Kauf eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor EA-189: Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückabwicklung wegen einer fehlerhaften EG‑Übereinstimmungsbescheinigung für ein Fahrzeug mit EA‑189‑Motor. Er rügt einen Verstoß gegen §27 EG‑FGV und leitet daraus Nichtigkeit des Kaufvertrags nach §134 BGB ab. Das OLG hält dem entgegen, dass ein Herstellerverschulden nicht zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen Händler und Käufer führt und nicht dem Händler nach §278 BGB zuzurechnen ist. Vorrangig sind Gewährleistungsansprüche, die hier jedoch verjährt sind.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen die EG‑Fahrzeuggenehmigungsverordnung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags zwischen Händler und Käufer nach §134 BGB.
Verschulden oder Pflichtverletzungen des Herstellers sind dem Händler nicht gemäß §278 BGB zuzurechnen; der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers beim Weiterverkauf der Kaufsache.
Bei Mängeln der Kaufsache sind primär die Gewährleistungsansprüche nach den §§§ 434 ff. BGB geltend zu machen; ungerechtfertigte Bereicherungsansprüche wegen Sachmängeln sind im Anwendungsbereich des Gewährleistungssystems grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine wirksame Anfechtung nach §142 BGB setzt die Einhaltung der einschlägigen Anfechtungsfristen nach §§121, 124 BGB voraus; Versäumnis dieser Fristen schließt die Anfechtung aus.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 23. Mai 2018, 12 U 179/17
vorgehend LG Ellwangen, 28. September 2017, 3 O 15/17
Orientierungssatz
1. Selbst wenn der Hersteller eines Kraftfahrzeuges bei der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen haben sollte, kann dies nicht zur Nichtigkeit eines Kaufvertrages über das Fahrzeug gemäß § 134 BGB führen.(Rn.9)
2. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers ist dem Fahrzeughändler nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Hersteller der Kaufsache ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seinen Kunden verkauft (vgl. nur BGH, 2. April 2014, VIII ZR 46/13).(Rn.9) Auch muss sich der Händler eine Arglist des Fahrzeugherstellers im Rahmen eines Kaufvertrages nicht zurechnen lassen.(Rn.11)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vom dem BGH (VIII ZR 266/18) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 28.09.2017, Aktenzeichen 3 O 15/17, wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.558,80 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 28.09.2017, Aktenzeichen 3 O 15/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 23.05.2018 (Bl. 639 ff. d.A.) Bezug genommen, in dem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowohl auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen worden ist als auch Änderungen bzw. Ergänzungen aufgrund des Vorbringens des Klägers in zweiter Instanz sowie der Berufungsantrag des Klägers enthalten sind.
Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 06.06.2018 (Bl. 648 d.A.) den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23.05.2018 vollumfänglich angeschlossen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts, die im ersten und im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Die Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 10.07.2018, beim Oberlandesgericht per Fax eingegangen am 26.07.2018 (Bl. 654 ff. d.A.), führen im Ergebnis zu keiner von dem Hinweisbeschluss des Senats abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Anders als der Kläger meint, steht diesem kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Abgesehen davon, dass keine Nichtigkeit des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw S. gemäß § 142 Abs. 1 BGB vorliegt, da der Kläger die Anfechtungsfristen i.S.d. § 121 und i.S.d. § 124 BGB nicht eingehalten hat (s. Hinweisbeschluss S. 6, Bl. 644 d.A.), ist auch nicht ersichtlich, dass der Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Der Kläger ist der Ansicht, die für das Fahrzeug im vorliegenden Fall ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anl. R32a, hinter Bl. 337 d.A.) sei fehlerhaft und es liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (im Folgenden: EG-FGV) vor. Nach dieser Vorschrift dürfen insbesondere neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach europäischen Richtlinien vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Nach Auffassung des Klägers hat der Verstoß gegen diese Vorschrift auch die Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 BGB zur Folge (s. S. 4 des Schriftsatzes vom 10.07.2018, Bl. 657 d.A.).
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist zunächst nicht ersichtlich, dass die ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung ungültig ist und damit nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 EG-FGV überhaupt ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Pkw im europäischen Inland nicht mehr im Straßenverkehr verwenden darf. Selbst wenn der Hersteller des Fahrzeugs S. bei der Ausstellung dieser Bescheinigung gegen diese europarechtliche Vorschrift verstoßen haben sollte, könnte dies nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen. Denn den Kaufvertrag hat der Kläger nicht mit dem Hersteller, sondern mit dem - hier beklagten - Autohaus geschlossen. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers S. wäre - ebenso wie ein Verschulden der V AG. als Herstellerin des Motors bzw. der Software (vgl. Hinweisbeschluss S. 5, Bl. 643 d.A.) - der Beklagten auch nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Hersteller der Kaufsache ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seinen Kunden verkauft (ständige Rechtsprechung des BGH, s. nur BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13, Rn. 31 - zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagten generell ein etwaiges Verschulden des Herstellers nicht zuzurechnen (s. Hinweisbeschluss S. 5, Bl. 643 d.A.). Im Übrigen würde das kaufrechtliche Sachmängelrecht des BGB insbesondere auch im Hinblick auf die hier relevante kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (vgl. Hinweisbeschluss S. 5 f., Bl. 643 f. d.A.) unterlaufen, wenn ein Kaufvertrag über einen Pkw, der - wie hier - mit einem Dieselmotor EA-189 und einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist, die die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand optimiert, was einen Sachmangel darstellen könnte, wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig wäre und einen Anspruch aus Bereicherungsrecht nach sich ziehen würde. Denn für Letzteren würde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren i.S.d. § 195 BGB gelten (s. Sprau in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 812 Rn. 69). Das Gesetz sieht für derartige Störungen das Sachmängelrecht vor und nicht das insofern subsidiäre Bereicherungsrecht (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Einf v § 812 Rn. 6). Im Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Mängeln der Sache grundsätzlich ausgeschlossen (s. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 437 Rn. 57 - die dort genannten Ausnahmefälle von diesem Grundsatz liegen hier nicht vor, insbesondere nicht der Fall der wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages, s. Hinweisbeschluss S. 6, Bl. 644 d.A.).
Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte nach dem zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ein Fahrzeug schuldet, das im EU-Raum zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen ist. Sollte das an den Kläger verkaufte Fahrzeug diesen Anforderungen nicht entsprochen haben, würde dies nicht zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages führen. Der Kläger könnte vielmehr im Rahmen des Gewährleistungsrechts die Lieferung eines diesen Anforderungen entsprechenden mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Derartige Ansprüche sind vorliegend indessen verjährt.
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der 29.558,80 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw S. aus §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 440, 323 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorliegende Konstellation mit den vom BGH entschiedenen Fällen, die der Kläger zitiert (s. Schriftsatz vom 10.04.2018, S. 5, Bl. 658 d.A.), nicht vergleichbar ist. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, dass die Beklagte sich eine Arglist der V AG. als Herstellerin im Rahmen des Kaufvertrages zwischen den Parteien nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss mit der Folge, dass die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB hier greift (S. 5 f., Bl. 643 f. d.A.).
Nachdem aus der Sicht des Senats die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, können die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen und eine - klägerseits begehrte - Revisionszulassung scheidet denknotwendig aus (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 522 Rn. 44). Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall, in dem den in Betracht kommenden Ansprüchen des Klägers wegen eines Sachmangels am Pkw die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung entgegen steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 i.V.m. § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.