Vergleich geschlossen nach Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufzeichnung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen nach vorgespielter und genehmigter Inaugenscheinnahme einer Dashcam-Aufzeichnung einen Prozessvergleich. Die Beklagten verpflichten sich, an den Kläger 1.131,69 € zu zahlen; damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt. Das Gericht setzte den Streitwert fest und regelte die Kostenverteilung; der Vergleich hat keinen Mehrwert.
Ausgang: Prozessvergleich: Beklagte zahlen 1.131,69 €; alle streitgegenständlichen Ansprüche sind erledigt; Kostenverteilung und Einigungsgebühr geregelt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozessvergleich beendet das Verfahren hinsichtlich der vereinbarten Ansprüche und führt zur Erledigung dieser Ansprüche.
Die Parteien können im Vergleich eine abweichende Verteilung der Prozesskosten und die Regelung der Einigungsgebühr treffen; das Gericht trägt diese Vereinbarung in den Vergleich ein.
Die Inaugenscheinnahme bzw. das Vorspielen eines Beweismittels kann Anlass für einen Vergleichsabschluss sein, ohne dass hierdurch prozessrechtliche Voraussetzungen berührt werden.
Das Gericht bestimmt im Rahmen des Vergleichs den Streitwert für das Berufungsverfahren; ein gerichtlicher Vermerk kann feststellen, dass der Vergleich keinen Mehrwert begründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rottweil, 20. Februar 2017, 1 O 104/16, Urteil
Tenor
Prozessvergleich:
1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an den Kläger weitere 1.131,69 € zu zahlen.
2. Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 4/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/5 mit Ausnahme der Einigungsgebühr, die jede Partei bei sich behält.
Laut vorgespielt und genehmigt.
Beschlossen und verkündet:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.867,36 €. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.