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OLG Stuttgart 1. Zivilsenat·1 U 52/16·03.10.2016

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schutzbedürftigkeit als Voraussetzung

ZivilrechtVertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Tübingen ein und rügte Anspruchsgrundlagen aus einer Garantieschrift. Streitpunkt war, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag Dritten Schutzwirkung zukommen lässt und wie die Garantieschrift auszulegen ist. Das OLG wies die Berufung zurück: Die Erklärung verlängerte eine bestehende Herstellergarantie, sie begründet keinen zusätzlichen Drittschutz. Die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass nach Treu und Glauben ein schutzbedürftiges Interesse des Dritten besteht.

2

Ein zusätzlicher vertraglicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn sich der Dritte wegen desselben Sachverhalts bereits einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen Dritten herleiten kann.

3

Bei der Auslegung von Garantie- oder Zusageschreiben ist zu berücksichtigen, ob die Erklärung eine bereits bestehende Garantie lediglich zeitlich erstreckt; die Bezeichnung als "Verlängerung der Garantie" spricht gegen die Schaffung eines neuen Garantieversprechens.

4

Die Berufungsinstanz kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Relevante Normen
§ 328 BGB§ 633 BGB§ 634 BGB§ 280 BGB§ 311 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 15. September 2016, 1 U 52/16, Beschluss

vorgehend LG Tübingen, 17. März 2016, 5 O 145/14

nachgehend BGH, 6. März 2019, VII ZR 275/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Orientierungssatz

An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.03.2016, Aktenzeichen 5 O 145/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.792,83 € festgesetzt.

Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.03.2016 sowie auf den Hinweisbeschluss vom 15.09.2016 (Bl. 839 ff. d.A.) Bezug genommen.

2

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.03.2016, Aktenzeichen 5 O 145/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.09.2016 verwiesen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.09.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dort wird lediglich erneut die „Garantieerklärung“ aufgegriffen, womit ersichtlich das Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 09.06.2011 gemeint ist. Wenn der Kläger darauf abstellt, dass dieses Schreiben keinen Hinweis auf das Wartungsheft enthält, ist anzumerken, dass der Senat bereits auf S. 7 ff. des Hinweisbeschlusses dargelegt hat, dass das Schreiben ausdrücklich von einer „Verlängerung der Garantie bis zum 31.03.2013“ spricht und hierdurch eindeutig zum Ausdruck kommt, dass keine Garantie neu geschaffen, sondern eine bereits bestehende Garantie zeitlich erstreckt wird, nämlich die in dem besagten Heft enthaltene Garantie des Herstellers.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO; die Abwendungsbefugnis aus §§ 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.