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OLG Stuttgart 10. Zivilsenat·10 U 118/17·05.02.2018

Architektenvertrag: Auslegung der Aufforderung des Bestellers zur endgültigen Abrechnung der erbrachten Leistungen; Abnahme durch vollständige Bezahlung der Schlussrechnung

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Architekt reichte eine als „Schlusszahlung“ bezeichnete Rechnung nach Aufforderung der Bestellerin ein; die Bestellerin zahlte ohne Mängelrüge. Streitpunkt war, ob hierin eine Vereinbarung zu sehen ist, dass der Architekt keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat und ob die Zahlung Abnahme bedeutet. Der Senat wertet die Begleitumstände als solche Vereinbarung und sieht in der unbeanstandeten Zahlung eine Abnahme; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Ulm wird als unbegründet abgewiesen; Zahlung der Schlussrechnung begründet Abnahme und Vereinbarung, keine weiteren wesentlichen Leistungen zu erbringen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufforderung des Bestellers zur endgültigen Abrechnung und die daraufhin übersandte als ‚Schlussrechnung‘ bezeichnete Rechnung können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung auszulegen sein, dass der Unternehmer keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.

2

Zahlt der Besteller die Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder ohne Einbehalt wegen Mängeln, so begründet die Zahlung die Abnahme des Werkes.

3

Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind die Begleitumstände (objektiver Empfängerhorizont) heranzuziehen; Erklärungen sind nach ihrem objektiven Sinn zu verstehen (§ 133 BGB).

4

Das Wissen und die Erklärungen einer vertretungsbefugten Geschäftsführerin sind der juristischen Person zuzurechnen; eine konkludente Annahme eines Angebots durch Zahlung kann die fehlende formelle Vertretungsmacht heilend überdecken.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 640 BGB§ 8 Abs 1 HOAI 2002§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 30. November 2017, 10 U 118/17, Beschluss

vorgehend LG Ulm, 21. August 2017, 3 O 90/13

nachgehend BGH, 21. November 2018, VII ZR 70/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.

2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21. August 2017, Az. 3 O 90/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 109.372,73 €.

Gründe

1

1. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands sowie der Antragstellung in 1. Instanz und der Antragstellung des Klägers in der II. Instanz wird auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 30. November 2017 Bezug genommen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

2

2. Die Berufung gegen das in Ziffer 1 des Tenors genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach übereinstimmender Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 30. November 2017 Bezug genommen. Auch die Ausführungen des Klägers in der Gegenerklärung vom 19. Januar 2018 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Insbesondere haben die Parteien eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Kläger keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.

4

a) Anders als der Kläger auf Seite 3 oben seiner Gegenerklärung ausführt, hat die Beklagte, nämlich auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 14. März 2017 (GA II 312), den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgetragen. Soweit der Kläger auf Seite 3 der Gegenerklärung meint, der Aufforderung „stell die Rechnung“ könne kein Verzichtswille entnommen werden, relativiert er zu Unrecht die Aufforderung der Geschäftsführerin K. der Beklagten, endgültig abzurechnen, die daraufhin vom Kläger übersendete und mit dem Wort „Schlusszahlung“ gekennzeichnete Rechnung vom 21. Oktober 2009 (Anlage B 3 = GA I 78) und die sodann erfolgte Bezahlung der Rechnung durch die Beklagte. Dass die Zeugin S. dem - wie der Kläger auf Seite 3 der Gegenerklärung, dort unter (d) argumentiert - eine andere Bedeutung beigemessen haben soll, spielt bei der gebotenen Betrachtungsweise nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Rolle. Vor dem genannten Hintergrund kann dem Kläger auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden (Gegenerklärung, Seite 3), wonach der Verzichtswille der Beklagten nicht klar, unmissverständlich und unzweideutig zu entnehmen sei. Eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat, ist jedenfalls bei zusätzlicher Berücksichtigung der Punkte 8 und 9 der Ziffer 1.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (Anlage K 1) anzunehmen. Diesbezüglich verweist der Senat auf Seiten 6 ff. seines Hinweisbeschlusses vom 30. November 2017.

5

b) Unbehelflich trägt der Kläger vor, dass nach dem von ihm übermittelten Handelsregisterauszug über die Beklagte bei dieser ein Geschäftsführer alleine nicht vertretungsbefugt ist, weswegen die (damalige) Geschäftsführerin K. nicht alleine rechtswirksam eine Vereinbarung dahingehend habe schließen können, dass der Kläger keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat. Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass K. auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Handelsregisterauszugs die Vereinbarung nur zusammen mit dem damaligen weiteren Geschäftsführer St. oder zusammen mit einem Prokuristen hätte schließen können. Allerdings ist in der Übersendung der Rechnung vom 21. Oktober 2009 ein Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung dahingehend zu sehen, dass der Kläger keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat; das in der Übersendung der Rechnung liegende Angebot des Klägers hat die Beklagte durch die Bezahlung der Rechnung angenommen. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „Schlusszahlung“ in der Rechnung des Klägers und der vorausgegangenen, als Begleitumstand heranzuziehenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133 Rn. 15) Aufforderung der Geschäftsführerin K., endgültig abzurechnen. Der Begleitumstand ist deshalb heranzuziehen, weil er nicht nur dem Kläger, sondern auch der Beklagten bekannt war, die sich nach den Grundsätzen über die Wissenszurechnung das Wissen ihrer Geschäftsführerin K. zurechnen lassen muss (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 166 Rn. 2).

6

c) Schließlich gehen die Ausführungen des Klägers (Seiten 7 f. der Gegenerklärung) fehl, wonach für den Fall, dass es aufgrund einer etwa zwischen den Parteien vereinbarten Fälligkeitsregelung (vgl. dazu Hinweisbeschluss vom 30. November 2017, Seiten 10 f.) auf das Vorliegen einer Abnahme ankäme, eine solche nicht gegeben sei. Eine Abnahme ist angesichts der unter a) erwähnten Umstände in der Bezahlung der Schlussrechnung durch die Beklagte ohne Mängelrüge oder einen Einbehalt wegen Mängeln zu sehen.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG bestimmt.