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OLG Stuttgart 12. Zivilsenat·12 U 100/15·14.12.2015

Berufung teilweise stattgegeben: Zahlung von 42.659,71 € wegen Ankauf von Rückkaufwerten

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief sich gegen das Urteil des LG Stuttgart und verlangte Zahlung im Zusammenhang mit dem Ankauf von Rückkaufwerten aus Investmentdepot und Lebensversicherung. Das OLG Stuttgart änderte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 42.659,71 € nebst Zinsen gegen Abtretung von Ansprüchen des Klägers; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Kosten und Vollstreckbarkeit wurden geregelt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 42.659,71 € nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsurteil kann zugunsten des Klägers ergehen, wenn der Schuldner aus einem vertraglichen Anspruch zur Zahlung verpflichtet ist und der Kläger im Gegenzug Ansprüche gegen Dritte abtritt.

2

Die Zuerkennung von Verzugszinsen erfolgt bei Zahlungsansprüchen in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner in Verzug geraten ist beziehungsweise ab dem konkret geltend gemachten Datum.

3

Ein Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in der Sache abändern und den Kläger nur teilweise stattgeben, wenn nur Teilansprüche als begründet erachtet werden.

4

Die Verteilung der Prozesskosten zwischen den Parteien kann anteilig nach dem Erfolg in beiden Instanzen erfolgen.

Zitiert von (3)

3 neutral

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 11. Juni 2015, 9 O 242/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.06.2015 - 9 O 242/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.659,71 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. März 2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die S. AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf von Rückkaufwerten aus dem Investmentdepot des Klägers bei der Firma e. (... GmbH) zur Vertragsnummer ... und aus der Lebensversicherung des Klägers bei der Firma d. zur Vertragsnummer ...0.

(2) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 5% und der Beklagte 95%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 44.758,56 Euro.