (1.238,95 €); zugleich wird eine Abtretung von Ansprüchen gegen die Berufshaftpflichtversicherung vereinbart. Der Vergleich erfolgt ohne Anerkenntnis; Kostenverteilung und Streitwert wurden abschließend geregelt.

Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO; Vergleichsinhalt (Zahlung, Abtretung, Kostenverteilung) verbindlich festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs feststellen und dessen Vereinbarungen verbindlich protokollieren.

2

Eine durch Vergleich vereinbarte und angenommene Abtretung von Freistellungs- und Zahlungsansprüchen gegen die Berufshaftpflichtversicherung ist wirksam.

3

Parteien können im Vergleich Regelungen über Zahlung, Stundung, Kostenverteilung und die Anrechnung von Zahlungen Dritter treffen; diese Vereinbarungen begründen prozessual wirksame Erledigungsfolgen.

4

Bei Feststellung eines Vergleichs kann das Gericht den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren sowie die Kostenverteilung zwischen den Parteien verbindlich festsetzen.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 3. November 2015, 9 O 146/15, Urteil

Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

Präambel

Die Parteien gehen zum Zwecke des Vergleichsabschlusses davon aus, dass der Klagepartei gegen den oben genannten Beklagten ein Anspruch aus fahrlässiger Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien begründeten Anwaltsvertrages zustehen könnte.

1. Der oben genannte Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 20 % aus 6.194,77 €, also 1.238,95 €, zu zahlen. Dem oben genannten Beklagten wird nachgelassen, den Vergleichsbetrag mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss in dieser Angelegenheit zu verrechnen. Bis dahin wird ihm klägerseits zinslose Stundung gewährt.

2. Damit sind alle Ansprüche der Klagepartei gegen den oben genannten Beklagten, ob bekannt oder unbekannt und egal aus welchem Rechtsgrund, erledigt, soweit nicht die Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten eintrittspflichtig ist.

Der oben genannte Beklagte tritt seine Freistellung- und Zahlungsansprüche gegen seine bei der Versicherung xxx, unter der Vertragsnummer ... bestehende Berufs-Haftpflichtversicherung an die Klagepartei ab, die diese Abtretung annimmt. Den dort bestehenden Selbstbehalt i.H.v. 2.500,00 € trägt die Klagepartei mit der Maßgabe, dass die Zahlung nach Ziffer 1 dieses Vergleiches und Zahlungen anderer potenziell Haftender, welche im Rahmen dieses Rechtsstreits oder außergerichtlich bzw. anderweitig gerichtlich geleistet worden sind oder geleistet werden sollen – also der weiteren Beklagten, des Vermittlers, sowie der sonstigen nicht oder anderweitig verklagten Verantwortlichen der XY AG (vormals XY GmbH) und der Z AG auf Auskehrung der Konkursquote – vorrangig auf den Selbstbehalt angerechnet werden.

3. Der Vergleich wird ausdrücklich zur abschließenden Erledigung des Rechtsstreits und ohne Präjudiz sowie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geschlossen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 20 % und der Kläger 80 %.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.194,77 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.