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OLG Stuttgart 10. Zivilsenat·10 U 428/20·06.06.2021

Berichtigung des Tenors: Berufungsklägerin war die Beklagte (§ 319 Abs. 1 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Stuttgart berichtigt den Tenor seines am 04.05.2021 verkündeten Urteils: In Ziff. 1 ist irrtümlich „Auf die Berufung des Klägers“ gedruckt; richtig heißt es „Auf die Berufung der Beklagten“. Die Korrektur erfolgt wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Der Fehler betrifft die Urteilsformel, nicht den Inhalt des Urteils.

Ausgang: Tenor des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt (Korrektur: Berufung der Beklagten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit in der Urteilsformel kann das erkennende Gericht nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.

2

Der Tenor eines Urteils muss die tatsächlich geführten Verfahrensverhältnisse und Beteiligten korrekt wiedergeben; hiervon abweichende Formulierungen sind berichtungsfähig.

3

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erstreckt sich auf formelle Unrichtigkeiten und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils führen.

4

Für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt, dass der berichtende Umstand ohne weiteres und eindeutig erkennbar ist, sodass keine weiteren umfangreichen Feststellungen erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 12. Oktober 2020, 37 O 5/19 KfH, Urteil

Tenor

Das am 04.05.2021 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 10 U 428/20 - wird in Ziff. 1 des Tenors dahingehend

berichtigt,

dass es statt „Auf die Berufung des Klägers“ richtig lautet: „Auf die Berufung der Beklagten“.

Gründe

1

Die Beklagte war Berufungsklägerin. Somit liegt in Ziff. 1 des Tenors eine offenbare Unrichtigkeit vor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.