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OLG Stuttgart 11. Zivilsenat·11 WF 76/25·09.07.2025

Verfahrenskostenhilfe in Scheidung trotz unvollständiger Angaben bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin bekämpfte die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts, Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren zu verweigern. Das OLG Stuttgart gab der sofortigen Beschwerde statt und bewilligte Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Es betonte, dass unvollständige oder zunächst unrichtige Angaben nicht zwingend zum Ausschluss der Hilfe führen, wenn die Prozessarmut aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist. Für die Schonvermögensgrenze ist die BarBetrV (§90 SGB XII) maßgeblich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe in Scheidungssache stattgegeben; Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach §113 Abs.1 S.2 FamFG ist nicht ausschließlich wegen zunächst unterbliebener oder unrichtiger Angaben zu versagen, wenn die vorliegenden Unterlagen die Notwendigkeit der Hilfe klar erkennen lassen.

2

Absichtliche oder grob fahrlässige Falschangaben rechtfertigen nicht zwingend den Ausschluss von Verfahrenskostenhilfe; eine analoge Anwendung von §124 Abs.1 Nr.2 ZPO auf das Bewilligungsverfahren ist nicht geboten.

3

Bei der Bemessung des Schonvermögens für Verfahrenskostenhilfe ist §90 SGB XII i.V.m. der BarBetrV heranzuziehen; nach der BarBetrV ist grundsätzlich ein Schonvermögen von 10.000 € zu belassen, zuzüglich 500 € für jede zu unterhaltende Person.

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Sind nach Abzug der zulässigen Abzüge kein einzusetzendes Einkommen und keine verwertbaren Vermögensmittel vorhanden, sind weder Raten noch Einmalzahlungen für die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 114 ZPO§ 119 Abs. 1 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 127 ZPO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Nürtingen, 1. April 2025, 29 F 123/25, Beschluss

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 01.04.2025, Aktenzeichen 29 F 123/25, abgeändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwalt … wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2025 hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin abgelehnt, der auf eine Rechtsverfolgung in einem Scheidungsverfahren gerichtet ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin die Hintergründe von Überweisungen im Zeitraum 12.12.2024 bis 17.02.2025 in Höhe von 2.790,00 € mit dem Verwendungszweck "sparen" trotz Aufforderung nicht dargelegt habe. Die Mitteilung der Antragstellerin, dass es sich um eine Darlehensrückzahlung an ihren Schwager handle, werde durch die Kontoauszüge nicht gestützt.

2

Gegen die ablehnende Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin bewusst wahrheitswidrig über ihre Vermögenssituation und die Abbuchungen mit dem Verwendungszweck "sparen" vorgetragen habe. Ihr Tagesgeldkonto habe sie erst in der Beschwerdeschrift offengelegt.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127, 567 ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden.

4

Die Beschwerde ist begründet.

5

Der Antragstellerin ist für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung zu bewilligen.

6

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie ihr Tagesgeldkonto zunächst nicht angegeben und unrichtig zu den Überweisungen mit dem Verwendungszweck "sparen" vorgetragen habe.

7

Bei der Behandlung einer unvollständigen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf nicht zu formalistisch verfahren werden; ist der Antrag entscheidungsreif und kann für das Gericht anhand der bereits vorliegenden Unterlagen nicht zweifelhaft sein, dass Prozessarmut vorliegt, so ist Prozesskostenhilfe trotz Unvollständigkeit zu bewilligen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 563; OLG Köln BeckRS 2006, 5635). Dies gilt auch dann, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Die für das Aufhebungsverfahren getroffene Regelung in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die nach der Rechtsprechung des BGH Sanktionscharakter hat (BGH NJW 2013, 68), ist auf das Bewilligungsverfahren nicht analog anwendbar (str., vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 14735; a.A. OLG Bamberg NJW-RR 2014, 253, jeweils m.w.N. zum Meinungsstand; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 117 Rn. 35). Die Auffassung des OLG Karlsruhe erscheint aus den dort genannten Gründen vorzugswürdig.

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2. Die festgestellte Vermögenslage der Antragstellerin lässt unter Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu. Der Antragstellerin ist nicht zumutbar, das eigene Vermögen zur beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen.

9

Die konkrete Höhe des Schonvermögens wird gem. § 96 Abs. 2 SGB XII durch die BarBetrV (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 11.2.1988, BGBl. I 150 idF von Art. 9 BürgerGG - Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022, BGBl. I 2328) festgelegt. Prozesskostenhilfe ist sozialhilferechtlich betrachtet eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Für diese ist in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 BarBetrV bestimmt, dass der nachfragenden Person ein Schonvermögen von 10.000,00 € zu belassen ist; es erhöht sich um jeweils 500,00 € für jede Person, die von dem Hilfsbedürftigen überwiegend unterhalten wird (vgl. z.B. OLG Köln BeckRS 2006, 14901; OLG Nürnberg BeckRS 2006, 7973; OLG Saarbrücken BeckRS 2006, 4593; OLG Karlsruhe BeckRS 2005, 7001; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 80).

10

Bei Antragstellung am 10.02.2025 hatte die Antragstellerin ein Guthaben auf ihrem Girokonto in Höhe von 372,31 € und ein Guthaben auf ihrem Tagesgeldkonto in Höhe von 1.300,00 €, was sie durch Vorlage der Kontoauszüge und einer Standmitteilung hinsichtlich des Tagesgeldkontos nachgewiesen hat. Selbst bei Hinzurechnung der Überweisungen mit dem Verwendungszweck "sparen" in Höhe von insgesamt 2.790,00 €, die nach dem plausiblen Vortrag der Antragstellerin letztlich überwiegend für Einrichtungsgegenstände nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung verwendet worden sind, ist das Schonvermögen von 10.000,00 € nicht überschritten.

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3. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin stellen sich wie folgt dar:

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Brutto/Nettoeinkommen Monatseinkommen netto nichtselbständige Tätigkeit | 1.370,00 € Kindergeld und -zuschlag | 1.094,00 € Gesamt | 2.464,00 € Einkommen: | 2.464,00 € Hiervon sind abzusetzen: Werbungskosten | Fahrtkosten | 165,00 € Summe | - 165,00 € Wohnkosten Summe | - 1.000,00 € Besondere Belastungen Heilpraktikerschule | 299,00 € Kernzeitbetreuung Sohn A... | 91,88 € Summe | - 390,88 € Freibeträge Antragsteller (Bund) | - 619,00 € Summe | - 619,00 € Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 6-13 Jahre | 429,00 € abzüglich eigenem Einkommen | - 348,00 € Freibetrag | - 81,00 € Kind 6-13 Jahre | 429,00 € abzüglich eigenem Einkommen | - 348,00 € Freibetrag | - 81,00 € Summe | - 162,00 € Freibetrag für Erwerbstätige | - 282,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: | - 154,88 €

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Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.

14

Die Antragstellerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung der ersten Instanz aufzubringen.

15

Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragstellerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde nicht an, außergerichtliche Kosten werden kraft Gesetzes nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).