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OLG Stuttgart 10. Zivilsenat·10 U 330/19·11.11.2019

Werkvertrag: Funktionstauglichkeit einer Krananlage

ZivilrechtWerkvertragsrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin lieferte und montierte eine vollautomatische Krananlage auf Basis eines VOB/B-Werkvertrags für den Betrieb in einer geschlossenen, zu lüftenden Lagerhalle. Streitgegenstand war, ob Ausfälle bei dichtem Nebel und 100% Luftfeuchte einen Mangel darstellen. Das OLG hält fest, dass der Unternehmer nur mit den beim Vertrag erkennbaren, typischen Bedingungen rechnen musste; extreme, bei belüfteter Halle nicht zu erwartende Umgebungszustände begründen keinen Mangel. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer vertraglich vorausgesetzten Verwendbarkeit oder Funktionstauglichkeit eines Werks setzt voraus, dass sie anhand aller beim Vertragsschluss vorliegenden Informationen für den Unternehmer erkennbar ist.

2

Ist vereinbart, dass eine Krananlage in einer geschlossenen, zu lüftenden Halle betrieben wird, braucht das Werk nicht unter ungewöhnlichen Umgebungsbedingungen zu funktionieren, die bei einer belüfteten Halle ohne gesonderten Hinweis nicht zu erwarten sind (z. B. dichter Nebel und 100% Luftfeuchte).

3

Eine geschlossene Halle ist nicht mit einem hermetisch abgeschlossenen Raum gleichzusetzen; vorhandene Lüftungsöffnungen lassen auf ungedichtete, belüftete Verhältnisse schließen, die der Unternehmer berücksichtigen darf.

4

Gewährleistungsansprüche unterliegen den vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen; neu im Verfahren gerügte Mängel sind nur dann von der Verjährung ausgenommen, wenn nachgewiesen ist, dass ihre Ursachen mit den ursprünglich und rechtzeitig gerügten Mängeln zusammenhängen.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 633 Abs 2 S 1 BGB§ 13 Abs 1 S 2 VOB B§ 13 Abs 6 VOB§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 19. August 2019, 10 U 330/19, Beschluss

vorgehend LG Rottweil, 29. März 2019, 3 O 130/14

Orientierungssatz

1. Die Annahme einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendbarkeit oder Funktionstauglichkeit setzt voraus, dass sie anhand aller beim Vertragsschluss vorliegenden Informationen auch für den Unternehmer erkennbar ist.

2. Haben die Parteien mit Abschluss eines Werkvertrags vereinbart, dass eine Krananlage in einer geschlossenen, zu lüftenden Lagerhalle betrieben wird und in einer solchen funktionstüchtig sein soll, muss das Werk nicht bei Umgebungsbedingungen funktionieren, die bei einer belüfteten Halle ohne anderweitigen Hinweis nicht zu erwarten sind (hier: dichter Nebel und Luftfeuchtigkeit von 100 %).

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 269/19) ist zurückgenommen worden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019 - Az.: 3 O 130/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 141.610,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Minderung.

2

Mit Pauschalpreisvertrag vom 29.5.2012 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten, eine vollautomatische Krananlage herzustellen und in eine Lagerhalle einzubauen. Dem Vertrag wurde die VOB/B Ausgabe 2009 zugrunde gelegt. Gemäß § 11 dieses Vertrages wurde die Verjährung für die Gewährleistung und Mängelbeseitigung auf 24 Monate auf alle festen, beweglichen und elektrischen Teile befristet.

3

Laut dem Angebot der Klägerin, das Teil des Werkvertrags wurde, sollte die Krananlage Brennstoff in einem Biomasse-Heizkraftwerk transportieren. Einsatzort war damit gemäß der Beschreibung im Angebot eine geschlossene Halle bei einer Umgebungstemperatur von -10 bis +40 °C. Der Wassergehalt des Brennstoffs sollte 35-60 % betragen (vgl. Anlage B3, Bl. 64 und Anl. B4, Bl. 68 der Akte). Die Halle besitzt Lüftungsöffnungen (vgl. Fotos 3-5 im 1. Nachtragsgutachten des Gerichtssachverständigen M...) und ein Rolltor für die Anlieferung von Brennstoff durch LKWs. Im Genehmigungsverfahren war eine vollständige Einhausung der Anlage gefordert worden. Für notwendige Türen und Tore wurden Dämmwerte vorgegeben. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes Freudenstadt vom 28.12.2011 (Bl. 271 ff.) ist unter Z. 26 der Nebenbestimmungen vorgegeben, dass das Rolltor für die Brennstoffanlieferung mit Ausnahme der Zeiten, in denen eine Anlieferung erfolgt, geschlossen zu halten ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin als Auftragnehmerin die behördlichen Vorgaben bekannt waren (Bl. 122 bzw. Bl. 228 der Akte).

4

Wird die Halle nicht belüftet, kann in den Wintermonaten in der Halle starker Nebel und eine Luftfeuchtigkeit von 100 % entstehen. Unter diesen Bedingungen ist der Kran unstreitig nicht funktionstüchtig. Der gerichtliche Sachverständige M... hat ausweislich seines Hauptgutachtens vom 29.6.2015 (Bl. 307 ff. der Akte) anlässlich einer Ortsbesichtigung am 27.5.2015 eine Funktionsbeeinträchtigung der Krananlage nicht feststellen können. Die Kernanlage konnte auch bei einem 2. Ortstermin am 4.2.2016 bei winterlichen Temperaturen sowohl im Funk- als auch im Automatikmodus betrieben werden (vgl. 1. Nachtragsgutachten des Sachverständigen M... vom 8.2.2016, Bl. 367 ff). Nach dem Vortrag der Beklagten war am Tag vor diesem Ortstermin das Tor ganztägig offen gestanden, weshalb sich am Tag des Ortstermins kein Nebel gebildet habe. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung vom 5.10.2016 von einer leichten bis mittleren Nebelbildung beim 2. Ortstermin berichtet (Bl. 416/417 der Akte).

5

Mit Schriftsatz vom 29.2.2016 und 4.5.2016 hat die Beklagte weitere Mängel gerügt.

6

Insoweit hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie die Antragstellung in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Rottweil vom 29.3.2019, Az. 3 O 130/14, verwiesen.

8

Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob Gefahrübergang im Dezember 2012 oder erst im Juni 2013 erfolgt sei. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass zu diesen Terminen das Werk der Klägerin mangelhaft gewesen sei. Der Ausfall der Anlage bei einer Luftfeuchtigkeit von 100 % und dichtem Nebel stelle keinen Mangel dar. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers sei eine geschlossene Halle ein Bauwerk, das vor Wind und Wetter schütze und trocken sei, ohne dabei dicht oder hermetisch abgeschlossen zu sein. Unstreitig habe die Klägerin aus den Planungsunterlagen erkennen können, dass Lüftungsschächte vorhanden seien. Diese seien zu Beginn des Baus vorhanden und offen gewesen. Erst später sei eine Lüftung durch diese Öffnungen erschwert worden. Danach habe die Beklagte eine Krananlage nur für eine Halle erwarten können, die nicht hermetisch abgeriegelt sei. Für diesen Zweck eigne sich die errichtete Krananlage. Andere rechtzeitig gerügte Mängel habe der Sachverständige nicht feststellen können. Gewährleistungsansprüche der Beklagten im Hinblick auf die erst Anfang 2016 gerügten Mängel seien verjährt.

9

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass der Ausfall der Anlage bei einer Luftfeuchtigkeit von 100 % und dichtem Nebel keinen Mangel darstelle. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus den gutachterlichen Feststellungen. Die geschuldete Anlage der Klägerin müsse in geschlossener Halle und unter den vertraglich ausdrücklich genannten Umgebungsparametern funktionieren. Wenn dabei dichter Nebel entstehen könne, stelle der Ausfall der Anlage wegen dieses Nebels einen Mangel dar. Der Sachverständige habe den Beweisbeschluss vom 25.2.2015 nicht vollständig abgearbeitet und der Antrag der Beklagten zu einer ergänzenden Begutachtung möglicherweise durch ein meteorologisches Gutachten sei übergangen worden. Lüftungsschächte seien nicht nachträglich verschlossen worden.

10

Hinsichtlich der erstmals im Verfahren gerügten Mängel greife die Verjährungseinrede der Klägerin nicht ein. Hierzu hätte zuerst abgeklärt werden müssen, ob die Ursachen dieser Mangelsymptome nicht auch für den von Anfang an wiederholt reklamierten Anlagenausfall infrage kommen. Erst wenn feststehe, dass die Ursache der erst im Verfahren gerügten Mängel überhaupt nichts mit dem ständigen Anlagenausfall zu tun habe, greife die Verjährungseinrede. Im Hinblick auf das Schienensystem des Fabrikats V... sei vorgetragen worden, dass dieses bei Zusammentreffen aller reklamierten Umweltbedingungen untauglich sei.

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Die Beklagte beantragt:

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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, AZ 3 O 130/14 wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 141.610,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.02.2014 zu bezahlen.

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Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Mit Beschluss vom 19.8.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin hat sich den Ausführungen des Senats in diesem Beschluss angeschlossen.

II.

16

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, Az. 3 O 130/14, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Beklagten weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Beklagte günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

17

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.08.2019 Bezug genommen, zu dem von der Beklagten keine Stellungnahme abgegeben wurde.

18

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.