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OLG Stuttgart 10. Zivilsenat·10 W 14/13·25.03.2013

Streitwertbemessung: Werklohnklage mit Geltendmachung einer Sicherheit

ZivilrechtWerkvertragsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn und Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB; nach teilweiser Klagerücknahme änderten sich die Beträge. Das Landgericht setzte den Streitwert auf den höheren Betrag fest; die Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das OLG bestätigt, dass bei wirtschaftlicher Identität die Beträge nicht zu addieren sind und die Sicherstellung nach dem Forderungsbetrag zu bemessen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird als unbegründet abgewiesen; Streitwert bleibt bei 33.300 € bzw. 29.609,32 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen, soweit keine wirtschaftliche Identität vorliegt.

2

Besteht zwischen einem Zahlungsanspruch und einem Sicherstellungsanspruch nach § 648a BGB ein gemeinsames Zahlungsinteresse, so liegen wirtschaftliche Identität und damit kein Zusammenrechnungsgebot vor.

3

Bei wirtschaftlicher Identität mehrerer Ansprüche ist für die Streitwertfestsetzung nicht die Summe, sondern der höhere der beteiligten Anspruchsbeträge maßgebend.

4

Der Streitwert einer Klage auf Sicherstellung nach § 648a BGB bemisst sich nach dem Betrag der zugrunde liegenden Forderung.

5

Vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert grundsätzlich nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 48 Abs 1 GKG§ 5 ZPO§ 648a BGB§ 648a BGB§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 5. März 2013, 14 O 176/12

Leitsatz

Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB und der betragsmäßig hierdurch abgedeckte Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns dienen der Befriedigung eines einheitlichen Zahlungsinteresses. Zwischen beiden Ansprüchen besteht eine wirtschaftliche Identität. Sie sind nicht gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO wertmäßig zu addieren. Maßgebend für den Streitwert ist der höhere der beiden Ansprüche.(Rn.10) (Rn.12)

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. März 2013 (Az.: 14 O 176/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 05. März 2013.

2

Die Klägerin machte ursprünglich einen restlichen Werklohn in Höhe von 30.276,31 € (Klageantrag Ziff. 2) und die Stellung einer Sicherheit gem. § 648 a BGB in Höhe von 33.300,00 € geltend. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen. Sie macht nunmehr einen Werklohnanspruch in Höhe von 26.917,57 € und eine Sicherheit gem. § 648a BGB in Höhe von 29.609,32 € geltend. Weiterhin macht sie unverändert vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.479,90 € (Klageantrag Ziff. 3) geltend.

3

Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2013 den Rechtsstreit durch Vergleich beendet.

4

Mit Beschluss vom 05.03.2013 (Bl. 107ff d. A.) hat das Landgericht Stuttgart den Streitwert gem. § 68 Abs. 2 GKG bis zum 24.09.2012 auf 33.300,00 € und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 € festgesetzt.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 07.03.2013 (Bl. 111ff d. A.) im eigenen Namen hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.

6

Mit Beschluss vom 21.03.2013 (Bl. 117ff d. A.) hat das Landgericht Stuttgart der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

8

1) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet 200 €. Die Beschwerdefrist gem. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt.

9

2) Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf 33.300,00 € und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 € festgesetzt.

10

Das Landgericht Stuttgart kommt zutreffenderweise zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB und der geltend gemachte Anspruch auf restlichen Werklohn nicht zu addieren sind. Maßgebend für den Streitwert ist der höhere der beiden Ansprüche.

11

Gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung entfällt jedoch bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn 8).

12

Vorliegend verfolgt die Klägerin mit beiden Anträgen dasselbe Ziel. Sie will ihren Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns mittels Zahlungsklage und mittels Verurteilung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit durchsetzen. Im Sicherungsbetrag ist die restliche Werklohnforderung enthalten. Es besteht zwischen beiden Ansprüchen (Klageantrag Ziff. 1 und Ziff. 2) eine wirtschaftliche Identität, welche dazu führt, dass deren Beträge nicht zu addieren sind (Zöller-Herget, a. a. O., OLG Stuttgart BauR 2003, 131, OLG Brandenburg IBR 2012, 1265; OLG Nürnberg MDR 2003, 1382). Die wirtschaftliche Identität entfällt auch nicht aufgrund des formalen Umstandes, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände mit möglicherweise differierenden Entscheidungsmöglichkeiten handelt (vgl. hierzu abweichend: OLG München IBR 2000, 296; OLG Düsseldorf IBR 2009, 248; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 23 W 30/12), da, wie bereits ausgeführt, sowohl der Zahlungsanspruch als auch der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit letztendlich der Befriedigung des einheitlichen Zahlungsinteresses der Klägerin dienen.

13

Der Streitwert der Klage auf Sicherstellung gem. § 648a BGB wird durch den Betrag der Forderung bestimmt (OLG Stuttgart, IBR 2012, 1266). Der Streitwert war folglich auf 33.300,00 € und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 € festzusetzen. Die mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 Abs. 1 GKG).

14

3) Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 68 Abs. 3 GKG.