Berichtigung des Tenors: Berufungsklägerin war die Beklagte (§ 319 Abs. 1 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Stuttgart berichtigt den Tenor seines am 04.05.2021 verkündeten Urteils: In Ziff. 1 ist irrtümlich „Auf die Berufung des Klägers“ gedruckt; richtig heißt es „Auf die Berufung der Beklagten“. Die Korrektur erfolgt wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Der Fehler betrifft die Urteilsformel, nicht den Inhalt des Urteils.
Ausgang: Tenor des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt (Korrektur: Berufung der Beklagten).
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit in der Urteilsformel kann das erkennende Gericht nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.
Der Tenor eines Urteils muss die tatsächlich geführten Verfahrensverhältnisse und Beteiligten korrekt wiedergeben; hiervon abweichende Formulierungen sind berichtungsfähig.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erstreckt sich auf formelle Unrichtigkeiten und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils führen.
Für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt, dass der berichtende Umstand ohne weiteres und eindeutig erkennbar ist, sodass keine weiteren umfangreichen Feststellungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 12. Oktober 2020, 37 O 5/19 KfH, Urteil
Tenor
Das am 04.05.2021 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 10 U 428/20 - wird in Ziff. 1 des Tenors dahingehend
berichtigt,
dass es statt „Auf die Berufung des Klägers“ richtig lautet: „Auf die Berufung der Beklagten“.
Gründe
Die Beklagte war Berufungsklägerin. Somit liegt in Ziff. 1 des Tenors eine offenbare Unrichtigkeit vor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.