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OLG Stuttgart 11. Senat für Familiensachen·11 UF 173/13·10.09.2013

Drittwiderspruchsklage: Anspruch auf Nutzungsüberlassung als ein die Veräußerung hinderndes Recht

ZivilrechtSachenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Miteigentümer begehrt im Drittwiderspruch die Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung wegen einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung. Das Gericht entscheidet, dass ein Anspruch auf Nutzungsüberlassung keinen die Veräußerung hindernden Eingriff i.S.d. § 771 ZPO darstellt. Maßgeblich sei die Zuordnung des Vollstreckungsgegenstands zum Vermögen des Dritten; hier bleibt der Miteigentumsanteil dem Vermögen der Antragsgegnerin zugeordnet. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Drittwiderspruchsantrags als unbegründet wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht nur dingliche Rechte können ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO darstellen; maßgeblich ist jedoch die Zuordnung des Vollstreckungsgegenstands zum Vermögen des Dritten.

2

Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Nutzungsüberlassung begründet nur dann ein Interventionsrecht, wenn der Vollstreckungsgegenstand dem Vermögen des Dritten zuzuordnen ist; bloße Nutzungsansprüche genügen hierfür regelmäßig nicht.

3

Eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung berührt die dinglichen Eigentumsansprüche nicht und entfaltet gegenüber Erwerbern keine dingliche Bindungswirkung wie ein Erbbaurecht.

4

Die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft nach § 749 BGB ist durch eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung nicht ausgeschlossen; die Teilungsversteigerung ist nur im Fall eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens zu untersagen.

Relevante Normen
§ 771 ZPO§ 749 BGB§ 68 Abs 3 FamFG§ 771 ZPO§ 68 Abs. 3 FamFG§ 180 ZVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Esslingen, 15. Mai 2013, 6 F 76/13, Beschluss

Orientierungssatz

1. Nicht nur dingliche Rechte können ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO darstellen. Die Zuordnung des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Dritten ist alleiniges Kriterium für die Qualifizierung als Interventionsrecht eines Dritten.(Rn.19)

2. Hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin - beide Miteigentümer eines Gebäudegrundstücks -  einen Anspruch auf Nutzungsüberlassung, ist dieser nicht geeignet, den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin dem Vermögen des Antragstellers zuzuordnen.(Rn.24)

Tenor

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG

zurückzuweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

04.10.2013

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht- Familiengericht- Esslingen rechtshängig (Az: 6 F 806/10).

2

Die Beteiligten sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Gebäudegrundstücks X-Weg 00, 00000 B.. Am 11.6.2003 trafen die Beteiligten über das Grundstück folgende Vereinbarung:

3

1. Es ist geplant, dieses Grundstück mit einem Gebäude zu bebauen, welches zum Teil eigenen Wohnzwecken, zum Teil fremdgewerblichen Zwecken dient.
2. Herr J. S. wird diese Maßnahme in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Frau A. S. duldet diese Maßnahme und erteilt Herrn J. S. hierzu unwiderrufliche Vollmacht zur Durchführung aller Handlungen, wie z.B. Beauftragung eines Architekten, Antrag auf Baugesuch, Beauftragung von Bauhandwerkern etc. die zur Verwirklichung dieses Vorhabens notwendig sind.
3. Sämtliche Aufwendungen für diese Maßnahmen werden alleine von Herrn S. getragen, ebenso steht ihm der Ertrag aus der Maßnahme zu.
4. Nach Fertigstellung erhält Frau S. eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 Euro monatlich.

4

Der Antragsteller errichtete eine Wohnhaus auf dem Grundstück, welches von beiden gemeinsam bewohnt wurde.

5

Nach der Trennung im August 2010 verblieb die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern zunächst in der Wohnung und zog im Dezember 2011 aus.

6

Im Verfahren 6 F 482/12 vor dem Amtsgericht Esslingen verpflichtete sich die Antragsgegnerin durch Vergleich vom 27.6.2012, das Grundstück geräumt an den Antragsteller herauszugeben und stimmt einer Neuvermietung zu.

7

Der Antragsteller schloss einen Mietvertrag zum 1.10.2012 worin sich die Mieter verpflichteten, ein Drittel der Kaltmiete, 553,00 €, an die Antragsgegnerin zu bezahlen.

8

Durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen, Az.: 2 K 74/12 vom 4.6.2012 wurde auf Antrag der Antragsgegnerin die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft angeordnet. Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 180 ZVG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 1.10.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.1.2013 zurückgewiesen.

9

Der Antragsteller begehrt im Wege des Drittwiderspruchsantrags, das Zwangsversteigerungsverfahren in das Grundstück für unzulässig zu erklären.

10

§ 771 ZPO sei auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Nutzungsvereinbarung stehe der Versteigerung entgegen, sie stelle ein die Veräußerung hinderndes Recht dar. Durch die Nutzungsvereinbarung sei er berechtigt, das Grundstück zu nutzen. Dieses Recht werde durch die Beschlagnahme unterlaufen.

11

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, zumindest jedoch für unbegründet.

12

Das Familiengericht hat den Drittwiderspruchsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

13

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag weiter. Er legt ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. P. vor zur Frage der Erfolgsaussicht des Drittwiderspruchsantrags im Hinblick auf einen gegen den Vollstreckungsgläubiger gerichteten, schuldrechtlichen Anspruch.

II.

14

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde ohne weitere mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da diese keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 FamFG.

15

Zutreffend ging das Familiengericht von der Zulässigkeit des Drittwiderspruchsantrags im vorliegenden Fall aus. Dies ist der Beschwerde günstig und wird von ihr nicht gerügt.

16

Das Familiengericht hat den Antrag jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen.

17

Das sich aus § 749 BGB ergebende Recht der Antragsgegnerin, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen ist weder durch die getroffene Nutzungsvereinbarung, noch aus Treu und Glauben ausgeschlossen.

18

Ein die Veräußerung hinderndes Recht liegt nicht vor.

19

Es ist zutreffend, dass nicht nur dingliche Rechte ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO darstellen können (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Auflage, 771 Rn. 18).

20

Vorliegend liegt gleichwohl kein die Veräußerung hinderndes Recht vor.

21

Wie im Gutachten des Prof. Dr. P. dargestellt, ist die Unterscheidung in relative und absolute Rechte nicht ausschlaggebend für die Annahme eines die Veräußerung hindernden Rechts im Sinne des § 771 ZPO. Alleiniges Kriterium für die Qualifizierung als Interventionsrecht eines Dritten ist die Zuordnung des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Dritten.

22

Schuldrechtliche Ansprüche auf den Gegenstand der Zwangsvollstreckung kommen nach allgemeiner Meinung daher nur in Betracht, soweit es sich um Herausgabeansprüche aus Überlassung von Gegenständen handelt, zum Beispiel aus Miete, Leihe oder Pacht (Thomas/Putzo/Seiler, aaO, 771 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 29.Auflage § 771 Rn. 14).

23

Dies ist hier gerade nicht der Fall. Ist der Schuldner Eigentümer und der Dritte nur mittelbarer Besitzer, ist der Gegenstand dem Vermögen des Schuldners zuzuordnen. Der Dritte hat in diesem Fall kein Interventionsrecht (vgl. Lackmann in Musielak, 10. Auflage, § 771 Rn. 26; Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar, 4. Auflage § 771 Rn. 40; OLG Köln IPRspr 2008 Nr. 187, S. 588 ff.).

24

So liegt der Fall hier. Zwar hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Nutzungsüberlassung, dieser ist jedoch nicht geeignet, den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin dem Vermögen des Antragstellers zuzuordnen. Die Vereinbarung berührt die Ansprüche aus dem Eigentum nicht, sie bezieht sich lediglich auf die gezogenen Nutzungen. Stehen dem Drittwiderspruchsantragsteller gegenüber dem Eigentümer die Nutzungen aus dem Grundstück zu, ist die Anordnung einer Zwangsverwaltung nicht möglich, da in diesem Fall der Vollstreckungsgegenstand (die Nutzungen) dem Vermögen des Dritten zuzuordnen ist. Das Interventionsrecht muss sich dabei gerade auf den Gegenstand der Zwangsvollstreckung beziehen. Der Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin ist ihrem Vermögen zuzuordnen und auch im Verhältnis zum Antragsteller ihr alleine zugewiesen.

25

Zu Recht ging das Familiengericht davon aus, dass die Durchführung der Teilungsversteigerung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Antragsgegnerin hat ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Gemeinschaft und der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der getrennten Eheleute.

26

Die Auseinandersetzung ist für den Antragsteller nicht unzumutbar. Der Verlust der Vorteile aus der Nutzungsvereinbarung führt nicht dazu, dass die Teilungsversteigerung aus Treu und Glauben als unzumutbar ausgeschlossen ist. Es ist einer schuldrechtlichen Nutzungsabrede immanent, dass sie gegenüber einem Erwerber keine Wirkung entfaltet. Vorliegend wurde bewusst, aus Kostengründen, auf die Erteilung eines Erbbaurechts und damit auf den Schutzumfang einer dinglichen Vereinbarung verzichtet.

27

Auch im Falle eines Erbbaurechts könnte die Antragsgegnerin die Teilungsversteigerung betreiben (vgl. Zöller, aaO, § 771 Rn. 14).

28

Der Antragsteller kann aus der Vereinbarung keine weitergehenden Rechte ableiten, als dies bei einem ursprünglich gewollten Erbbaurecht der Fall wäre. Faktisch käme dies einem Veräußerungsverbot der Antragsgegnerin gleich, sie könnte ihren Grundstücksanteil nur an den Antragsteller veräußern, um ihm die Rechts aus der Nutzungsvereinbarung zu erhalten. Diese Bindung kann der vorliegenden Nutzungsvereinbarung nicht entnommen werden. Dem Antragsteller bleibt die Möglichkeit, den Anteil der Antragsgegnerin selbst zu ersteigern.

29

Der Antragsteller wird um Mitteilung innerhalb der gesetzten Frist gebeten, ob seine Beschwerde aufrechterhalten bleibt.