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OLG Stuttgart 10. Zivilsenat·10 U 158/13·14.12.2014

Streitwertfestsetzung: Mehrwert eines Prozessvergleichs bei Mitregelung eines nicht rechtshängigen Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen einen Vergleich, der auch Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen der Klägerin und einer Streithelferin regelte. Das OLG Stuttgart stellt klar, dass die Mitregelung eines nicht rechtshängigen Ausgleichsanspruchs einen eigenen Mehrwert des Vergleichs begründen kann. Der Beschluss des Senats wurde abgeändert und für das Verhältnis zur Streithelferin ein Mehrwert von 64.065,26 € festgestellt. Das Gericht betont, dass auf das Verhältnis der jeweiligen Beteiligten abzustellen ist.

Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts erfolgreich; Mehrwert von 64.065,26 € für das Verhältnis zur Streithelferin festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Partei des Rechtsstreits und einem Streithelfer mitgeregelt, begründet dies grundsätzlich einen Mehrwert des Vergleichs für diese Partei und den Streithelfer.

2

Bei der Festsetzung des Mehrwerts ist auf die erledigten Ansprüche im jeweiligen Verhältnis der betroffenen Beteiligten abzustellen; das bloße Interesse aller Prozessbeteiligten an einer Gesamtbereinigung genügt hierfür nicht.

3

Ein Mehrwert ist zu berücksichtigen, wenn die miterledigten Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch mit den streitgegenständlichen Ansprüchen sind.

4

Die Belastung einer nicht am Gesamtschuldnerausgleich beteiligten Partei durch eine anteilige Erhöhung der Gerichtsgebühren (Nr. 1900 KV GKG) steht der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht grundsätzlich entgegen; die Parteien können die Kostenregelung durch Vereinbarung beeinflussen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 426 BGB§ 3 ZPO§ Nr. 1900 KV GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 21. November 2014, 10 U 158/13

vorgehend LG Ulm, kein Datum verfügbar, 4 O 237/03

Leitsatz

Wird in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt, so begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer.(Rn.3)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss OLG Koblenz, 22. Dezember 1997, 14 W 771/97, JurBüro 1999, 196 und OLG Köln, 29. November 1972, 2 W 105/72, MDR 1973, 324; entgegen LArbG Berlin-Brandenburg, 30. September 2014, 17 Ta (Kost) 6057/14, JurBüro 2015, 136.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2014 unter II. dahin abgeändert, dass der Vergleich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin A. GbR einen Mehrwert von 64.065,26 € hat.

Gründe

1

Der Gegenvorstellung der Klägerin führt zur Festsetzung eines Mehrwertes des Prozessvergleichs.

I.

2

Die Parteien hatten vorliegend unter Einbeziehung der auf Beklagtenseite beigetretenen Streithelferin den Rechtstreit vergleichsweise erledigt und im Vergleich auch mögliche Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen der Klägerin und der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin erledigt. Der Senat hatte im Beschluss vom 21. November 2014 zunächst für den Vergleich keinen Mehrwert festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung, mit der sie die Festsetzung eines Mehrwertes in Höhe von 64.065,26 € erstrebt.

II.

3

Die Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs begründet vorliegend einen Mehrwert des Vergleichs für die Klägerin und die Streithelferin GbR. Denn hierdurch wird ein nicht streitgegenständlicher Anspruch erledigt (1.), der mit den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht wirtschaftlich identisch ist (2.).

1.

4

Ein Mehrwert des Vergleichs fällt grundsätzlich dann an, wenn die Parteien einen nicht streitgegenständlichen Anspruch vergleichsweise miterledigen. Die miterledigten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche waren vorliegend nicht streitgegenständlich. Allerdings bestehen diese nicht zwischen den Parteien des Rechtstreits. Ob die vergleichsweise Erledigung von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen zwischen einer Partei des Rechtstreits und einem Streithelfer zu einem Mehrwert führt, ist umstritten.

a.

5

So wird vom OLG Koblenz (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 22.12.1997 - 14 W 771/97, JurBüro 1999, 196, juris Rz. 2) und vom OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 29.11.1972 - 2 W 105/72, MDR 1973, 324) vertreten, dass dies zu einem Vergleichsmehrwert für alle Parteien des Rechtstreits führt, wenn die Erledigung der Gesamtschuldnerausgleichsansprüche Teil einer Gesamtbereinigung gewesen sei, an der alle Parteien ein Interesse hatten. Dies würde auch auf die vorliegende Konstellation zutreffen.

b.

6

Nach der Gegenansicht seien Vergleichsregelungen, die Dritte mit einer der Parteien treffen, bei der Wertfestsetzung per se nicht zu berücksichtigen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. 09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14, juris Rz.11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.03.2009 - 3 W 10/09, NJW-RR 2009, 1079, juris Rz. 4; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 5524), da es bei der Ermittlung des Mehrwertes allein auf das Verhältnis der Prozessparteien ankomme (so LArbG Berlin-Brandenburg a. a. O.) und weil ein hierdurch verursachter Mehrwert zu einer anteilig höheren Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen kann (so OLG Frankfurt a. a. O.).

c.

7

Während die vom OLG Koblenz und OLG Köln vertretene Ansicht zu einem Mehrwert für alle Beteiligten des Rechtsstreits führt mit der Begründung, die Gesamterledigung liege im Interesse aller Parteien, ist dem entgegen zu halten, dass allein das Interesse an einer Gesamterledigung nicht ausreichend sein kann für die Bestimmung des Streitwertes. Vielmehr ist auf die erledigten Ansprüche im jeweiligen Verhältnis abzustellen.

8

Das Argument des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, dass ein Mehrwert begrifflich an den Rechtstreit und damit an das Verhältnis der Parteien geknüpft sei, haftet zu sehr am Wortlaut und wird dem Sinn, dass mit dem Mehrwert der zusätzliche Beratungsaufwand und auch die Haftung der Prozessbevollmächtigten honoriert werden soll, die sich für den Vergleich eingesetzt und damit zur Vermeidung eines weiteren Rechtstreits beigetragen haben, nicht gerecht.

9

Wenn wie vorliegend ein Mehrwert des Vergleichs lediglich für die beteiligten Gesamtschuldner festgesetzt wird, steht das vom OLG Frankfurt erwogene Argument der Kostengerechtigkeit der Festsetzung eines Mehrwertes nicht entgegen. Hier wird die Beklagte aufgrund des Mehrwerts des Vergleichs nur durch die dadurch ausgelöste zusätzliche 0,25-Gerichtsgebühr nach Nr. 1900 KV GKG anteilig belastet. Darin ist kein wesentliches Gerechtigkeitsdefizit zu sehen, das der Festsetzung eines Mehrwertes entgegen steht. Zudem steht die Kostenregelung des Vergleichs grundsätzlich zur Disposition der Parteien, so dass sie durch eigene Rechtsgestaltung vermeiden können, dass die am Gesamtschuldnerausgleich nicht beteiligte Partei mit erhöhten Kosten belastet wird.

2.

10

Zwischen dem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin und den im Vergleich miterledigten Ausgleichsansprüchen besteht auch keine wirtschaftliche Identität. Dies folgt bereits daraus, dass die Ausgleichsansprüche nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen, sondern zwischen der Klägerin und der Streithelferin A. GbR.

11

Aus diesem Grund war daher für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin A. GbR ein Mehrwert von 64.065,26 € festzusetzen. Ob die Hebebühnenproblematik und die Regenleitblechproblematik hier aus dem geforderten Mehrwert herauszunehmen sind oder nicht, kommt es nicht entscheidend an, da auch die Festsetzung eines geringeren Vergleichsmehrwertes von 62.087,08 € weder an der Höhe der anwaltlichen Einigungsgebühr noch an der Höhe der Gebühr aus KV Nr. 1900 GKG etwas ändern würde.